Verkürzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Die Verbraucherinsolvenz ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Erfreulich ist, dass diese nun reformiert werden soll, so dass sich schon zum 01.10.2020 das Restschuldbefreiungsverfahren von sechs Jahre auf drei Jahre verkürzt. Die erste Lesung des Gesetzesentwurfs erfolgte am 09.09.2020 im Deutschen Bundestag. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen, wie zum Beispiel die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird zunächst verzichtet. Hier ist eine erneute Änderung zum 01.07.2025 angedacht.
Änderungen zum 01.10.2020
Die wichtigsten vorgesehenen Änderungen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens:
- Für alle Insolvenzanträge die ab dem 01.10.2020 eingereicht werden, wird das Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre verkürzt.
- Die Verkürzung ist an keine Bedingungen gebunden.
- Für Insolvenzanträge die zwischen dem 17.12.2019 und 30.09.2020 eingereicht wurden, verkürzt sich ebenfalls die Abtretungsfrist (Beispiel.: Insolvenzantrag wurde zwischen den 17.01.2020 und 16.02.2020 eingereicht, dann beträgt sie Abtretungsfrist fünf Jahre und sechs Monate (Artikel 103 k Abs. 2 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung)).
- Gewinne aus einer Lotterie oder aus Gewinnspielen sind auch in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder herauszugeben.
- Sofern man einen Insolvenzantrag nach dem 1.10.2020 eingereicht hat und einem nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erteilt wurde, so gilt für denjenigen nun eine 11-jährige Sperrfrist für ein neues Verfahren und dieses neue Verfahren hat dann eine Abtretungsfrist von 5 Jahren.
- Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten sollen künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft treten. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen.
Ablauf der Verbraucherinsolvenz
Sie befinden sich in einer Überschuldungssituation und möchten gern eine Verbraucherinsolvenz durchführen, um wieder schuldenfrei zu sein, dann helfen Ihnen die AdvoAdvice Rechtsanwälte gerne.
Vor dem Verbraucherinsolvenzverfahren muss der Schuldner versuchen, eine außergerichtliche Einigung zum Schuldenabbau mit seinen Gläubigern zu erzielen. Dieses ist Voraussetzung für das Einreichen des Antrages auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz und die Bescheinigung können Rechtsanwälte oder Schuldenberatungsstellen ausstellen.
Zunächst einmal ist daher zu klären, wie hoch die gesamten Forderungen der Gläubiger sind und die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte erarbeitet dann mit Ihnen zusammen den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.
Sofern die Gläubiger bzw. nicht alle Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen, wird dann der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Das Gericht kann dann erneut einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch starten. Sollte dieser wiederum scheitern, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und durch die neue Gesetzgebung zum 01.10.2020 erlangen Sie dann die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren.

Erfahrung seit mehr als 14 Jahren
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann ist unser Experte im Insolvenzrecht und für Insolvenzverfahren. Bereits seit 2006 berät er Mandanten bei Fragen zu
- Überschuldung
- Zahlungsunfähigkeit
- Verbraucherinsolvenz
- Regelinsolvenz
- Restschuldbefreiung
Hierbei hat er schon vielen Mandanten durch schnelles Handeln und klaren Rechtsrat zu einem erfolgreichen Abschluss ihres Insolvenzverfahrens verholfen und mit ihnen gemeinsam die angestrebte Restschuldbefreiung erreicht.
Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB vertritt hierbei deutschlandweit vor allen Insolvenzgerichten. Oftmals ist eine Abwicklung der Insolvenz per Telefon sowie Korrespondenz per Email und auf dem Postweg möglich.
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