SCHUFA-Recht: Eintrag aus Schuldnerverzeichnis gelöscht

Immer wieder müssen Betroffene unter negativen SCHUFA-Einträgen leiden. Neben “klassischen” Negativeinträgen, welche durch die Vertragspartner der SCHUFA eingemeldet werden, kommen auch Einträge aus sog. öffentlichen Verzeichnissen in Betracht. Dazu gehören u.a. Daten dem Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte und Veröffentlichungen aus Insolvenzverfahren.

Daten aus Schuldnerverzeichnis gelöscht

Nach dem sog. Code-of-Conduct hat sich die SCHUFA Holding AG über den Verband “Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.” dazu verpflichtet, Daten aus Schuldnerverzeichnissen drei Jahre nach Eintragung zur Löschung zu bringen. Wird allerdings eine Forderung, welche einmal ins Schuldnerverzeichnis gelangt ist, vollständig ausgeglichen und aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht, wird auch der Eintrag aus dem SCHUFA-Datenbestand gelöscht. Faktisch vollzieht sich damit ein Gleichlauf zwischen dem datenschutzrechtlichen Vorgehen der SCHUFA und den gesetzlichen Anforderungen für das Schuldnerverzeichnis in der ZPO.

Schulden - Foto Pixabay

Nunmehr konnte einer jungen Frau geholfen werden, die unter einem solchen Eintrag in einem Schuldnerverzeichnis litt. Problematisch waren gleich mehrere Dinge: Zunächst wirkt sich ein solcher SCHUFA-Eintrag negativ auf den sog. Scorewert aus. Die Folge daraus ist, dass man als kreditunwürdig eingestuft wird oder werden kann.

Das zweite Problem war darin zu sehen, dass über das Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte (zu finden unter www.vollstreckungsportal.de) ein solcher Eintrag zu Lasten der jungen Frau nicht gefunden werden konnte. Die SCHUFA wurde mit diesem Fakt konfrontiert, verweigerte eine Löschung aber unter Verweis darauf, dass noch ein Eintrag bestehen würde.

Letztlich wurde der Eintrag erst dann zur Löschung gebracht, als die ursprüngliche Forderungsinhaberin und der zuständige Insolvenzverwalter erklärten, dass die Forderung ausgeglichen sei und das zuständige Amtsgericht mit diesen Erklärungen konfrontiert wurde.

Können Daten zu Insolvenzverfahren auch gelöscht werden?

Die Frage ist nicht ganz eindeutig und einfach zu beantworten. Fakt ist, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Forderungen aus diesem Verfahren nicht zu löschen sein dürften.

Insolvenz beendet - Foto Pixabay

Umstrittener ist die Frage, ob und wann eine erteilte Restschuldbefreiung zu löschen ist. Die Gerichte gingen bislang davon aus, dass eine frühzeitige Löschung eines solchen Merkmals nicht durchgesetzt werden kann. Unter der DSGVO gibt es nunmehr neue Ansatzpunkte, da ein wesentlicher Argumentationsstrang aus dem alten BDSG wegfällt. Spannend an dieser Thematik ist, dass die SCHUFA bei Restschuldbefreiungen keinen Gleichlauf zu den rechtlichen Vorgaben übernimmt. Eigentlich werden solche Daten spätestens sechs Monate nach der erteilten Restschuldbefreiung zur Löschung gebracht. Hier besteht nunmehr ein erneuter Klärungsbedarf durch die Gerichte. 

Fazit

Aus den beiden vorstehenden Punkten lässt sich wunderbar erkennen, dass datenschutzrechtliche Fragen, insbesondere auch mit Blick auf SCHUFA-Einträge, immer im Einzelfall geprüft werden müssen. Pauschale Antworten gibt es nur sehr wenige.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutz finden Sie hier. 

Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

Nächste Schritte

  1. Nehmen Sie gleich Kontakt auf, um kostenlos eine erste Einschätzung vom Anwalt zu bekommen
  2. Informieren Sie sich mehr zum Thema auf unseren Seiten.
Kostenloses Erstgespräch vereinbaren

Weitere Artikel zum Thema