Eberhard Gugler: Abwicklung des Einlagengeschäfts durch BaFin angeordnet

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) ordnet von Gesetzes wegen gegenüber Unternehmen die erlaubnispflichtige Geschäfte ohne entsprechende Erlaubnis der BaFin betreiben, deren Abwicklung an. Diese Anordnungen veröffentlicht die BaFin auf ihrer Webseite unter www.bafin.de.

Ende des Jahres 2017 veröffentlichte die BaFin eine Meldung in Bezug auf Eberhard Gugler. –> zur Meldung

Demnach hat die BaFin Herrn Eberhard Gugler, Bad Rappenau, mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.

Nach Auffassung der BaFin nahm Gugler unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an. Hierdurch betreibe er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin, so diese in ihrer Pressemitteilung.

Durch die BaFin wurde Gugler verpflichtet, die Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch nach Angaben der BaFin auf ihrer Webseite noch nicht bestandskräftig.

Anleger, die Gelder bei Eberhard Gugler angelegt haben, sollten sich daher unverzüglich an einen Experten auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts wenden, um Ansprüche auf Rückzahlung der Einlagesumme und ggf. Schadensersatz geltend zu machen, sofern bis heute keine Rückzahlung von Geldern an die Anleger erfolgt ist.

Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB ist spezialisiert auf das Bank- und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann hat zu Spezialfragen des KWG und der Rechtmäßigkeit von Abwicklungsverfügungen durch die BaFin promoviert. Er hat bereits weit über 1000 Mandate zu erlaubnispflichtigen Anlagen bearbeitet, die ohne Erlaubnis der  BaFin vertrieben wurden und dort Schadenersatzansprüche für die betroffenen Anleger gegen Vertriebe, Berater, Hintermänner und Treuhänder geltend gemacht.

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