ThomasLloyd – Millionenerfolg für Anleger vor OLG Oldenburg

Erfolg vor dem OLG Oldenburg

Erneuter Erfolg für einen durch die Kanzlei AdvoAdvice vertretenen Anleger vor dem OLG Oldenburg in der Berufungsinstanz:

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies mit Beschluss vom 7. November 2025 (Az. 8 U 47/25) die Berufung der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück zurück. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanz bestehen – die Beklagte muss an den Kläger eine Summe in Höhe von 1.011.236,69 Euro zuzüglich Zinsen zahlen.

Hintergrund: Beteiligung an ThomasLloyd und ausgebliebene Auszahlung

Der Kläger war Rechtsnachfolger eines Anlegers, der im November 2017 eine sogenannte stille Beteiligung vom Typ DB 02/2016 A bei der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH gezeichnet hatte.

  • Einlagebetrag: 1.000.000 Euro
  • Vertragslaufzeit: zwei Jahre
  • Kündigung: zum 31. Dezember 2020

Nach Ablauf der Laufzeit blieb die Auszahlung des Abfindungsguthabens jedoch aus.

Die Gesellschaft teilte dem Anleger im Juni 2021 mit, dass derzeit keine ausreichende Liquidität vorhanden  und der Anspruch aufgrund eines sogenannten Zahlungsvorbehalts noch nicht fällig sei. Erst im August 2022 stellte ThomasLloyd eine „endgültige Vertragsabrechnung“ aus, die den Auszahlungsbetrag mit 1.011.236,69 Euro bezifferte – eine tatsächliche Zahlung erfolgte nicht.

Daraufhin wurde die Forderung an den Kläger abgetreten, der seine Ansprüche gerichtlich geltend machte.

Landgericht Osnabrück verurteilt ThomasLloyd zur Zahlung

Das Landgericht Osnabrück hat der Klage am 19. März 2025 im Wesentlichen entsprochen.
Es stellte fest, dass der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens in voller Höhe besteht.
ThomasLloyd wurde verurteilt, den Betrag von 1.011.236,69 Euro nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte argumentierte unter anderem, sie könne sich auf vertragliche Vorbehalte berufen – insbesondere auf eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre und einen Zahlungsvorbehalt im Beteiligungsvertrag.

OLG Oldenburg weist Berufung vollumfänglich zurück

Das Oberlandesgericht Oldenburg folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts in allen Punkten.
Die Richter sahen die Berufung der Beklagten als offensichtlich unbegründet an und wiesen sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück.

In seinem Hinweisbeschluss hatte das Gericht bereits dargelegt, dass die von ThomasLloyd herangezogenen Vertragsklauseln nicht geeignet seien, um einen Zahlungsaufschub zu begründen. Zudem seien die Klauseln auch intransparent.
Insbesondere hielt die Klausel zum Zahlungsvorbehalt der sogenannten Transparenzkontrolle nicht stand und wurde deshalb als unwirksam eingestuft.

Das Gericht stellte klar:

  • Eine Auszahlung darf nur verweigert werden, wenn deren Durchführung tatsächlich einen Insolvenzgrund herbeiführen würde.
  • Die Beklagte konnte weder eine drohende noch eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt (Januar 2021) nachweisen.
  • Auch spätere wirtschaftliche Entwicklungen der Gesellschaft seien hierfür unbeachtlich.

Zudem stellte das OLG klar, dass sich das Beteiligungsangebot – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch an Privatanleger (Verbraucher) richtete. Damit seien für die Vertragsklauseln die strengen verbraucherschützenden Transparenzanforderungen maßgeblich.

Klare rechtliche Bewertung durch das Oberlandesgericht

Das Gericht nahm in seiner Entscheidung Bezug auf mehrere Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs (BGH), die die Anforderungen an qualifizierte Nachrang- und Zahlungsvorbehaltsklauseln präzisieren. Es betonte, dass Anleger als Verbraucher darauf vertrauen dürfen, dass die vertraglichen Bedingungen verständlich und rechtlich eindeutig formuliert sind – was bei den hier verwendeten Klauseln nicht der Fall war.

