Schufa-Recht: Anerkenntnisurteil gegen die Barclays Bank PLC

AdvoAdvice hilft erneut einem Rechtsanwalt aus Hessen nunmehr auch in letzter Konsequenz, einen negativen Schufa-Eintrag abzuwenden. Die Barclays Bank PLC hatte bereits im Februar 2016 nach dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den Antrag auf Widerruf des Negativeintrages anerkannt.Wir berichteten.

Landgericht Hamburg - Aufienansicht

Im Anschluss daran wollte die Barclays Bank PLC die Einmeldevoraussetzungen dann doch in einem weiteren Gerichtsverfahren, dem sog. Hauptsacheverfahren, überprüfen lassen. Dadurch kam es zu einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Hamburg. Nach dem Austauschen der Schriftsätze und weiteren Verhandlungen, gelangte man schließlich zum nahezu gleichen Ergebnis, wie im Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Vefügung. Es wurde im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass sich die Klageanträge auf Löschung des Negativeintrages und auf Scorewertberichtigung mittlerweile erledigt hatten, da die Barclays Bank den streitigen Eintrag widerrufen und sich der Scorewert des betroffenen Rechtsanwalts hierdurch verbessert hatte. Die Kosten der Erledigung hatte die Beklagte Barclays Bank zu tragen.

Zudem wurde die Barclays Bank zur Unterlassung in der Zukunft verurteilt ebenso wie zur Übernahme außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 787,42 Euro. Auch die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten Barclays Bank PLC auferlegt.

Der zuständige Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann kommentierte wie folgt: „Bereits im Verfahren zur einstweiligen Verfügung konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen für eine Datenübermittlung vorlagen. Es hätte demnach nicht zu einem Schufa-Eintrag kommen dürfen. Durch die zwei unterschiedlichen Prozesse im Verfahren um den Erlass einer einstweilige Verfügung und den Prozess in der Hauptsache, muss die Barclays Bank nunmehr die Kosten für beide Prozesse voll zahlen. Mit dem Anerkenntnis der Forderungen in der Hauptsache sollte wohl ein Musterurteil des Landgerichts Hamburg in Sachen Schriftformerfordernis verhindert werden.“

Zu der Frage nach einem Schriftformerfordernis bei Mahnschreiben nach § 28 a Abs. 1 BDSG hat sich Dr. Tintemann bereits in der Zeitschrift Verbraucher und Recht – VuR 2016, 388 ff. in einer Besprechung einer Entscheidung des OLG Braunschweig wissenschaftlich geäußert.

Im Falle eines Negativeintrages ist es empfehlenswert, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei konnte bereits vielen Betroffenen geholfen werden, ein unbelastetes Wirtschaftsleben zu führen.

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