Wurstwelten GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) hat nach eigenen Angaben auf ihrer Internetseite unter www.bafin.de mit Bescheid vom 12.07.2017 der Firma Wurstwelten GmbH aufgegeben, dass ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaub betriebenen Geschäfts abzuwickeln.
Abwickeln bedeutet in diesem Zusammenhang, dass von Anlegern erlangte Gelder an diese zurückgezahlt werden müssen.
Nach Angaben der BaFin hat die Firma Wurtwelten GmbH auf der Grundlage von Darlehensverträgen (sog. Privat-Darlehen) gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war.
Damit hat die Wurstwelten GmbH nach Ansicht der BaFin das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben, ohne über eine erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Durch die Abwicklungsanordnung ist die Wurstwelten GmbH dazu verpflichtet, die angenommenen Gelder an die Darlehensgeber unverzüglich zurück zu zahlen.
Nach Angaben der BaFin ist der Bescheid vom 12.07.2017 bestandskräftig.
Nach Recherchen im Internet zu urteilen, scheint die Wurstwelten GmbH bereits ein Insolvenzverfahren ei dem Amtsgericht Duisburg durchlaufen zu haben. Dieses wurde scheinbar mangels aufreichender Insolvenzmasse zum Az. 63 IN 47/17 abgewiesen.
Es ist daher für Anleger, die der Gesellschaft ein Privat-Darlehen gewährt haben, nicht mit einer Rückzahlung der gewährten Darlehenssummen zu rechnen.
Betroffene Anleger der Wurstwelten GmbH sollten daher durch einen Fachanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob ihnen weitere Ansprüche gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft oder einen in ihrem Fall tätigen Anlageberater / Vermittler zustehen.