BGH: Keine Gebühren für SMS-TAN Verfahren

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung vom 25.07.2017 entschieden, dass die vorformulierte Klausel „Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell) in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienst zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam ist.

Die Entscheidung erging zu dem Az. XI ZR 260/15 und erging aufgrund einer Klage eines Verbraucherschutzverbandes, welcher gegen eine von der beklagten Sparkasse verwendete Preisklausel für SMS-TAN Verfahren vorging.

In den ersten beiden Instanzen blieb die Klage des Verbraucherschutzverbandes ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Unterlassungsklage für zulässig erachtet. Der BGH war hier das Auffassung, dass die beanstandete Klausel gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unterfällt, da sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthält.

Der BGH störte sich hier vor allem daran, dass jede smsTAN ein Entgelt in Höhe von 0,10 Euro auslöst, auch wenn die TAN gar nicht vom Kunden wegen überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer eingesetzt wurde oder es einen begründeten Phishing Verdacht gebe.

Daher sah der Bundesgerichtshof eine Abweichung von der Vorschrift des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB zum Nachteil des Zahlungsdienstenutzers. Diese Abweichung ist nach § 675e Abs. 1 BGB unzulässig.

Dieser regelt: „Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.“

Dr. Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten in Berlin rät Kunden von Banken und Sparkassen: „Prüfen Sie erst einmal gelassen Ihre allgemeinen Vertragsbedingungen mit Ihrer Bank oder Sparkasse. Enthalten die AGB die entsprechende vom BGH für unwirksam befundene Klausel, kann der Kunde bereits von der Bank bzw. Sparkasse abgebuchte Kosten zurückfordern und künftig, sollte keine Anpassung der AGB erfolgen, einer Belastung seines Kontos für das SMS-TAN-Verfahren widersprechen. Dies sollte der Kunde erst einmal selbst von der Bank einfordern, da ein lohenswerter Streitwert zu Einschaltung eines Rechtsanwalts wahrscheinlich nicht vorliegt.“

Inhaltsverzeichnis

Kennen Sie schon diese Beiträge?