Das traurige Schicksal der ThomasLloyd-Vermittler

Tausende Anleger haben über die Jahre in Produkte der ThomasLloyd-Gruppe investiert – vermittelt durch freie Berater und Vertriebsfirmen, die ihren Kunden nachhaltige Renditen aus Infrastrukturprojekten in Asien versprachen. Seit dem wirtschaftlichen Zerfall der Gruppe und dem Ausbleiben der Ausschüttungen suchen viele dieser Anleger nach Verantwortlichen – und stoßen dabei auf ein Bild, das die Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice als „trauriges Schicksal der ThomasLloyd-Vermittler“ bezeichnet: Vermittler sind verstorben, insolvent, unauffindbar ins Ausland verzogen – oder sehen sich inzwischen selbst zahlreichen gerichtlichen Klagen ausgesetzt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Teil der Berater, die ThomasLloyd-Anlagen vermittelt haben, ist verstorben; über mehrere Nachlässe laufen inzwischen Insolvenzverfahren.
- Andere Vermittler sind selbst insolvent, nach Bulgarien oder Zypern ausgewandert oder unbekannt verzogen.
- Wer noch in Deutschland ist, wird von AdvoAdvice verklagt – ein Berater zahlte nach einem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart 300.000 Euro an eine geschädigte Anlegerin.
- Bleibt der Vermittler selbst unerreichbar, führt der Weg über seine Berufshaftpflichtversicherung: § 115 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VVG eröffnen einen Direktanspruch gegen den Versicherer.
Verstorbene Vermittler
Ein Teil der Berater, die ThomasLloyd-Anlagen vertrieben haben, steht den Geschädigten heute nicht mehr zur Verfügung, weil sie verstorben sind.
Berater Reinhold H. vermittelte zwischen 2017 und 2019 zahlreiche Anlageverträge bei ThomasLloyd. Er verstarb im Mai 2024. Im November 2025 wurde über sein Vermögen das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet.
Berater Uwe Ha. verstarb bei einem Tauchunfall. Seine Beratungsfirma, die F. GmbH Finanzdienstleistungen, wurde inzwischen im Handelsregister des Amtsgerichts Memmingen gelöscht.
Berater Francesco C. verstarb an Krebs. Für viele seiner ehemaligen Kunden steht er dadurch nicht mehr als Zeuge für die damaligen Beratungsabläufe in laufenden Gerichtsverfahren zur Verfügung.
Berater Werner F. vermittelte in seinem persönlichen Umfeld eine Vielzahl von Anlagen der ThomasLloyd-Gruppe. Er verstarb im September 2024 – nach Berichten aus seinem Bekanntenkreis gegenüber AdvoAdvice wahrscheinlich durch Suizid. Ehefrau und Tochter schlugen das Erbe aus, sodass zunächst der Fiskus zum Erben wurde. Dieser beantragte im Jahr 2025 beim Amtsgericht Ravensburg das Nachlassinsolvenzverfahren.
Vermittler in der Insolvenz
Andere Vermittler sind zwar noch am Leben, für geschädigte Anleger wirtschaftlich jedoch nicht mehr greifbar, weil sie selbst in die Insolvenz gegangen sind.
Sascha W. vermittelte einem Mandanten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB im Januar 2019 eine Anlage bei der Zweite Cleantech. Seit 2022 befand er sich in der Insolvenz; 2025 wurde ihm vom Amtsgericht Mönchengladbach die Restschuldbefreiung zugesprochen.
Die Beratungsfirma Ko. Consult 24 beriet zahlreiche Mandanten der Kanzlei AdvoAdvice zu Anlagen bei ThomasLloyd und stellte 2025 Insolvenzantrag beim Amtsgericht Pinneberg. Auch der Geschäftsführer der Firma, Helmut K., ging persönlich in die Insolvenz.
Elfriede E. vermittelte mehreren Anlegern Beteiligungen an der ThomasLloyd-Gruppe und beantragte 2025 beim Amtsgericht Heilbronn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Ins Ausland abgetauchte und unauffindbare Vermittler
Eine weitere Gruppe von Vermittlern ist für ihre geschädigten Kunden schlicht nicht mehr erreichbar – sie haben Deutschland mittlerweile verlassen oder sind untergetaucht.
Berater Peter L. vermittelte mehreren Anlegern Beteiligungen bei ThomasLloyd. Er ist inzwischen nach Bulgarien ausgewandert und für seine Kunden nur noch per E-Mail zu erreichen.
Berater Sebastian S. wirbt auf seiner Webseite bis heute für seine Finanzdienstleistungen und vermittelte unter anderem ThomasLloyd-Produkte. Zustellungen an seinem früheren Wohn- und Geschäftssitz scheiterten; eine Melderegisterabfrage ergab, dass er unbekannt ins Ausland verzogen ist. Weder Kunden noch ehemalige Freunde oder seine Eltern wissen, wo er sich derzeit aufhält.
Berater Z. ist für seine Kunden in Deutschland nicht mehr erreichbar und soll nach Zypern ausgewandert sein. Briefe mit Anspruchsschreiben blieben unbeantwortet oder kamen als unzustellbar zurück.
Berater, die noch in Deutschland sind und von AdvoAdvice verklagt werden
Nicht alle ehemaligen ThomasLloyd-Vermittler entziehen sich der Verantwortung durch Insolvenz, Tod oder Auswanderung. Einige leben weiterhin in Deutschland und werden von der Kanzlei AdvoAdvice zivilrechtlich in Anspruch genommen.
Beraterin Helga L. aus München glaubt weiterhin an den Erfolg der ThomasLloyd-Gruppe und gibt der Corona-Pandemie die Schuld an den gestoppten Ausschüttungen und der Krise des Unternehmens. Sie wurde bereits mehrfach vor dem Landgericht München I auf Rückabwicklung und Zahlung von Schadenersatz verklagt.
