Schufa-Recht: Wohnsitz im Ausland schützt nicht vor Schufa Eintrag

Kürzlich konnte einem weiteren Betroffenen geholfen werden, sein Problem mit einem unberechtigten Schufa-Eintrag zu beseitigen. Der Betroffene schloss im Jahr 2002 einen Vertrag mit einem bekannten Mobilfunkanbieter. Aus persönlichen Gründen verzog der Betroffene dann nach Italien.

Als der Betroffene im Jahr 2015 zurück in Deutschland auf Wohnungssuche war, beantragte er eine kostenlose Schufa-Selbstauskunft (auch Datenübersicht nach § 34 BDSG genannt). Verwundert musste er zur Kenntnis nehmen, dass ein Negativeintrag zu seinen Lasten darin zu finden war. Besagter Mobilfunkanbieter hatte im Jahr 2004 einen Betrag von 441,00 Euro titulieren lassen und den Betrag dann bei der Schufa Holding AG gemeldet.

Nach Beauftragung von Rechtsanwalt Klevenhagen konnte dem Betroffenen bereits mit dem ersten Schreiben geholfen werden. Die rechtliche Vertretung des Mobilfunkanbieters, hat den Eintrag aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Schufa Holding AG in Wiesbaden widerrufen. Argumentationsspielraum lieferte in diesem Fall die Besonderheit, dass er Betroffene zum Zeitpunkt, als der Vollstreckungsbescheid erlassen und angeblich zugestellt wurde, in Italien gelebt hat. Eine Zustellung des Vollstreckungsbescheids (Titulierung) bei dem Betroffenen konnte deshalb nicht unter der alten Adresse gelungen sein und wäre von der eintragenden Stelle in einem Prozess zu beweisen gewesen.

Nach Einschätzung des Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann handelt es sich an gewissen Punkten um einen „Klassiker“ in Sachen Schufa-Problemen: „Den meisten Verbrauchern ist die Folge eines negativen Schufa-Eintrages nicht bewusst. Häufig wird sich um ein solches Problem gar nicht oder erst zu spät gekümmert. Probleme zeigen sich zumeist dann, wenn man ein neues Konto eröffnen möchte oder auf der Suche nach einer neuen Wohnung ist. Insbesondere wenn eine Titulierung vorliegt, ist es schwierig, einen Eintrag aus dem Schufa-Datenbestand zu entfernen. Man sollte deshalb bereits im Stadium des Mahnverfahrens tätig werden, um weitreichende Probleme, die durch den Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu verhindern. Bei besonderen Umständen kann eine titulierte Forderung jedoch auch nachträglich von der Schufa Holding AG gelöscht bzw. von der einmeldenden Stelle widerrufen werden.“

Sollten Sie einen negativen Schufa-Eintrag in Ihrer Auskunft vorfinden, können Sie sich gerne an unser Expertenteam wenden.

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