Die BILD berichtet heute online, dass nach ihren Recherchen 34 Anbietern von Lebensversicherung finanzielle Probleme drohen. Dies soll nach Angaben der Zeitung mit dem dauerhaften Zinstief zusammenhängen, welches es den Anbietern immer schwerer mache, hohe Zinsen für ihre Kunden und die zugesagten Garantien zu erwirtschaften. Es wird daher mit dem Titel aufgemacht: „Soll ich meine Police jetzt kündigen?“
# BGH bestätigt Regelung zu Bewertungsreserven
Passend zu dieser Schlagzeile wurde gestern eine Pressemittelung zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Az. IV ZR 201/17 bekannt, wonach § 153 Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 7. August 2014, nicht als verfassungswidrig eingestuft wurde.
Die Regelung führt im Ergebnis dazu, dass ein Versicherer Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nur insoweit berücksichtigen darf, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten.
Das führt in der Praxis zur Kürzung von Auszahlungen an die Kunden und somit zu einer Reduzierung der Ablaufleistung bei Kündigung oder Ablauf des Versicherungsvertrages.
# Versicherungskunden sollten Widerrufsmöglichkeit überprüfen lassen
Viele Lebensversicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, egal ob klassisch oder auch fondsgebunden, bieten für den Versicherten auch noch eine andere Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen. Hier ist ein Blick in die Widerrufsbelehrung, die eigentlich Widerspruchsbelehrung heißt, notwendig.
Ist dort ein Belehrungsfehler enthalten, z.B. über den Fristbeginn oder die Widerrufsmöglichkeiten, kann der Vertrag durch den Kunden widerrufen und Rückzahlung aller eingezahlten Beiträge plus Zinsen abzgl. einer Risikoprämie für den Versicherungsteil von der Versicherungsgesellschaft gefordert werden.
# Expertenwissen zahlt sich aus
Es macht daher in jedem Fall sich, sich hier zur Prüfung eines bereits in die Jahre gekommenen Lebensversicherungsvertrages an spezialisierte Rechtsanwälte zu wenden.
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann ist schon seit Jahres auf diesem Rechtsgebiet tätig und hat maßgeblich an einem Verfahren mitgewirkt, welches letztendlich zu bekannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) geführt hat, welcher den § 5 a VVG a.F. für nicht europarechtkonform gehalten und somit zahlreichen Versicherungskunden neue Widerspruchsmöglichkeiten zugestanden hat.