SCHUFA löscht Eintrag der Barclays Bank - Fragen zur Kulanzregelung

Ende Oktober diesen Jahres meldete sich ein Mitte 20-jähriger Student aus Frankfurt am Main bei der Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice aus Berlin. Dieser hatte kurz zuvor festgestellt, dass die Barclays Bank PLC einen negativen SCHUFA-Eintrag über ihn veranlasst hat. Die Forderung war auf ein Kreditkartenkonto zurückzuführen, welches der Betroffene geringfügig überzogen hatte.

Nachdem die Barclays Bank Mitte April 2018 eine Mahnung über einen Betrag von 36,40 Euro versendet hat, folgte Ende April der Versand einer Kündigung des Kreditvertrages. Ausweislich der SCHUFA-Datenkopie wurde die Forderung am 26.06.2018 ausgeglichen. Tatsächlich erfolgte der Ausgleich bereits am 11.06.2018.

Kreditkarten - Foto Pixabay

Die Barclays Bank PLC lehnte einen Widerruf des Eintrages permanent ab. Als Nachweis für eine mögliche Rechtmäßigkeit des Eintrages wurde der Sachverhalt aus Sicht der Barclays Bank PLC geschildert und die Mahnung sowie die Kündigung übersendet. Schwierigkeiten bereitete hier bereits, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Schreiben nicht mehr unter der fraglichen Adresse wohnte.

Die “alte” Kulanzregelung 

Durch die Schilderung des Sachverhaltes erkannten die SCHUFA-Experten der Kanzlei AdvoAdvice jedoch einen weiteren Ansatzpunkt: Die sog. Kulanzregelung der SCHUFA aus Zeiten des BDSG a.F. könnte hier anwendbar sein. Diese Regelung galt unter dem alten Bundesdatenschutzgesetzes bis zum 25.05.2018 und besagt grob, dass Forderungen unter 2.000,00 Euro, die nicht tituliert und innerhalb von sechs Wochen ausgeglichen worden sind, gelöscht werden. Mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung wurde diese Kulanzregelung leider abgeschafft. Ob und inwiefern diese noch einen Anhaltspunkt für einen möglichen Löschungsanspruch geben kann, ist offen. 

Durch den Vortrag der Barclays Bank PLC wurde jedoch klar, dass die Forderung knapp zwei Wochen früher ausgeglichen wurde, als im SCHUFA-Datenbestand vermerkt. Nach einer kurzen Kontrolle im Kalender stellte sich heraus, dass die Forderung exakt sechs Wochen nach der Kündigung ausgeglichen wurde. Unter dem alten Bundesdatenschutzgesetz hätte die Kulanzregelung der SCHUFA daher gegriffen. 

Löschungserfolg 

Der zuständige Rechtsanwalt Dr. Tintemann wandte sich mit dieser Erkenntnis erneut an die SCHUFA Holding AG und argumentierte, dass es dem Betroffenen nicht angelastet werden könne, dass die Forderung unter dem Geltungsbereich der alten Regelung angefallen und durch den zeitlichen Zufall, dass der Ausgleich der Forderung erst kurz nach der Einführung der Datenschutzgrundverordnung erfolgte, nicht gelöscht werde. Mit anderen Worten: Die Kulanzregelung müsste auch hier noch greifen, da die Voraussetzungen erfüllt sind und diese Regelung zum Zeitpunkt der Kündigung noch in Kraft war.

Die SCHUFA stellte sich an diesem Punkt zunächst quer, sodass dem Anliegen nochmals mit einem weiteren Schreiben an die SCHUFA Nachdruck verliehen werden musste. Daraufhin wurde die Forderung kurzfristig durch die SCHUFA Holding AG zur Löschung gebracht.

Fazit

Bei negativen SCHUFA-Einträgen ist es wichtig, jeden Stein umzudrehen und jedes Detail zu berücksichtigen. Dadurch ergeben sich immer wieder Argumentationsansätze, um Negativeinträge durch die SCHUFA zur Löschung zu bringen.

Sollten Sie Probleme mit negativen SCHUFA-Einträgen haben, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren (info@advoadvice.de oder 030 / 921 000 40).

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