Beraterin Ulrike W. wurde ebenfalls mehrfach von Anlegern erfolgreich vor dem Landgericht Ravensburg verklagt. Auch sie ist sich keiner eigenen Schuld bewusst.
Die Beratungsfirma RheinCommerz beriet mit Focus auf Leistungssportler zahlreiche Kunden zu Anlagen bei der ThomasLloyd-Gruppe und wurde mehrfach vor dem Landgericht Köln und dem Landgericht Osnabrück von Anlegern auf Rückabwicklung in Anspruch genommen.
Beraterin Edit F. hingegen ist auf die Beratung von Trainern und Coaches spezialisiert. Sie wird ebenfalls von mehreren Kunden und sogar ehemaligen Mitarbeitern gerichtlich auf Rückabwicklung von ThomasLloyd Anlagen in Anspruch genommen.
Berater Uwe Hu. wurde vor dem Landgericht Ravensburg erfolgreich von AdvoAdvice verklagt und zahlte nach einem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart 300.000 Euro an eine geschädigte Anlegerin.
Berater Norbert P. beriet mehrfach Anleger zu Produkten der ThomasLloyd-Gruppe. Er wurde bereits erfolgreich vor dem Landgericht Coburg und dem Landgericht Leipzig auf Schadenersatz verklagt. Eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Coburg nahm der Berater P. nach eindeutigen Hinweisen des OLG Bamberg zurück.
Haftpflichtversicherer haften in den meisten Fällen
Trotz des unterschiedlichen Schicksals der Vermittler bleibt für geschädigte Anleger häufig ein Weg zur Entschädigung offen – über die Berufshaftpflichtversicherung der Berater.
Der Berater ist noch greifbar
Befindet sich der Berater oder die Beratungsfirma noch in Deutschland und ist greifbar, muss zunächst der Berater selbst in Anspruch genommen werden. Der Berater kann den Schaden dann melden und sich später bei seinem eigenen Haftpflichtversicherer schadlos halten. Meist verbleibt bei dem Berater nur eine Selbstbeteiligung, die regelmäßig zwischen 500 Euro und 2.500 Euro pro Schadensfall liegen dürfte. Auch dies kann bei mehreren Schadensfällen pro Jahr für den betroffenen Berater zu unangenehmen wirtschaftlichen Folgen führen.
Der Berater ist insolvent oder in Liquidation
Befinden sich der Berater oder eine Beratungsfirma dagegen in der Insolvenz oder Liquidation, kann der Anleger seinen Anspruch unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer richten – und zwar auf Grundlage von § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG. Wichtig ist hierbei die Frage, ob dem Kunden die Versicherung des Beraters bekannt ist oder ob er sich die hierzu notwendigen Informationen von Dritten beschaffen kann.
Der Berater ist unbekannt verzogen
Ist der Berater unbekannt verzogen und für den Anleger nicht mehr erreichbar, greift die Regelung des § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG, die ebenfalls einen Direktanspruch gegen den Versicherer eröffnet. Auch hierzu muss natürlich die Versicherungsgesellschaft bekannt sein, bei der der Berater versichert gewesen ist, um seine Ansprüche außergerichtlich sowie gerichtlich geltend machen zu können.
Fazit: Wer nicht klagt, der nicht gewinnt
Damit zeigt sich: Auch wenn die Unternehmen der ThomasLloyd Gruppe nicht mehr bezahlen oder sich bereits in einem vorläufigen Insolvenzverfahren befinden, sind Anleger nicht anspruchslos und somit schutzlos. Die Berater sind hier meist die letzte Anlaufstelle für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs.
„Aber selbst wenn der Vermittler von früher nicht mehr belangt werden kann, bedeutet dies nicht automatisch das Ende der Ansprüche geschädigter Anleger.“
„Dem Kunden verbleibt in vielen Fällen ein direkter oder indirekter Anspruch gegen den Versicherer des Beraters. Dieser zahlt natürlich meist nicht auf erstes Auffordern und muss auch oft erst einmal ermittelt werden. Aber der Aufwand kann sich für betroffene Anleger lohnen, da in einem Verfahren gegen die Versicherung oftmals Vergleiche oder positive Entscheidungen erzielt werden können“, klärt der Experte Dr. Tintemann auf.
Betroffene sollten sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB wenden, um ihre Ansprüche gegen Berater und deren Versicherer prüfen zu lassen.
Häufige Fragen
Mein Anlageberater ist verstorben – sind meine Ansprüche damit erledigt?
Nicht zwangsläufig. Stirbt der Berater, tritt an seine Stelle der Nachlass; in mehreren der hier geschilderten Fälle wurde darüber ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Daneben bleibt die Berufshaftpflichtversicherung des Beraters als Adressat.
Was gilt, wenn der Vermittler selbst insolvent ist?
Dann kann der Anspruch nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer gerichtet werden. Voraussetzung ist, dass bekannt ist oder ermittelt werden kann, bei welcher Gesellschaft der Berater versichert war.
Und wenn der Berater ins Ausland verzogen ist?
Ist er unbekannt verzogen und nicht mehr erreichbar, greift § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG. Auch dieser Weg führt zu einem Direktanspruch gegen den Versicherer – ebenfalls nur, wenn die Versicherungsgesellschaft bekannt ist.
Lohnt sich ein Verfahren gegen die Versicherung überhaupt?
Versicherer zahlen nach der Erfahrung der Kanzlei meist nicht auf das erste Anschreiben. In den Verfahren werden jedoch häufig Vergleiche oder positive Entscheidungen erzielt – in einem Fall zahlte ein Berater nach einem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart 300.000 Euro an eine geschädigte Anlegerin.
Themen