Schnelle und zuverlässige Unterstützung bei Thomas Lloyd-Anlagen
Investitionen in Finanzprodukte wie die von Thomas Lloyd können komplex und herausfordernd sein, besonders wenn unerwartete Probleme auftreten. Wir verstehen die Dringlichkeit und bieten professionelle Unterstützung, um Ihre Anlageinteressen schnell und sicher zu schützen.
Verschmelzung und Umwandlung
Schwierigkeiten durch die Verschmelzung der Anlagegesellschaften und die Umwandlung der Anlagen in Aktien
Rechtliche Auseinandersetzungen
Komplexe rechtliche Situationen und die Notwendigkeit, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Schutz Ihrer Investitionen
Sicherstellung, dass Ihre Investitionen geschützt sind und Sie das erhalten, was Ihnen zusteht.
Lassen Sie sich nicht von den Herausforderungen überwältigen. Wir sind hier, um zu helfen!
Wie wir helfen können
Schritt 1
Außergerichtliche Vertretung Ihrer Interessen
Schritt 2
Geltendmachung Ihrer Ansprüche
Schritt 3
Regelmäßige Informationen und Updates
Schritt 4
Unterstützung bei der Rückforderung Ihrer Investitionen
Erfolgreiche Anlegergemeinschaft gegen ThomasLloyd seit 2019.
Werden Sie noch heute Teil unserer starken Thomas Lloyd Anlegergemeinschaft und profitieren Sie von den Vorteilen, die mit einer Teilnahme verbunden sind.
Machen Sie sich unsere Argumentation zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte, zur Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung und zur Rückzahlung Ihres Anlagebetrages bzw. zur Zahlung von Schadensersatz zu Nutze. Diese ist bereits gerichtlich ausprobiert worden und hat zu zahlreichen erstinstanzlichen Urteilen gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. als Rechtsnachfolgerin der Thomas Lloyd Investments GmbH und der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH geführt. Auch in der zweiten Instanz vor den Berufungsgerichten haben unsere Anleger bisher 105 erfolgreiche Entscheidungen (Urteile oder Beschlüsse nach § 522 ZPO) erstritten. In der Berufungsinstanz hat unsere Kanzlei für die hier vertretenen Anleger bisher noch nie verloren. Der Bundesgerichtshof hat zudem eine Nichtzulassungsbeschwerde der Gegenseite gegen eine Entscheidung des OLG Celle durch Beschluss zurückgewiesen. (Stand: 08.06.2023)
Bereits vor dem Februar 2019, aber auch noch nach diesem Zeitpunkt hat die Kanzlei AdvoAdvice erfolgreich Anleger vertreten, die ihre Genussrechtsbeteiligung an der Thomas Lloyd Investments GmbH (Wien) bereits zum Ablauf des 31.12.2016 gekündigt hatten.
So konnten bereits vor Gründung der Anlegergemeinschaft Auszahlungen in Höhe von 43.878,90 Euro durch direkte Zahlungen an die Anleger erreicht werden.
Nach erstinstanzlichen Urteilen wurden zudem von der Beklagtenseite Sicherheiten zur Verhinderung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Höhe von 2.610.331,25 Euro (Stand: 01.03.2023) hinterlegt.
Zudem konnten bereits in Höhe von 872.251,87 Euro durch unsere Kanzlei Auszahlungen von hinterlegten Sicherheiten erstritten werden. Weitere Auszahlungsanträge sind zudem bei den Gerichten in Bearbeitung. (Stand: 01.03.2023)
Es gibt mittlerweile 105 positive Entscheidungen von Berufungsgerichten (darunter 101 Entscheidungen von Oberlandesgerichten und 4 Entscheidungen von Landgerichten), die den von unserer Kanzlei vertretenen Anlegern Auszahlungsansprüche gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. zugesprochen haben (Stand: 08.06.2023). Der Bundesgerichtshof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bei einer Anlage in Genussrechtsbeteiligungen durch Beschluss vom 15.02.2022 zurückgewiesen.
Bisher wurde die CT Infrastructure Holding Ltd. von zahlreichen Gerichten in der ersten Instanz zur Zahlung an Anleger verurteilt, die von der Kanzlei AdvoAdvice vertreten worden sind. Unsere Prozesserfolge können Sie in unserem Blog nachlesen, wenn Sie dort nach dem Suchbegriff ThomasLloyd suchen.
Urteile des Landgerichts Wiesbaden, des Landgerichts Stuttgart, des Landgerichts Erfurt, Landgericht Aachen und des Landgerichts Bremen, welche Ansprüche der Anleger in erster Instanz abgewiesen haben, wurde stets durch die Berufungsgerichte aufgehoben, konkret durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das Oberlandesgericht Stuttgart, das Thüringische Oberlandesgericht Jena, das Oberlandesgericht Köln und das Oberlandesgericht Bremen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde der CT Infrastructure Holding Ltd. wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) mittlerweile ebenfalls zurückgewiesen.
Insgesamt haben folgende Berufungsgerichte sowie der Bundesgerichtshof für unsere Anleger entschieden:
Die Thomas Lloyd Gruppe gerät immer mehr unter Beschuss von Presse und Medien. Zuletzt berichtete das Handelsblatt in einem Beitrag vom 09.07.2019 über die Thomas Lloyd Gruppe und Anlagen bei der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH und der Thomas Lloyd Investments GmbH (Österreich). Danach legte die Zeitschrift Finanztest in der Ausgabe von Oktober 2019 nach und setzte drei Produkte der Thomas Lloyd Gruppe auf die Warnliste Geldanlage.
