OLG Schleswig - Schadensersatz nach Unfall mit Glastür

Der Betreiber eines Hotels verletzt seine Verkehrsicherungspflicht, wenn er den Hoteleingang so gestaltet, dass eine gläserne Drehtür seitlich durch ein Glaselement eingefasst wird, das in Augenhöhe nicht gekennzeichnet ist.

So entschied nach Angaben von VersR Online der 11. Zivilsenat des OLG Schleswig (Urteil vom 22.06.2017 - Az. 11 U 109/16) gegen einen Hotelbetreiber und bejähte einen Anspruch einer zum Unfallzeitpunkt 86 jährigen Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Begründet wurde dies u.a. damit, dass nach § 38 Abs. 2 der Landesbauordnung eine Glasfläche, die bis zum Boden reicht, so gekennzeichnet werden muss, dass sie leicht zu erkennen ist.

Fehlt eine derartige Kennzeichnung, verletzt der Betreiber eines Hotel, wohl aber auch einer Anwaltskanzlei oder Arztpraxis, die ihm nach dem Gesetz obliegende Verkehrssicherungspflicht und haftet für entstehende Schäden.

–> Zur Pressemitteilung des OLG Schleswig

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