Autokredit widerrufen - Chance für VW Kunden besteht auch ohne Musterfeststellungsklage weiter
Vor dem Oberlandesgericht Braunschweig läuft die bisher sehr bekannt gewordene Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, welche zum Az. 4 MK 1/18 geführt und auch im öffentlichen Klageregister des Bundesamtes für Justiz geführt wird. Eine weitere Musterfeststellungsklage läuft vor dem OLG Stuttgart zum Az. 6 MK 1/18 gegen die Mercesdes Benz Bank AG. Weitere Informationen zu den Verfahren finden interessierte Verbraucher unter dem Link: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Allgemeines_node.html
Ansprüche zum Jahresende verjährt
Bei der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG war für viele Verbraucher zu beachten, dass bis zum Ende des Jahres Ansprüche zur Anmeldung gebracht werden mussten. Wer nicht rechtzeitig angemeldet hat, muss hier mit der Verjährung seiner Ansprüche rechnen.
Das neue Gesetz war unter anderem zur Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen vieler Verbraucher entstanden und unter ziemlichem Zeitdruck eingeführt worden.
Wie das Verfahren konkret fortgeführt wird und in welchem Zeitrahmen die hier beigetretenen Verbraucher mit einer Entscheidung rechnen können, ist zunächst nicht absehbar. Skeptiker mutmaßen, dass eine Entscheidung Jahre dauern wird und dass danach die Verbraucher möglicherweise weiter alleine den bereits begonnenen Rechtsweg fortsetzen müssen, wenn es nicht zu einer vergleichsweisen Einigung mit Volkswagen kommen sollte.
Nach übereinstimmenden Medienberichten vom Anfang des Jahres 2019 sollen sich mehr als 300.000 Verbraucher der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben.
Widerruf von Darlehensverträgen weiterhin möglich
Nicht unter die Anspruchsverjährung fällt weiterhin die Möglichkeit für betroffene Verbraucher, die ihr Fahrzeug beim Kauf über ein Darlehen finanziert, egal ob Gebraucht- oder Neufahrzeug, dieses auch heute noch bei Vorliegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen und danach die Rückabwicklung von Kaufvertrag sowie Darlehensvertrag zu fordern.
Die Vorteile eines Widerrufs von Kfz-Finanzierungen liegen auf der Hand. So muss das zuständige Gericht hier im Falle einer Klage keine komplizierten technischen Sachverhalte bewerten, sondern lediglich die Frage, ob die im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist.
Zudem kann meist, auch im Gegensatz zu Klagen gegen Volkswagen oder andere Autobauer wegen der Abgasproblematik noch eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und so Kostenschutz für einen Prozess für den betroffenen Autokäufer hergestellt werden. Dies gilt auch ganz unabhängig von der Frage, ob das finanzierte Fahrzeug ein Diesel mit Abgas-Problematik, ein Benziner oder ein Hybrid-Fahrzeug ist.
Widerrufsmöglichkeit prüfen lassen
Daher sollten Autokäufer oder auch Leasingskunden, die ihr Fahrzeug als Verbraucher darlehensfinanziert oder geleast haben, die hierzu geschlossenen Verträge auf eine Möglichkeit des Widerrufs überprüfen lassen.
Für eine kostenfreie Ersteinschätzung steht das Team der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter 030 921 000 40 oder unter widerruf@advoadvice.de gerne zur Verfügung.