Schufa-Recht: Lindorff Deutschland GmbH mit Beschwerde vor Bundesgerichtshof ohne Erfolg

Die Firma Lindorff Inkasso, ein großes deutsches Inkasso-Unternehmen, ist mit einer Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof (Beschluss v. 12.04.2016, Az. VI ZB 75/14) ohne Erfolg geblieben. Das Inkassounternehmen wollte Rechtsmittel gegen ein zuvor erlassenes Urteil des Landgerichts Berlin einlegen. In diesem Urteil wurde das Inkassounternehmen dazu verurteilt, einen negativen Schufaeintrag zu widerrufen und eine zukünftige Einmeldung des negativen Schufaeintrages zu unterlassen. In der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Berlin hatte dieses eine Berufung für die Beklagte Inkassofirma nicht ausdrücklich zugelassen.

Die Berufung der Lindorff Deutschland GmbH vor dem Kammergericht, dem höchsten Berliner Zivilgericht, blieb ebenfalls ohne Erfolg, da das Kammergericht den Streitwert für die Lindorff auf lediglich 500,00 Euro festsetzte und damit die Berufung durch Beschluss als unzulässig verwarf. Hiergegen legte die Lindorff sodann eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zum o.g. Aktenzeichen ein.

**Was ist ein Beschwerdewert und was ist ein Streitwert?**

Eine Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, welcher den wirtschaftlichen Wert der angefochtenen Entscheidung für den Betroffenen darstellt, 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Berufung zugelassen hat. Dies ist in § 511 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO geregelt.

Das Kammergericht als Berufungsgericht legte den Wert des Beschwerdegegenstandes auf lediglich 500,00 Euro für die Beklagte Inkassofirma fest und wies die Berufung daher durch Beschluss als unzulässig zurück.

Das Inkassounternehmen legte gegen diese Entscheidung des Kammergerichts die Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Rechtlich Interessant war hier die Frage, ob es möglich ist, dass der Streitwert auf Seitens des Klägers, also der wirtschaftliche Wert der Klage für den Kläger auf  10.000,00 Euro festgesetzt und gleichzeitig der Beschwerdegegenstand für das beklagte Inkassounternehmen lediglich mit 500,00 Euro angesetzt werden kann, so wie es seitens des Kammergerichts erfolgt war.

**Wie begründet der Bundesgerichtshof diesen Unterschied?**

Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass sich der konkrete Aufwand für das verurteilte Inkassounternehmen in geringen Maßen hält. Das Unterlassungsbegehren führt nicht dazu, dass der wirtschaftliche Wert der Entscheidung für das Inkassounternehmen steigt.

Um den Widerruf und die Unterlassung der Einmeldung eines negativen Schufaeintrages zu gewährleisten, genügt es nach Ansicht des BGH, dass eine unmissverständliche und nachdrückliche Email an die zuständigen Mitarbeiter versandt wird. Weitere Änderungen im Betriebsablauf, wie z.B. die Anpassung einer Software ist dadurch nicht gefordert worden.

Ferner wurde ausgeführt, dass Sinn und Zweck eines Schufaeintrages nicht sei, der einmeldenden Stelle ein Druckmittel an die Hand zu geben. Vielmehr bestehe die Schutzrichtung darin, die Kreditwirtschaft vor zahlungsunfähigen und –unwilligen Schuldnern zu warnen.

Der Beschwerdewert steigt also auch nicht dadurch, dass das Unternehmen in dem konkreten Fall keine erneute Eimeldung vornehmen darf.

Zuletzt verweist der Beschluss des Bundesgerichtshofes darauf, dass auch nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit verstoßen wird, wenn der Streitwert des Klägers und der Wert des Beschwerdegegenstandes der eintragenden Stelle unterschiedlich bewertet werden. Es würde zwar nicht häufig so sein, dass eine Partei ein Rechtmittel einlegen kann und die andere nicht, damit werde aber nichts Gleiches ungleich behandelt. So heißt es in dem Beschluss:

„*Für beide Parteien gilt der gleiche Ausgangspunkt: das wirtschaftliche, auf den unmittelbaren Gegenstand des Antrages bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen sich daraus, dass dieses Interesse verscheiden hoch zu bewerten ist, weil das Verfahrensergebnis sich für die Parteien unterschiedlich auswirkt.“*

**Was sagen die Experten dazu?**

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB zeigte sich erfreut über den Beschluss des Bundesgerichtshofes:

*„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt die Rechtsauffassung, die bereits die Oberlandesgerichte Stuttgart, Braunschweig und Frankfurt am Main sowie mehrfach das Kammergericht vertreten haben. Hiermit wird der eintragenden Stelle, die in erster Instanz zum Widerruf eines Negativeintrages verurteilt wird, faktisch die Berufung abgeschnitten. Es entsteht daher schneller Rechtsfrieden für die Kläger, die von Negativeinträgen in Auskunfteien betroffen sind. Zudem wird die Entscheidung wahrscheinlich auch die Vergleichsbereitschaft auf Seiten einer eintragenden Beklagtenseite erhöhen, wenn diese im Prozess mit einer Verurteilung rechnen muss und erkennt, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung evtl. nicht gegeben* ist.“

Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB steht Personen, die von Negativeinträgen in Auskunfteien (z.B. Creditreform, Schufa Holding AG, Bürgel u.a.) betroffen sind, mit kompetentem Rechtsrat zur Verfügung. Die Rechtsanwälte der Kanzlei haben schon viele wegweisende Entscheidungen erstritten und gelten bundesweit auch in der Fachpresse als Experten.

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