Schufa Recht: PNO Inkasso widerruft Negativeintrag

Die PNO Inkasso AG hat kurzfristig einen negativen Schufa-Eintrag widerrufen. Ein Berliner kontaktierte die Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB mit der Bitte, ihm bei einem Schufa-Problem zu helfen.

Durch Zufall bekam der Betroffene mit, dass die PNO Inkasso einen negativen Schufa-Eintrag lanciert hatte. Dieser wurde sogar kurz nach der Eintragung als „Uneinbringliche Forderung“ dargestellt.

Problematisch war, dass der Verbraucher keine PNO Inkasso kannte und angab, von dieser folglich auch keine Briefe bekommen zu haben.

Am 15.11.2016 wurde die PNO Inkasso im Rahmen eines anwaltlichen Schreibens und unter Hinweis auf die gesetzliche Darlegungs- und Beweislastverteilung darauf hingewiesen, dass der Mandant weder die PNO Inkasso kenne, noch wisse, woher die Forderung stammen könnte.

Die Antwort der Gegenseite ließ nicht lange auf sich warten. Es wurde bereits eine Woche später mitgeteilt, dass der Negativeintrag widerrufen wurde. Selbiges wurde von der Schufa Holding AG bestätigt.

Der Betroffene kann nun wieder mit einer „sauberen“ Schufaauskunft leben und gilt als kreditwürdig.

Schufa-Experte Dr. Sven Tintemann rät allen Betroffenen von Schufa-Einträgen: *„Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Beweislast kommt es immer wieder dazu, dass die Rechtfertigungsgründe für einen Schufa-Eintrag nicht bewiesen werden können. In diesem Fall steht den Betroffenen ein Anspruch auf Widerruf des Negativeintrages zu, welcher häufig mit anwaltlicher Hilfe durchgesetzt werden kann.“*

Sobald man einen Negativeintrag vorfindet, sollte man sich umgehend an ein Expertenteam wenden, um den Eintrag und die dazugehörigen Unterlagen überprüfen zu lassen. Zumeist kann nur demjenigen geholfen werden, der schnell reagiert.

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Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

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