**Gesetzgeber beschränkt Widerrufsmöglichkeit bei Immobiliendarlehensverträgen – Verjährungsfrist nun auch für den Widerruf – Stärkung der Verbraucherrechte**
„Das Ende der Ewigkeit“, eigentlich ein Roman des russischen Autors Isaac Asimov aus dem Jahr 1958, wird nun für viele Bankkunden Realität. Der Bundestag hat nämlich ein neues Gesetz (Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie) auf den Weg gebracht, welches die Möglichkeit zum Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen beschränken soll. Bisher galt, dass das Widerrufsrecht nicht verjährt, da es sich um ein Gestaltungsrecht handelt. Man sprach auch vom ewigen Widerrufsrecht. Nunmehr kommt es durch die neue Gesetzgebung, die maßgeblich durch die Bankenlobby geprägt sein dürfte, zu einer schwerwiegenden Veränderung im Rechtssystem.
**Widerrufsrecht mit Verjährung: „Das Ende der Ewigkeit ist da“ – Was bedeutet das Gesetz für Immobiliendarlehensnehmer?**
Konkret endet die Widerrufsmöglichkeit für Immobiliendarlehensverträge, die zwischen dem 02.11.2002 bis 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, am 21.06.2016. Bis zu diesem Datum müssen Kunden, die ihre Darlehensverträge mit ihrer Bank noch widerrufen möchten, einen Widerruf wirksam bei ihrer Bank zugestellt haben. „Nicht nötig ist es, bis zu diesem Datum eine Klage zu erheben“, stellt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann hier klar. Nach Ausübung des Widerrufsrechts ist die Klage dann noch mindestens drei Jahre bis zum Jahresende, also wohl bis zum Ablauf des 31.12.2019 möglich.“
**BGH Urteil stärkt die Rechte des Verbrauchers**
Die Verbraucherrechte stärkt just ein Urteil vom 16.03.2016 zum Geschäftszeichen VIII ZR 146/15. Hier entschied der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) zwar nicht über Darlehen. Er machte aber deutlich, dass eine Widerrufsmöglichkeit nur unter sehr engen Grenzen eingeschränkt werden könne. Konkret entschied der BGH, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbrauchers nur in Ausnahmefällen in Betracht komme, in denen der Unternehmer besonders schutzwürdig sei. Dies könne bspw. dann der Fall sein, wenn der Verbraucher arglistig handle, indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtige. Dies müsste auch bei Darlehensverträgen gelten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen kommentiert: „Das Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Verbraucherrechte schon immens. Bisher hatten einige Bankkammern des Frankfurter Landgerichts Verfahren von Anlegern aufgrund von sog. ‚Rechtsmissbrauch‘ abgewiesen. Dies wird nun wohl in der nächsten Instanz oder spätestens vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben können. Es spielt quasi keine Rolle, warum ein Anleger seinen Darlehensvertrag widerruft. Wenn die Widerrufsbelehrung der Bank falsch war, was oft der Fall gewesen ist, kann diese sich nicht darauf zurückziehen, der Anleger würde mit der Ausübung seines Widerrufsrechtes als Gestaltungsrecht rechtsmissbräulich handeln.“
**Fazit: Widerrufsmöglichkeit von Immobilien**** krediten **** zwischen dem 02.11.2002 und dem 10.06.2010 **** endet am 21.06.2016 – Viel zu tun für Juristen, sowohl bis zum 21.06.2016 als auch darüber hinaus!**
Bankkunden und Anleger, die ihre Darlehen noch bis zum 21.06.2016 widerrufen wollen, sollten sich an einen Experten im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Advoadvice Rechtsanwälte mbB stehen hierfür gerne zur Verfügung. Informationen und Formulare finden Sie auf der Internetseite advoadvice.de auch zum Download.
**Ewigkeit noch nicht vollständig zu Ende…**
Für Verträge, die im Zeitraum vom 10.06.2010 bis zum 20.03.2016 geschlossen wurden, gilt das neue Gesetz im Übrigen nicht. Diese Verträge können auch weiterhin widerrufen werden, auch über den 21.06.2016 hinaus. Es gilt hier weiterhin das „ewige Widerrufsrecht“. Allerdings ist es hier für die Banken einfacher gewesen, eine wirksame Widerrufsbelehrung zu verwenden. Die Chancen auf einen wirksamen Widerruf sollten betroffene Bankkunden und Darlehensnehmer dennoch bei Interesse durch einen Experten auf diesem Gebiet überprüfen lassen, da schon leichte Fehler und Abweichungen von Musterbelehrungen zu einer Widerrufsmöglichkeit führen können.