Das ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen

Die Bild Plus Ausgabe vom 21.02.2017 titelt heute „Widerruf kann tausende Euro bringen!“
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Die Bild eröffnet den kostenpflichtig abrufbaren Artikelwie folgt:
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„Das ärgert die Verbraucher! Jedes Jahr werfen ihre Lebensversicherungen weniger ab, die Rendite schmilzt. Doch mit einem Trick können Sie Ihr Geld retten: Weil in Millionen Verträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen stecken, können Versicherte ihre Verträge rückabwickeln, Beiträge und Zinsen zurückfordern.“
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Danach ist der Artikel nur noch für Bild Plus Leser abrufbar. Wir verraten Ihnen trotzdem, wie Sie noch zu Ihrem Geld kommen und vielleicht auch mehrere tausend Euro zurück in die Haushaltskasse holen können.
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In zahlreichen Fällen hat der Gesetzgeber bereits das ewige Widerrufsrecht beschränkt. So können Verträge, welche vor dem 10.06.2010 im Internet, aus dem Katalog oder an der Haustür abgeschlossen wurden, nicht mehr widerrufen werden. Der Gesetzgeber hatte hier eine Frist bis zum 27.06.2015 gesetzt.
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Gleiches gilt für Immobilienkredite, welche vor dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden. Hier hatte der Gesetzgeber den Darlehensnehmern die Möglichkeit eingeräumt, ihre Altverträge bis zum 21. Juni 2016 zu widerrufen. Danach ist das Widerrufsrecht erloschen.
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Im Bereich des Versicherungsrechts besteht das ewige Widerrufsrecht weiter. Es können sowohl Altverträge, welche bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden, als auch Neuverträge, welche ab dem 01.01.2008 geschlossen wurden, widerrufen werden, wenn der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht (korrekt eigentlich Widerspruchsrecht) belehrt hat.
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Für Versicherungsverträge, welche bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden, bestimmt sich die Möglichkeit, ob der Vertrag nach wie vor widerrufen werden kann, nach der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz alte Fassung (kurz: VVG a.F.). Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Widerrufsbelehrung mit den europäischen Richtlinienvorgaben in Einklang zu bringen ist und der Versicherer alle maßgeblichen Unterlagen zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt hat. Fehlt eine Unterlagen oder verstößt die Widerrufsbelehrung gegen die europäischen Richtlinienvorgaben, kann der Versicherungsvertrag auch heute noch widerrufen werden. Dabei ist sogar der Widerruf noch möglich, selbst wenn der Versicherungsvertrag bereits gekündigt wurde.
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Gerade im Bereich der kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen lohnt es sich durchaus, seine bereits gekündigten Versicherungsverträge noch einmal anwaltlich überprüfen zu lassen, ob ein Widerruf nach wie vor möglich ist.
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Warum?
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Die Kündigung eines kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag ist immer mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Oftmals haben die Versicherungsnehmer bei Kündigung deutlich weniger von dem Versicherer zurückerhalten, als sie in den Vertrag einbezahlt haben. Dies liegt darin begründet, dass der Versicherer bei einer Kündigung lediglich den Rückkaufswert ausbezahlt. Der Rückkaufswert bestimmt sich nach der Höhe der Sparanteile, welche gerade bei noch jungen Versicherungsverträgen sehr gering sind und auch bei „Null“ liegen können, da der Versicherer mit den ersten Versicherungsprämien zunächst die ihm entstandenen Kosten begleicht.
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Ein weiterer kleiner Teil der Versicherungsprämien wird dann noch zur Risikoabsicherung verwendet und der verbleibende Teil der Versicherungsprämien landet im Spartopf. Gerade in den ersten fünf versicherten Jahren kann dies dazu führen, dass im Spartopf noch gar nichts landet und somit kein Rückkaufswert gebildet wird. Zwar hat der Bundesgerichtshof hier bereits entsprechende Vorgaben entwickelt, wie der Rückkaufswert zu berechnen ist, dies gilt jedoch nicht in jedem Fall.
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Ist die Widerrufsbelehrung unzureichend, hat der Versicherungsnehmer auch heute noch die Möglichkeit, seinen Vertrag zu widerrufen. Dies führt dazu, dass das ursprüngliche Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer rückabgewickelt werden muss. Im Rahmen dieser Rückabwicklung kann der Versicherungsnehmer dann von dem Versicherer den überwiegenden Teil seiner eingezahlten Versicherungsprämien zurückverlangen, da aufgrund des nach wie vor bestehenden Widerrufsrechts zu keinem Zeitpunkt ein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und somit die Versicherungsprämien ohne einen so genannten Rechtsgrund gezahlt wurden.
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Es kann daher durchaus empfehlenswert sein, selbst gekündigte Versicherungsverträge auf die Möglichkeit eines nach wie vor bestehenden Widerrufsrechts überprüfen zu lassen. Hier stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB mit ihrer Expertise gerne zur Verfügung.
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Aber auch nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden Versicherungsvertragsgesetz besteht die Möglichkeit des Widerrufs des Versicherungsvertrages. Allerdings hat der Gesetzgeber die Widerrufsfolgen nunmehr ebenfalls gesetzlich geregelt, so dass hier genau geprüft werden muss, ob sich ein Widerruf wirtschaftlich rechnet. Auch in diesem Zusammenhang stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten gerne beratend zur Seite.
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