Versicherung zum Zahlen bewegen oder widerrufen

Lebensversicherung  / Rentenversicherung (Erhöhung der Rückzahlung durch Widerspruch)

Die Kanzlei befasst schwerpunktmäßig mit der Rückabwicklung von Versicherungsverträgen und mit der Erzielung erhöhter Ablaufleistungen und Rückkaufswerte.

Hierbei steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beteiligung von Versicherungsnehmern an Stillen Reserven der Versicherungsgesellschaften und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung von Rückkaufswerten bei vorzeitiger Kündigung von kapitalbildenden Versicherungen im Mittelpunkt, die die Versicherungslandschaft in den letzten Jahren erheblich in Bewegung versetzt und letztlich zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01.01.2008 geführt haben.

Zudem beraten wir Anleger und Versicherungsnehmer zu der Frage, ob ein Lebensversicherungsvertrag oder ein Rentenversicherungsvertrag auch heute noch gewinnbringend widerrufen bzw. ob gegen den Vertragsabschluss Widerspruch eingelegt werden kann. Hierzu hatte zunächst der EuGH und danach auch der Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzentscheidung gefällt, nach welcher Versicherungskunden auch heute noch wirksam Widerspruch gegen ihre Verträge, selbst nach Kündigung, auch heute noch erfolgversprechend einreichen können.

Ansprechpartner ist hier Rechtsanwalt Dr. Tintemann mit seinem Team, welches in der Vergangen zur o.g. Entscheidung des EuGH maßgeblich beigetragen hat.

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Abwicklung von Wasserschäden und Brandschäden

Die Kanzlei unterstützt Versicherungsnehmer, welche durch einen Brand in ihrer Wohnung oder ihrem Eigenheim oder durch den Eintritt von Wasser einen Schaden erlitten haben, damit diese von der Wohngebäudehaftpflicht, der Hausratversicherung oder der Feuerversicherung ordnungsgemäß den ihnen entstandenen Schaden ersetzt erhalten.

Versicherer arbeiten in Schadensfällen mit eigenen Kooperationspartnern zusammen. Die Versicherer schicken in aller Regel diese Kooperationspartner zur Begutachtung des Schadens. Dabei soll festgestellt werden, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist und welche Kosten aufgewendet werden müssen, um die eingetretenen Schäden zu beheben. Diese Gutachter haben zumeist eine eigene Firma, welche mit der Schadensbeseitigung beauftragt werden kann. Der Kostenvoranschlag dieses Gutachters zur Behebung des Schadens liegt in aller Regel unter den vom geschädigten Versicherungsnehmer ursprünglich gezahlten Kosten für die zerstörten oder beschädigten Gegenstände. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung eines gleichwertigen Zustands verlangen.

Hier helfen wir geschädigten Versicherungsnehmern dabei, dass die Kosten durch den Versicherer in der Höhe übernommen werden, welche erforderlich sind, um einen gleichwertigen Zustand wieder herzustellen.

Ansprechpartner ist hier Rechtsanwalt Dr. Tintemann mit seinem Team, welches in der Vergangenheit schon geschädigten Versicherungsnehmern zielführend helfen konnte.

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