Winfried Kleinhenz: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat nach Angaben im Internet, welche unter dem Link: www.bafin.de/dok/10001196 zu finden sind, Winfried Kleinhenz, Elfershausen (früher Hammelburg), mit Bescheid vom 22.08.2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betrieben Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.
Die BaFin wirft Kleinhenz nach eigenen Angaben vor, von dritten unbedingt rückzahlbare Gelder anzunehmen und hierdurch das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG zu betreiben, ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis der BaFin. Kleinhenz wurde daher verpflichtet, die Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an seine Geldgeber zurückzuzahlen.
Der Verwaltungsbescheid vom 22.08.2017 ist nach Angaben der BaFin, welche zwischenzeitig aktualisiert wurden, bestandskräftig.
Rechtsanwalt Dr. Tintemann, Partner bei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB in Berlin rät betroffenen Anlegern: “Wer Gelder in Form eines Einlagengeschäfts an Herrn Kleinhenz gezahlt hat, hat nunmehr einen Anspruch auf unmittelbare Rückzahlung. Da das Betrieben eines Einlagengeschäfts auch eine Straftat darstellt und das KGW Schutzgesetz auch zu Gunsten von Anlegern ist, ist die Forderung auch insolvenzfest. Sollten Betroffene keine Rückzahlung erhalten, wäre der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten. Hierbei sollten sich Betroffene durch einen Fachanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht unterstützen lassen.”