BaFin Meldung: R & R Consulting GmbH („Aurimentum“) : Verstoß gegen Prospektpflicht?
Die R & R Consulting GmbH bietet in Deutschland für interessierte Anleger und Investoren unter der Webseite „Aurimentum.de“ unter anderem Verträge an, die als “Goldkauf mit Treuebonus” bezeichnet werden. Für den Fall, das diese Verträge als rechtlich als Vermögensanlagen zu werten sind, gibt es jedoch in Deutschland allerdings formale und gesetzliche Voraussetzungen.
BaFin Meldung
Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat nach eigener Meldung vom 28.10.2020 „Anhaltspunkte dafür, dass die R & R Consulting GmbH in Deutschland unter der Markenbezeichnung Aurimentum eine Vermögensanlage in Form einer „sonstigen Anlage, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewährt oder in Aussicht stellt“ i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) mit der Bezeichnung „Goldkauf mit Treuebonus“ öffentlich anbietet.”
Entgegen § 6 VermAnlG wurde hierfür also nach bisheriger Einschätzung der BaFin kein den gesetzlichen Voraussetzungen genügender Verkaufsprospekt veröffentlicht.
“In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.“, teilt die BaFin dazu noch mit.
Folgen der BaFin Meldung für Anleger
Im Vertrauen auf rechtssicher angebotene Gold-Anlageprodukte dürften viele Anleger hier nun verunsichert sein und sich fragen, ob sich für Sie wegen der Folgen der BaFin Meldung nun Ansprüche ergeben. In Zeiten der Niedrigzinspolitik ist eine Anlage in Edelmetallen und insbesondere Gold üblicherweise eine sehr gute Option. Dies gilt insbesondere dann, wenn in unsicheren Zeiten die weitere Entwicklung des Kapitalmarktes nicht wie bisher prognostiziert werden kann. Hier scheint die BaFin also von einer rechtlichen Bewertung des Aurimentum Vertragsmodells “Goldkaufs mit Treuebonus” als Vermögensanlage auszugehen.
Um die unter dem Namen bzw. der Handelsmarke “Aurimentum” angebotenen Investitionen in Goldanlagen gab es bereits in der Vergangenheit Diskussionen.
So wurden wohl zuletzt von der R & R Consulting GmbH Bilanzen nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht, was für Unsicherheit und Fragen auf Anlegerseite geführt hatte.
Folge ist nun, dass hier die Anleger viele Fragen haben dürften, zumal die BaFin mit Ihrer Meldung jetzt eine Maschinerie in Gang gesetzt hat. Sollte sich nach etwaig durch den Anbieter der betreffenden Goldanlage eingelegten Rechtsmitteln bewahrheiten, dass Verstöße gegen die Prospektpflicht vorliegen, dann ergäben sich viele Folgefragen, beispielsweise ob und wie eine Beratung vor Abschluss des Anlagevertrages mögliche Risken behandelt hat und ob oder welche Personen für etwaig eingetretene Schäden haften könnten.
Es sollte aber beachtet werden, dass nach der Meldung der BaFin vom 28.10.2020 nicht automatisch geklärt ist, ob es sich bei dem Angebot “Goldkauf mit Treuebonus” um eine Vermögens- bzw. Kapitalanlage handelt oder um einen reinen Kauf einer Sache.
Die Fachanwälte der Kanzlei AdvoAdvice mbB aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht und beraten Anleger im Rahmen von Beratungsfehlern und weiteren Pflichtverletzungen seitens Emittenten von Vermögensanlagen.
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