BGH: Entscheidet zur Frage, ob Krankenversicherung Behandlung mit gespendeten Eizellen bezahlen muss
Bundesgerichtshof entscheidet am 14.06.2017 zum Az.: IV ZR 141/16 zwei interessante Rechtsfragen
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof wird sich im Verhandlungstermin am 14.06.2017 in der Rechtssache IV ZR 141/16 mit zwei interessanten Rechtsfragen zu befassen haben.
Was wird am 14.06.2017 vor dem Bundesgerichtshof verhandelt?
Der Bundesgerichtshof muss am 14.06.2017 darüber entscheiden, ob ein privater Krankenversicherer im Rahmen der Krankheitskostenversicherung Versicherungsschutz für eine Eizellspende gewähren und damit die Kosten für eine künstliche Befruchtung übernehmen muss. Eine Besonderheit in diesem Fall ist, dass die künstliche Befruchtung nicht in Deutschland, sondern im Europäischen Ausland, nämlich in der Tschechischen Republik, vorgenommen wurde.
Es stehen damit also zwei spannende Fragen am Verhandlungstag an:
- Stellt die Behandlung mit gespendeten Eizellen eine bedingungsgemäße Heilbehandlung im Sinne der Vertragsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung dar?
- Sind diese Kosten aufgrund einer Behandlung im Ausland erstattungsfähig?
Über welchen Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof zu entscheiden?
Die vor dem Bundesgerichtshof nunmehr angekommene Klägerin und ihr Ehemann waren kinderlos und hatten einen unerfüllten Kinderwunsch. Nachdem bekannten Sachverhalt bildeten sich bei der Klägerin keine Eizellen, so dass diese zeugungsunfähig war und die Ehe kinderlos geblieben wäre.
Eine künstliche Befruchtung ist in diesem Fall in Deutschland nicht möglich, da es in Deutschland Ärzten verboten ist, einer Frau eine gespendete Eizelle einzusetzen. Dieser Praxis steht in Deutschland das seit 1990 geltende Embryonenschutzgesetz entgegen.
Im europäischen Ausland ist so ein Gesetz nicht bekannt, so dass viele Paare ins Ausland reisen und dort die künstliche Befruchtung unter anderem auch mit gespendeten Eizellen vornehmen lassen.
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall reiste die Klägerin mit ihrem Ehemann in die Tschechische Republik. Im Rahmen der künstlichen Befruchtung wurden die gespendeten Eizellen durch die Spermien des Ehemanns der Klägerin befruchtet. Mehrere Versuche blieben erfolglos. Aber der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Klägerin und schließlich zur Entbindung.
Der private Krankenversicherer verweigert die Übernahme der Behandlungskosten. Er stützt seine ablehnende Haltung darauf, dass die Behandlung mit gespendeten Eizellen keine bedingungsgemäße Heilbehandlung ist und zudem in Deutschland verboten sei.
Die Entscheidung bleibt spannend
Es ist zwischenzeitlich ständige Rechtsprechung, dass der private Krankenversicherer die Kosten einer künstlichen Befruchtung übernehmen muss, wenn die Erfolgswahrscheinlichkeiten über 15% liegen. Dann stellt sich die künstliche Befruchtung als bedingungsgemäße Heilbehandlung dar und der private Krankenversicherer muss die Kosten der Behandlung übernehmen.
Diese ständige Rechtsprechung ist jedoch auf den hier zu entscheidenden Fall nicht eins zu eins übertragbar. In den bisher zu entscheidenden Fällen wurde die künstliche Befruchtung vorgenommen mit der Eizelle der Ehefrau und den Spermien des Ehemanns, weil entweder nur ein Ehepartner oder beide Ehepartner aufgrund von krankhaften Störungen an den Fortpflanzungsorganen nicht aus eigenen Stücken ihren Kinderwunsch erfüllen konnten.
Der nunmehr zu entscheidende Fall unterscheidet sich von diesen Fällen deutlich, da hier gespendete Eizellen (also solche einer anderen Frau) zum Einsatz kamen.
Es bleibt also spannend, wie der Bundesgerichtshof die Frage beantworten wird, ob die Behandlung mit gespendeten Eizellen eine Heilbehandlung ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Behandlung mit gespendeten Eizellen in Deutschland verboten ist.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice werden die Verhandlung am 14.06.2017 zur Rechtssache IV ZR 141/16 mit Spannung verfolgen und weiter berichten.