SAM AG: LG Landshut verurteilt Berater zu Schadensersatz

Das Landgericht Landshut hat einem Anleger der SAM Management Group AG Schadensersatz in Höhe von 18.317,75 Euro zugesprochen. Zahlen muss hier der seinerzeit tätige Anlageberater, so das LG Landshut in seiner Entscheidung vom 26.05.2017.

Das Landgericht sah es nach der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Beklagte Berater beratend tätig gewesen und dass so zumindest konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei.

Aufgrund des konkludent geschlossenen Beratungsvertrages sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger umfassend und vollständig zu beraten, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Dazu bedurfte es, nach Auffassung des Gerichts jedenfalls grundsätzlich vorab der eigenen Information des Beklagten hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität der Kapitalsuchenden. Ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände konnte der Kläger seine Entscheidung nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen, urteilte die zuständige Einzelrichterin beim LG Landshut.

Das Gericht meint auch, dass sich Bedenken hinsichtlich der Anlage und ihrer Ausgestaltung dem beklagten Berater hätten aufdrängen müssen. Dies begründet das Gericht damit, dass sich in der Wirtschaftspresse Hinweise über die Problematik für die Anlage bei der SAM AG finden ließen. Zudem hätten einzelne Versicherungen wie z.B. die Nürnberger Versicherungsgruppe in anderen Fällen hinsichtlich des Geschäftsmodells der SAM AG auf ein unrealistisches Gewinnversprechen hingewiesen. Auch habe es einen Warnhinweis zum Verkauf von Lebensversicherungsverträgen vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. gegeben. Zuletzt sei der dem Kläger von der SAM AG eine Verdoppelung  des eingezahlten Geldes versprochen worden. Ein solch ambitioniertes Ertragsversprechen musste dem Berater Veranlassung zur Skepsis geben, urteilte das LG Landshut.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

Da der Beklagte in der mündlichen Hauptverhandlung nicht erschienen ist und daher auch keine Aussage zu den Vorgängen rund um den Vorwurf der Falschberatung machen konnte, dürfte ein neuer Vortrag hierzu in einer Berufungsinstanz allerdings wegen Verspätung ausgeschlossen sein.

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