OLG Düsseldorf: Kein Deckungsschutz von D & O Versicherung bei verspätetem Insolvenzantrag
Stellt ein Geschäftsführer einer GmbH verspätet einen Insolvenzantrag, muss die sogenannte D&O-Versicherung (also die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte) nicht eintreten. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.07.2018 zu dem Az. 4 U 93/16. Es tut sich hier also eine gefährliche Deckungslücke für die betroffenen Vorstände, Geschäftsführer oder leitenden Angestellten auf, da diese dann ggf. mit ihrem Privatvermögen gegenüber dem Insolvenzverwalter der insolventen Gesellschaft haften.
Zum Hintergrund:
Nach § 64 GmbH-Gesetz ist der Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder nachdem ihre Überschuldung festgestellt wurde. Dies ist ebenfalls für Vorstände und Aufsichtsräte in den §§ 92, 93, 116 Aktiengesetz so codifiziert.
Wird also ein verspäteter Insolvenzantrag gestellt, so haftet der Geschäftsführer dem Unternehmen und somit später dessen Insolvenzverwalter gegenüber für sämtliche Zahlungen, die die Gesellschaft zwischen der materiellen Insolvenzreife und dem Tag der tatsächlichen Insolvenzantragstellung geleistet hat.
Da hier bei größeren Gesellschaften schnell hohe Beträge zusammenkommen können, liegen diese oftmals über dem Einkommen oder auch dem privaten Vermögen des Geschäftsführers. Viele Geschäftsführer denken daher, sie könnten ihre Haftung über eine Zusatzversicherung, die sog. D&O Versicherung absichern.
Konkretes Verfahren:
In dem Verfahren, zu welchem das OLG Düsseldorf nunmehr eine Entscheidung getroffen hat, war die Geschäftsführerin einer GmbH nach § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich vom Insolvenzverwalter auf Zahlung in Anspruch genommen worden. Diese verlangte nun von der D&O-Versicherung eine Haftungsübernahme und entsprechende Freistellung vom entstandenen Schaden.
Da der Versicherer nicht zahlte, klagte die Geschäftsführerin und unterlag sowohl in erster als auch in zweiter Instanz.
Das OLG Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass die Versicherung nicht dem Schutz der Gläubigerinteressen diene.
Einen Anspruch gegen die D&O Versicherung hatte auch in der Vergangenheit das OLG Celle, wohl in einem Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, zu dem Az. 8 W 20/16 mit Beschluss vom 01.04.2016 bereits abgelehnt.
Fazit:
Die D&O Versicherung schützt daher weder die Gläubiger eines insolventen Unternehmens, noch den Geschäftsführer gegen alle Risiken, die im Zusammenhang mit einer Insolvenz bestehen können.
Da gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf wohl eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof läuft, ist das letzte Wort über die hier streitgegenständliche Rechtsfrage auch noch nicht gesprochen.
Wir werden ggf. weiter berichten.