Der Bundesgerichtshof hat in einem Versäumnisurteil vom 16.11.2017 zum Az. IX ZR 21/17 entschieden, dass Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten unpfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert worden sind und den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Nach Ansicht des BGH steht dem Insolvenzverwalter ein Kündigungsrecht nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital hängt davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfndbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.
Nachdem zwischen den Parteien streitig war, ob die Schuldnerin einen Zulageantrag gestellt und eine staatliche Zulage erhalten hat, hat der Senat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht als Berufungsinstanz zurückverwiesen.