Konkret warnt die Finanztest vor drei Fonds der Thomas Lloyd Gruppe auf ihree Warnliste. Betroffen sind Anlagen bei der Thomas Lloyd CTI 5 D – einem Infrastrukturfonds, der seit dem Jahr 2012 verfügbar gewesen ist und nach Angaben im Internet spätestens seit dem 31.08.2019 geschlossen sein sollte (Angabe auf www.opc-fonds.de und www.beteiligungsfinder.de). Emittentin ist hier die Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG.
Ebenfalls gewarnt wird vor dem Thomas Lloyd CTI 9 D, der ebenfalls ein Infrastrukturfonds ist und seit dem 05.03.2013 verfügbar sein soll (Angabe aus www.beteiligungsfinder.de). Emittentin ist hier die Fünfe Cleantech Infrastukturgesellschaft mbH & Co. KG.
Die dritte Warnung gilt dem Thomas Lloyd CTI Vario D, einer Stillen Beteiligung, welche durch die Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG angeboten wird.
Finanztest warnt davor, dass Anleger mit etlichen Angeboten von Thomas Lloyd unternehmerische Risiken eingehen, bis hin zum Totalverlust. Zudem wurden die Fonds aufgelegt, bevor das strenge Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft trat, so die Finanztest in der Ausgabe 10/2019.
Bei dem Fonds CTI Vario D rät die Finanztest von einer monatlichen Ratenzahlung ab und bewertet diese als ungeeignet für solche Anlageprodukte.
Für die Anlagegesellschaften, die sich nunmehr auf der Warnliste befinden, und für deren Vermittler dürfte der Vertrieb der Anlageprodukte nunmehr ungleich schwieriger werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) haben nämlich Anlageberater und auch Anlagevermittler die Pflicht, den Kunden über die angebotene bzw. gewünschte Anlage unaufgefordert aufzuklären. Zu diesem Zweck müssen dem Anleger alle für die Anlageentscheidung relevanten Informationen erteilt werden.
Deshalb müssen Brancheninformationsdienste für den Berater oder Vermittler die einschlägige Fach- und Tagespresse auszuwerten sowie Warnlisten zur Kenntnis zu nehmen, damit diese dann den Anleger entsprechend informieren können. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen Beratungspflichten vor, welcher schnell zu Schadenersatzansprüchen des geschädigten Anlegers führen kann.
Die Finanztest berichtet auch über Probleme von Anlegern, die Gelder bei der Thomas Lloyd Investments in Wien oder der DKM Global Opportunities Fonds 01 in Deutschland investiert haben. Hier erhielten die Anleger die Information über eine Umwandlung des Investments in Aktien einer in London gegründeten Firma namens CT Infrastructure Holding Ltd.
Diese will Anlegern die bereits gekündigt haben, kein Geld auszahlen und bietet Anlegern nach entsprechender Verschmelzung der Anlagefirmen auf die CT Infrastructure Holding Ltd. nunmehr Aktien mit einem Nennwert von 0,001 Euro je 1 Euro Anlegerinvestment an.
In diesem Bereich vertritt AdvoAdvice bereits mehr als 400 Anleger und hat mehr als 250 Klagen gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. eingereicht.
Die Thomas Lloyd Gruppe war auch von Interesse bei einer kleinen Anfrage einiger Abgeordneter und der Fraktion der FDP (Drucksache 19/12080). Auf die eingereichten Fragen hat die Bundesregierung nunmehr in der Drucksache 19/12693 geantwortet.
Hierbei wurde die Bundesregierung unter anderem dazu befragt, ob eine Gesetzeslücke in Bezug auf die weitere Verwendung von Verkaufsprospekten der Cleantech Infrastrukturegesellschaften, die aus den Jahren 2011 bis 2013 stammen, besteht.
Dieses wurde seitens der Bundesregierung mit Verweis auf die unterschiedlichen Vorschriften nach Verkaufsprosepektgesetz, Vermögensanlagegesetz und Kapitalanlagegesetzbuch verneint. Es gelte hier Bestandsschutz nach § 353 Abs. 1 KAGB.
Es wurde mitgeteilt, dass in den Jahren 2008 bis 2013 durch die BaFin 15 Wertpapierprospekte sowie acht Nachträge von Unternehmen geprüft wurden, die der Gruppe Thomas Lloyd zuzurechnen seien. Es handle sich um sieben Aktien-, sechs Genussscheine – und zwei Anleiheneprospekte.
Bei der BaFin seien zudem 21 Verkaufsprospekte hinterlegt, die nach dem VerkProspG bzw. in zwei Fällen nach dem VermAnlG geprüft wurden. Es handelt sich dabei um sechs Unternehmensbeteiligungen, drei Namensschuldverschreibungen und zwei Genussrechtsbeteiligungen. Insgesamt seien zu diesen Verkaufsprospekten 38 Nachträge hinterlegt worden.
Auf die Frage, wie die Bundesregierung die vor einigen Monaten vorgenommene Verschmelzung der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH auf die in London neu gegründete CT Infrastructure Holding Ltd. bewertet, wurde mitgeteilt, dass es sich aus Sicht der Bundesregierung um einen rein gesellschaftsrechtlichen Vorgang handeln würde, der von der Bundesregierung nicht bewertet werde.
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