Lionstrading Ltd. - BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) hat der Firma Lionstradingclub Ltd. nach Angaben auf ihrer Homepage unter www.bafin.de/dok/10664488 am 13.03.2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.
Nach Angaben auf ihrer Internetseite wies die BaFin die Loinstradingclub Ltd. an, den Anlegern sämtliche angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.
Zur Begründung führte die BaFin an, die Lionstradingclub Ltd. nehme Gelder entgegen und verspreche deren unbedingte Rückzahlung. Hierzu sei nach § 32 KWG eine schriftliche Erlaubnis der BaFin notwendig, welche die Lionstradingclub Ltd. nicht besitze.
Der Bescheid ist nach Angaben der BaFin sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Anleger, die der Lionstradingclub Ltd. Gelder zur Verfügung gestellt haben, sollen daher von einem erfahrenen Experten auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts Ansprüche auf Rückzahlung gegen die Gesellschaft, deren Geschäftsführer und auch evtl. mit dem Vertrieb beauftragte Berater juristisch überprüfen lassen.
Die Kanzlei AdvoAdvice vertritt zahlreiche Anleger, die Gelder in ähnlichen Fallkonstellationen angelegt haben, in denen die Geschäftsmodelle der Anlagefirmen ebenfalls durch die BaFin untersagt worden sind.