Was versteht man unter Streitverkündung?
In § 72 Abs. 1 ZPO ist folgendes geregelt:
(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
Das bedeutet, dass in einem bereits geführten Rechtsstreits durch den Kläger oder auch den Beklagten ein Dritter, bisher Unbeteiligter mit einbezogen werden kann.
Dieser kann dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten oder auch auf Seiten des Klägers beitreten und die von ihm gewünschte Partei, auf deren Seite er dem Rechtsstreit beitritt, im Rechtsstreit durch Anträge oder Beweisangebot unterstützen.
Ein Streitbeitritt ist jedoch nicht zwingend notwendig. Der Streitverkündete muss jedoch wissen, dass Tatsachen, die in dem Prozess festgestellt werden, sich in einem sog. Folgeprozess gegen ihn negativ auswirken können, weil diese dann nicht mehr durch das Gericht des Folgeprozesses erneut in Frage gestellt, sondern als entscheidungserheblich zu berücksichtigen sind.