ACTAQUA GmbH - BaFin Meldung - Verstoß gegen Prospektpflicht?
Nach eigenen Angaben auf ihrer Homepage hat sich die 2017 gegründete ACTAQUA GmbH mit Sitz in Mannheim der digitalen Gebäudetechnik (Smart Building) mit Schwerpunkt Wasserversorgung auf Basis moderner Technologien wie Cloudcomputing, Big Data und KI zur Aufgabe gemacht. Dabei sollen nach Angabe der ACTAQUA GmbH mit innovativen Produkt- und Serviceangeboten Immobilienbetreiber bei der Digitalisierung unterstützt werden und es soll so dazu beigetragen werden, den Energieverbrauch zu senken, die Rechtssicherheit zu erhöhen und Kosten für Mieter und Vermieter zu reduzieren. Hier bietet die ACTAQUA beispielsweise ein automatisches System für die Regelung von Trinkwasseranlagen an.
Die ACTAQUA GmbH bietet in Deutschland für interessierte Anleger und Investoren eine Vermögensanlage in Form einer Schuldverschreibung öffentlich an. Die BaFin meldet nun, dass diese einen hinreichend begründeten Verdacht habe, dass die ACTAQUA GmbH in Deutschland eine 7,00 %-Schuldverschreibung (ISIN DE000A3H2TU8) ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbiete.
Für den Fall, das diese Verträge als rechtlich als Vermögensanlagen zu werten sind, gibt es jedoch in Deutschland allerdings formale und gesetzliche Voraussetzungen.
BaFin Meldung
Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach eigener Meldung vom 26.08.2021 Anhaltspunkte dafür, dass die ACTAQUA GmbH für diese Investmentmöglichkeit gegen die Prospektpflicht verstoßen worden haben könnte.
Nach Meldung der BaFin sei entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung für das öffentliche Angebot der ACTAQUA GmbH kein Prospekt veröffentlicht worden. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht seien nicht ersichtlich.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Folgen der BaFin Meldung für Anleger
Im Vertrauen auf ein rechtssicher angebotenes Anlageprodukt dürften viele Zeichner der Schuldverschreibung hier nun verunsichert sein und sich fragen, ob sich für Sie wegen der Folgen der BaFin Meldung nun Ansprüche ergeben. In Zeiten der Niedrigzinspolitik ist eine Anlage mit zukunftsträchtigen Investments sehr beliebt und gilt als nachhaltige Vermögensbildung. Dies gilt insbesondere dann, wenn in unsicheren Zeiten die weitere Entwicklung des Kapitalmarktes nicht wie bisher prognostiziert werden kann.
Es sollte aber beachtet werden, dass nach der Meldung der BaFin vom 26.08.2021 nicht automatisch geklärt ist, ob es sich bei der von der ACTAQUA GmbH GmbH angebotenen Schuldverschreibung mit der ISIN DE000A3H2TU8 und der Art und Weise des Angebotes nach Ansicht der BaFin ohne einen von der Bafin gebilligten Verkaufsprospekt hier um einen rechtskräftig festgestellten Pflichtenverstoß handelt. Gegen Entscheidungen und Meldungen der BaFin sind Rechtsmittel möglich.
Folge ist nun, dass hier die Anleger viele Fragen haben dürften, zumal die BaFin mit Ihrer Meldung jetzt eine Maschinerie in Gang gesetzt hat. Sollte sich nach etwaig durch die ACTAQUA GmbH eingelegten Rechtsmitteln bewahrheiten, dass Verstöße gegen die Prospektpflicht vorliegen, dann ergäben sich viele Folge-Fragen, beispielsweise ob und wie eine Beratung vor Abschluss des Investments mögliche Risken hinsichtlich der Prospektfrage behandelt hat und ob oder welche Personen für etwaig eingetretene Schäden haften könnten.
AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht und beraten Anleger im Rahmen von Beratungsfehlern und weiteren Pflichtverletzungen seitens Emittenten von Vermögensanlagen.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und geben Ihnen gerne eine kostenfreie, verständliche und für Sie nachvollziehbare Ersteinschätzung, damit Sie wissen, wo Sie rechtlich stehen. Dann können wir gemeinsam entscheiden, ob und wie eine anwaltliche Begleitung erfolgversprechend und vor allem für Sie wirtschaftlich sinnvoll wäre.