Streitverkündung

Die Streitverkündung ist ebenso wie die Nebenintervention in der Zivilprozessordnung geregelt. Die Nebenintervention in den §§ 66 ff. ZPO und die Streitverkündung in den §§ 72 ff. Im Rahmen der Vorschriften über die Streitverkündung wird in § 74 Abs. 3 ZPO auf die Vorschrift des § 68 ZPO verwiesen.

Die Vorschriften stehen also prozessual in unmittelbarem Zusammenhang zueinander.

Lassen Sie sich anwaltlich vertreten oder beraten!

Generell sollte eine Streitverkündung allerdings nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da diese für einen Folgeprozess gegen den Streiteverkündungsempfänger negative Folgen haben kann.

Als Streitverkündungsempfänger sollten Sie sich somit generell über Ihre Handlungsmöglichkeiten und die Kosten einer anwaltlichen Vertretung sowie die Rechtsfolgen der Streitverkündung in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Dies ist meist schon im Rahmen einer sog. Erstberatung gegen eine geringe Gebühr von maximal 190,00 Euro zzgl. MwSt. möglich, die oftmals auch von der eigenen Rechtsschutzversicherung, soweit vorhanden, übernommen wird.

Sollten Sie Interesse daran haben, einem Rechtsstreit aktiv im Rahmen einer Nebenintervention beizutreten, empfiehlt sich auf jeden Fall vorher eine anwaltliche Beratung dazu, ob Sie überhaupt ein ausreichenden rechtliches Interesse vorweisen können, und zudem dazu, ob die Nebenintervention rechtlich sinnvoll und empfehlenswert ist.

Die Kanzlei AdvoAdvice berät hier gerne sowohl Empfänger von Streitverkündungen und auch Interessenten an einer Nebenintervention. Dr. Sven Tintemann war in zahlreichen Verfahren gerichtlich tätig, in denen Streitverkündungen ausgesprochen wurden oder in denen er selbst Nebeninterventionen vorgenommen hat.

Wenden Sie sich daher bei Rückfragen gerne an die unten angegebenen Kontaktmöglichkeiten oder nutzen Sie das unter zur Verfügung gestellte Kontaktformular.

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