Zehn weitere Erfolge gegen die CT Infrastructure Holding Limited für Anleger der Thomas Lloyd Anlegergemeinschaft.
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 19.04.2022
Geklagt hatte ein Anleger, der im Jahr 2006 Genussrechte bei der DKM Vermögensanlagen AG zu einem Anlagebetrag in Höhe von 12.000,00 EUR erworben hatte.
Die Genussrechtsbeteiligung hatte der Kläger im Jahr 2018 zum 31.12.2020 gekündigt. Zwischenzeitlich hatte er zudem einer Umwandlung des Genussrechtsvertrags in die neue Produktgeneration der Thomas Lloyd zugestimmt. Als er nun im Februar 2019 ein Schreiben erhielt, worin die Thomas Lloyd den Kläger über die Verschmelzung auf eine Limited mit Sitz in London und die Umwandlung seiner Genussrechte in Aktien eben an dieser Limited informierte, erklärte der Kläger im Juni 2020 die außerordentliche Kündigung. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits 6.703,50 EUR in die Anlage einbezahlt. Da die Beklagte jedoch eine Auszahlung verweigerte, wandte sich der Kläger an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB in Berlin und erhob Klage bei dem Landgericht Halle.
Das Landgericht Halle verurteilte die Beklagte erstinstanzlich mit Urteil vom 30.11.2021 zur Zahlung von 6.703,50 EUR an den Kläger sowie zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte legte daraufhin das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg ein und begehrte die Aufhebung des Urteils als auch die Abweisung der Klage.
Das Oberlandesgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung durch einstimmigen Beschluss aus Mangel an Erfolgsaussichten zurück.
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.04.2022
Geklagt hatte ein Anleger, der im Jahr 2004 Genussrechte bei der DKM Vermögensverwaltung AG zu einem Anlagebetrag in Höhe von 5.000,00 EUR und im Jahr 2006 Genussrechte bei der DKM Vermögensanlagen AG in Höhe von 10.000,00 EUR erworben hatte.
Im Jahr 2007 hatte dieser eine Neufassung der Genussrechtsbedingungen zugestimmt, sodass die Genussrechtsverträge in die neue Produktgeneration der Thomas Lloyd umgewandelt wurden.
Der Kläger erklärte im Dezember 2017 die Kündigung seiner Genussrechte. Die Kündigungen wurden von der Thomas Lloyd auch jeweils zum 31.12.2018 bestätigt.
Statt einer Auszahlung erhielt der Kläger im Februar 2019 zwei Schreiben, in denen die Thomas Lloyd den Kläger über die zum 31.12.2018 vollzogene Verschmelzung unterrichtete und ihn vor die Wahl stellte, an seiner Kündigung festzuhalten und einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu erhalten oder aber seine Kündigung zurückzuziehen und Aktionär an der Rechtsnachfolgerin zu werden.
Auf dieses Angebot ging der Kläger nicht ein und wandte sich an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB in Berlin und forderte die Beklagte im September 2019 zur Zahlung auf. Die Beklagte wies jedoch sämtliche Ansprüche zurück.
Der Kläger erhob daraufhin Klage bei dem Landgericht Landshut, das die Beklagte mit Urteil vom 26.11.2021 zur Zahlung an den Kläger verurteilte. Des Weiteren hatte die Beklagte die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte legte das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht München ein und begehrte die Aufhebung des Urteils als auch die Abweisung der Klage.
Das Oberlandesgericht München wies die Berufung jedoch durch einstimmigen Beschluss mangels Erfolgsaussichten nach § 522 Abs. 1 ZPO zurück und bestätigte somit das erstinstanzliche Urteil.
Oberlandesgericht Dresden, Urteile vom 31.03., 27.04 und 28.04.2022
Das Oberlandesgericht Dresden entschied in einem Verfahren am 31.03.2022 und in fünf Verfahren Ende April dieses Jahres, dass die klagenden Anleger einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beteiligungen haben. In vier von fünf Entscheidungen aus April 2022 entschied das Oberlandesgericht Dresden zudem, dass die Beklagte die den Klägern entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat. Geklagt hatten sowohl Inhaber von Genussrechten als auch atypisch stille Beteiligte.
Oberlandesgericht Celle, Urteile vom 04.05.2022
Das Oberlandesgericht Celle entschied Anfang Mai dieses Jahres abermals zu Gunsten der Anleger der ehemaligen Thomas Lloyd und verurteilte die Beklagte in drei Verfahren zur Zahlung an die klagenden Anleger. Auch hier hatten sowohl Genussrechtsinhaber als auch atypisch stille Beteiligte Recht bekommen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.05.2022
Schließlich wies zuletzt auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 05.05.2022 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.06.2021 zurück.
Geklagt hatte ein Anleger, der sich durch Zeichnung von vinkulierten Namens-Genussrechten in Höhe von 14.000,00 EUR an der Thomas Lloyd beteiligt hatte. Im Dezember hatte der Kläger die Kündigung seiner Genussrechtsbeteiligung erklärt. Diese wurde von der Thomas Lloyd auch zum 31.12.2018 bestätigt.
Die Beklagte meldete sich jedoch bei dem Kläger mit einem Schreiben aus Februar 2019 und teilte hierin mit, dass die Thomas Lloyd nunmehr auf ein Limited mit Sitz in London verschmolzen worden sei und der Kläger sich nunmehr entscheiden müsse, ob er seine Kündigung zurückzieht und Aktionär an der Limited wird oder aber sein Kündigung beibehält und eine Rückzahlung in Höhe von 0,00 EUR entgegennimmt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits 14.000,00 EUR in seine Genussrechtsbeteiligung einbezahlt.
Da der Kläger hiermit nicht einverstanden war, wandte er sich im März 2019 an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB in Berlin und forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Als das Anspruchschreiben unbeantwortet blieb, erhob der Kläger Klage bei dem Landgericht Hamburg. Dieses verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 14.000,00 EUR und zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits.
Erfolgsserie vor den Berufungsgerichten setzt sich auch 2022 fort
Mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte setzt sich eine Serie von Erfolgen der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in der Berufungsinstanz auch im Jahr 2022 fort.
Eine weitere Entscheidung zu Gunsten von Anlegern des Oberlandesgerichts München wird erwartet. Dieses hat in seinem Hinweis vom 02.03.2022 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23.10.2020, das einem klagenden Anleger, der sich im Jahr 2005 als atypisch stiller Beteiligter in Höhe von 48.000,00 EUR an DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH beteiligt hatte und im Jahr 2015 die ordentliche Kündigung zum 31.12.2020 erklärt hatte als auch nach Erhalt des Schreibens aus Februar 2019 im Juni 2019 seine stille Beteiligung außerordentlich gekündigt hatte, einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 26.868,37 EUR zusprach, zurückzuweisen.
Klagen auf Schadensersatz bis zum Jahresende einreichen
Anleger sollten sich daher möglichst bald an einen Spezialisten im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Ansprüche auf Rückzahlung prüfen zu lassen, da etwaige Ansprüche auf Rückzahlung oder auf Schadensersatz zum 31.12.2022 zu verjähren drohen.
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann steht mit seinem Team aus der Kanzlei AdvoAdvice bei Rückfragen gerne mit fairem Rechtsrat und einer kostenfreien Ersteinschätzung hierfür zur Verfügung.
Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier.