Videokonferenz nach § 128 a ZPO - Landgericht Verden machts möglich
Corona bringt Gerichte auf Trapp
In Zeiten der Corona Pandemie fallen viele Gerichtstermine deutschlandweit dem Infektionsschutz zum Opfer. Das hat sicherlich auch seine Berechtigung, darf aber nicht dazu führen, dass die Rechtspflege gänzlich über mehrere Monate zum Erliegen kommt.
Mehrere Gericht haben daher bereits mit einer Terminsverlegung auch angeboten, Verfahren im schriftlichen Verfahren mit Zustimmung der Parteien nach § 128 ZPO zu entscheiden. Hier besteht aber oftmals die Problematik, dass unklar ist, wie das Gericht die Sache einschätzt, wenn es nicht vorher einen richterlichen Hinweis zur Bewertung der Sach- und Rechtslage gegeben hat.
Nutzung von Videotechnik im Zivilprozess nach § 128 a ZPO
Alternativ kommt hier nach der ZPO bereits seit Jahren die Möglichkeit einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128 a Abs. 1 ZPO in Betracht. Hier war es bisher so, dass die Gerichte diese Möglichkeiten in nur sehr geringem Umfang angeboten und auf Antrag zugelassen haben, obwohl eine Liste von Videoanlagen, die bei den Gerichten verfügbar sein sollen, im Internet verfügbar ist.
Rühmliche Ausnahmen bildeten hier bisher:
- Landgericht Hannover (Videokonferenz von Skype for Business)
- Landgericht Leipzig (Videokonferenz über Cisco)
- Landgericht Frankenthal (Videokonferenz über Cisco)
- Landgericht Magdeburg (Videokonferenz über Bravis)
- Landgericht Düsseldorf (Videokonferenz über Cisco)
- Landgericht Lübeck (Videokonferenz über Cisco)
Zuletzt meldete sich das Landgericht Verden in einem Prozess der von der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in einer Kapitalanlagensache geführt wird und teilte mit, dass aufgrund der andauernden Corona-Pandemie im Landgericht Verden zwischenzeitlich ein Saal mit einer Multifunktionseinheit zum Zwecke der Durchführung von Videoverhandlungen ausgestattet worden sei. Daher gestattete das Gericht den Parteivertretern, sich während der mündlichen Verhandlung am jeweiligen Kanzleisitz aufzuhalten.
Ein entsprechender Antrag von AdvoAdvice war zuvor am 17.03.2020 noch abgelehnt worden. Hiermit wollte sich Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann allerdings nicht zufrieden geben und stellte den Antrag erneut.
Unser Kommentar zur Entscheidung des LG Verden
Das LG Verden zeigt hier, dass es auch in der deutschen Justiz möglich ist und auch möglich sein muss, auf die veränderte Situation durch die Corona Pandemie angemessen zu reagieren und neue Wege zur Lösung von Rechtsstreitigkeiten zu testen. Es bleibt zu hoffen, dass sich hier weitere Gericht anschließen und Verhandlungen über Videokonferenzanlagen ermöglichen.