Negativeintrag der Purps Vogel Flinder GbR durch Schufa Holding AG gelöscht

Eine allgemeine Faustregel bei der Löschung von Negativeinträgen in Auskunfteien ist, dass es besonders schwer wird, wenn die Forderung tituliert wurde. Eine Titulierung ist eine gerichtliche Entscheidung über eine Forderung. Klassischerweise handelt es sich dabei um ein “normales” Gerichtsurteil. Um eine Meldung an eine Auskunftei zu rechtfertigen, ist es aber auch ausreichend, wenn ein anderer Vollstreckungstitel vorliegt. Zumeist handelt es sich dabei um einen Vollstreckungsbescheid, der nach einem gerichtlichen Mahnverfahren gelassen wird.  

Alte Forderung - Bestehender Titel?

Im April wandte sich ein 35 jähriger ehemaliger Selbständiger aus Nordrhein-Westfalen an die Experten der Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice aus Berlin. Dabei legte er eine Datenkopie vor, in welcher ein Negativeintrag über knapp 270,00 Euro, veranlasst durch die Rechtsanwälte Purps Vogel Flinder GbR, zu sehen war. Das erste vorhandene Einmeldedatum war auf den 31.05.2018 datiert.

Zwischenzeitlich konnte der Betroffene in Erfahrung bringen, dass es sich um eine Forderung seiner früheren Krankenversicherung aus dem Jahr 2007 handelte. Obwohl der Betrag im Januar 2020 ausgeglichen wurde, wurde dem Betroffenen lediglich der Forderungsausgleich bestätigt. Eine gerichtliche Titulierung wurde weder angesprochen noch herausgegeben. Auch in der Datenkopie des Betroffenen war eine solche Titulierung nicht erkennbar. Er selbst konnte sich auch nicht daran erinnern, jemals einen Vollstreckungsbescheid erhalten zu haben.

Wieso kam es zur Löschung?

Noch im April wurde die Kanzlei Purps Vogel Flinder GbR angeschrieben und zum Widerruf der Forderung aufgefordert. Inhaltlich erfolgte zunächst keine Reaktion. Auch auf das Erinnerungsschreiben hin, dauerte es noch bis Mitte Juni, bis endlich eine inhaltliche Stellungnahme zur Angelegenheit eintraf. Die Rechtsanwälte Purps Vogel Flinder GbR stellte zur Rechtfertigung auf einen im Jahr 2008 erlassenen Vollstreckungsbescheid ab, der ihnen “zur weiteren Betreibung überlassen” wurde. In diesem Zuge sei auch der Negativeintrag erfolgt.

Erfreulicherweise meldete sich die Schufa Holding AG bereits einige Tage zuvor und teilte mit, dass der Negativeintrag vollumfänglich gelöscht wurde. Es muss an dieser Stelle positiv hervorgehoben werden, dass die Schufa Holding AG diese Löschung trotz einer angeblich bestehenden Titulierung vorgenommen hat.

Aus rechtlicher Sicht dürfte es im Übrigen keinen Unterschied machen, ob der Vollstreckungsbescheid tatsächlich besteht oder nicht. Vielmehr ist insbesondere bei der Meldung älterer Titel zunächst zu prüfen, ob daran ein berechtigtes Interesse besteht. Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) muss dabei berücksichtigt werden, wie alt der Titel ist, welche Forderungshöhe geschuldet ist und ob der Betroffene in der jüngeren Vergangenheit damit konfrontiert wurde. Es gilt im Datenschutzrecht der Grundsatz, dass eine Datenverarbeitung vorhersehbar sein muss. Dies ist bei der plötzlichen Meldung einer niedrigen dreistelligen Forderung mehr als 10 Jahre nach der Titulierung  nicht zwangsläufig der Fall.

Fazit

Gleichzeitig gilt auch unter der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dass titulierte Forderungen deutlich schwerer aus dem Datenbestand von Auskunfteien gelöscht werden können. Dies hängt schlicht damit zusammen, dass die Forderung gerichtlich bestätigt wurde. Es müssen daher schon außergewöhnliche Umstände zusammenkommen, um eine erfolgreiche Löschung durchzusetzen.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

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