Da ThomasLloyd seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachkam, konnte sich die Gesellschaft nicht auf die behaupteten Vorbehalte berufen.

Bedeutung der Entscheidung

Das OLG Oldenburg ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu. Die Beklagte hat jedoch noch die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH zu erheben. Der Beklagten wurden zudem die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Für Anleger ist diese Entscheidung von großer Bedeutung:
Sie zeigt, dass sich Unternehmen bei der Verweigerung von Auszahlungen nicht pauschal auf angebliche Liquiditäts- oder Zahlungsvorbehalte berufen können, wenn diese Klauseln rechtlich unwirksam oder intransparent sind.

Fazit

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Rechtsauffassung unserer Kanzlei vollumfänglich bestätigt. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Anlegerinnen und Anlegern, die auf eine vertragsgemäße Auszahlung ihrer Beteiligungen warten. Vertragsklauseln, die nicht klar und verständlich sind, können keine Grundlage für die Verweigerung berechtigter Ansprüche bilden.

Die Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB setzt sich seit Jahren erfolgreich für Anleger der ThomasLloyd-Gruppe ein und hat bereits zahlreiche Urteile zu deren Gunsten erstritten.

Bald sieben Jahre Erfahrung und Erfolge in Sachen ThomasLloyd

Die Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB vertritt bereits seit fast 7 Jahren Anleger der ThomasLloyd Gruppe und kann daher auf eine sehr breite Erfahrung mit den Kapitalanlagen der einzelnen Anlagegesellschaften zurückblicken. Wir haben bereits mehr als 1.000 Anleger beraten und viele von Ihnen sogar rechtlich vertreten.

Betroffene Anleger können ihre Angelegenheit gerne per Post oder per Email übersenden. Eine Kontaktaufnahme ist über die Emailadresse info@advoadvice.de oder unter der Telefonnummer 030 921 000 40 möglich.

Bisher wurden die Anleger durch die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice u.a. zu folgenden Anlagen / Themen beraten:

  • ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
  • DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
  • CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
  • Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Genussrechte)
  • Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Klage gegen Cleantech Management GmbH als Komplementärin der Fondsbeteiligungen bei der Zweite, Dritte und Fünfte Cleantech
  • Klage gegen ThomasLloyd Global Asset Management (Schweiz) AG als Kommanditistin der Fondsbeteiligungen bei der Zweite, Dritte und Fünfte Cleantech
  • Klage gegen ThomasLloyd Global Asset Management GmbH als Beratungsfirma (nunmehr firmierend unter ThomasLloyd Climate Solutions GmbH)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement/Direktbeteiligung von Typ 04/2014, Typ 02/2015, Typ 20/2016, Typ 04/2018, Typ 02/2020, Typ 01/2024)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg (Namensaktien)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Anleihe TL 3,075 /31 EUR)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Schuldverschreibungen 3,075/29 EUR und TL 5,175/29 EUR)
  • Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)
  • Cleantech Infrastruktur GmbH – (Teilschuld-Verschreibungen vom Typ ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24)
  • Cleantech Infrastrukur GmbH (Duo-Zins Anleihe)
  • Vermögensverwaltung ImpactPlus by ThomasLloyd
  • Klage gegen Cleantech Management GmbH als Kommanditistin der Fondsbeteiligungen
  • ThomasLloyd Datenleck
  • Klagen gegen Berater / Vermittler wegen Falschberatung

Weitere Informationen zu unserer Anlegergemeinschaft finden Sie unter:

https://advoadvice.de/leistungen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/

Über unsere Erfolgs, auch in Sachen ThomasLloyd berichten wir regelmäßig in unserem Blog unter https://advoadvice.de/blog

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