Hält die Klausel zur einmaligen Bearbeitungsgebühr der Inhaltskontrolle stand?

Unternehmerkredite beinhalten nicht selten Klauseln, die für die Bearbeitung eine nicht unerhebliche Gebühr vorsehen. Doch nun ist es so, dass auch Unternehmen kein Geld zu verschenken haben und sich daher diese Klauseln am 04. Juli 2017 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) auf dem Prüfstand befinden werden.

In einem von insgesamt drei zu verhandelnden Fällen wird der BGH über folgenden Fall verhandeln:  Die durch den Insolvenzverwalter vertretene Schuldnerin, eine GmbH, klagt gegen ihre Bank auf Rückerstattung der in den Jahren 2009 und 2011 geleisteten Bearbeitungsgebühren für vier langfristige Annuitätenkreditverträge. Alle Verträge beinhalteten eine Regelung über eine einmalige Bearbeitungsgebühr, welche vom Kreditbetrag einbehalten wurde und nach Ansicht der Schuldnerin eine nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt.

Das Oberlandesgericht Dresden, welches in der zweiten Instanz am 03.08.2016 zum Az. 5 U 138/16, zu diesem Fall sein Urteil fällte, zeigte sich hinsichtlich der Eigenverantwortung des Unternehmens streng. Nach Ansicht des OLG gehört es zur unternehmerischen Verantwortung, Preisklauseln aller Art im Rahmen der Preisfindung und Preisgestaltung zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Vertragskosten betriebswirtschaftlich für das Unternehmen vertretbar sind. Letztlich entscheidet das Unternehmen selbst, ob es einen Vertrag mit den entsprechenden Klauseln abschließt oder nicht. Eine Kostenregulierung habe insofern nicht durch die Gerichte zu erfolgen.

Andere Rechtsauffassungen können hier sicherlich zu Recht ebenfalls vertreten werden. Dies geschah z.B. durch das LG Hannover und das OLG Celle in einem anderen Verfahren, was ebenfalls am 04.07.2017 beim BGH verhandelt wird. Wir berichteten. Die beiden Vorinstanzen beim Landgericht Hannover, Urteil vom 04.06.2015, Az. 3 O 354/14 sowie beim Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 02.12.2015, Az. 3 U 113/15, hatten hier der Klage eines Unternehmers auf Rückerstattung stattgegeben.

Dr. Tintemann, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB kommentiert:

„Es ist vom OLG Dresden schon etwas gewagt, anzunehmen, der Unternehmer könne, anders als vielleicht der Verbraucher, Verträge mit der Bank, welche diese bereits in den Vertragsbedingungen vorbereitet hat und ständig verwendet, frei aushandeln oder selbst gestalten. Auch hier muss eine Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, ebenso wie der Grundsatz, dass die Bank nicht für etwas Gebühren nehmen darf, wozu sie sowieso z.B. durch Gesetz oder im eigenen Interesse verpflichtet ist. Aus unserer Sicht wird der BGH daher wohl auch die Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen kippen. Diese können dann ebenfalls, so bei bei Verbraucherdarlehensvertragen auch, zurückverlangt werden.“

Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB erwarten mit Spannung, ob auch der Bundesgerichtshof in seiner mündlichen Verhandlung in Karlsruhe eine gleichfalls strenge Eigenverantwortung der Unternehmen sieht und der Klage auch in der Revisionsinstanz nicht zum Erfolg verhelfen wird.  Für betroffene Unternehmen bietet die Berliner Rechtsanwaltskanzlei unter 030-921 000 40 eine kostenlose Erstberatung an.

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