Pflegeimmobilien als Kapitalanlage – Rendite und Risiko

Die Pflegeimmobilie als Renditeobjekt hat sich vom weithin unbeachteten Geheimtipp zum Shooting-Star der neuen Immobilien-Investitionen von Kleinanlegern entwickelt. Was früher nahezu ausschließlich für Großinvestoren und Fondsbetreiber interessant war, wird angesichts der derzeitigen Situation auf dem Geldmarkt auch für jene attraktiv, die sich ohnehin mit dem Erwerb einer fremdvermieteten Eigentumswohnung beschäftigen. 

Die Versprechungen in den Prospekten klingen verlockend: „langfristiger Wertzuwachs“, „inflationsgeschützt“, „konjunkturunabhängig“, „schöne Zusatzrente“ oder „ohne Risiko“. 

Die Zahl der Anbieter von Anlageprodukten mit einer Pflegeimmobilie ist weiter gestiegen. Recherchen der AdvoAdvice-Rechtsanwälte haben ergeben, dass auf dem Kapitalmarkt bereits Pflegeimmobilien im dreistelligen Millionenbereich erfolgreich an den Anleger gebracht worden sind. Wie steht es um die Sicherheit und das Risiko dieser Kapitalanlage?

# Betreibergesellschaft, Belegungsrecht, Kosten und Fertigstellung, Fragen, die beantwortet werden müssen

Üblicherweise wird der Anleger Eigentümer einer Wohnung eines Pflegeheimes. Das Heim wird meist durch eine Betreibergesellschaft geführt. In die Wohnung kann man selbst einziehen oder auch eine fremde pflegebedürftige Person. Der Eigentümer schließt mit dem Pflegeheimbetreiber meist einen langjährigen Pachtvertrag.

Besteht ausreichend Aufklärung über die Rechtsverhältnisse zwischen Anleger, Betreiber und Heimbewohner? Welche Risiken bestehen? Geworben wird mit Mietsicherung durch lange Vertragslaufzeiten, in der Regel von 20 Jahren. Im späteren Zusammenhang wird aber davon gesprochen, dass zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber ein Pachtvertrag geschlossen würde. Der Eigentümer wäre somit womöglich gar nicht Vertragspartner des Mieters und die maximale Mietsicherung ist für ihn damit unerheblich, da an ihn ja nur die Pacht des Betreibers und eben nicht die Mietzahlung fließt. Es bleibt daher unklar, was Versprechungen wie „Mietzahlung auch bei Leerstand“ für eine Relevanz für den Eigentümer haben?

Wird Mietvertrag zwischen Eigentümer und Heimbewohner geschlossen? Dies würde dann neben den Mieteinnahmen auch Pachteinnahmen bedeuten. Übernimmt dann der Pächter eine Mietgarantie? Es ist gewagt im Zusammenhang mit Plätzen für Pflegewohnheime von Mietvertragslaufzeiten in der Regel von mindestens 20 Jahren zu versprechen.

Bei Pflegeimmobilien sind der altersgerechte Standard und die gesundheitsrechtlichen Belange zu berücksichtigen. Erhebliche Instandhaltungskosten entstehen regelmäßig. Wer übernimmt diese? Ist eine ausführliche Aufklärung erfolgt? Renditen zwischen 4-7 % werden versprochen. Wie gestaltet sich die Erwirtschaftung durch Mieterhöhungen beispielsweise? Was sagt der Sozialversicherungsträger dazu?

# Die Pflegeimmobilie ist kein Bundesschatzbrief – Risiken kennen und einschätzen

Sicherheit – dies wird auf den Internetseiten der Betreiber stets als ausschlaggebendes Argument für eine solche Kapitalanlage genannt. Angeblich garantieren der staatliche Sozialversicherungsträger die jeweilige Deckung der Kosten an den Betreiber eines Pflegeheims, sollte der zu pflegende Bewohner nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

Bei der Altenpflege im Heim ohne Pflegestufe zahlt der Sozialversicherungsträger nichts. Der Heimbewohner muss für die Kosten selbst aufkommen. Was ist, wenn dieser nicht zahlt? Ist eine Räumungsklage gegen eine pflegebedürftige Person so einfach durchzusetzen? Von einer vollständigen Sicherstellung der Kostentragung von staatlicher Seite und einer sicheren Mieteinnahme allein aufgrund des Bedarfs einer alternden Bevölkerung kann jedenfalls nicht pauschal gesprochen werden.

# Pflegeimmobilien – Die neuen „Schrottimmobilien“ ?

Immobilien als Kapitalanlagen sind in der Regel nicht „Schrottimmobilien“, weil sie in einem schlechten Zustand und unbewohnbar sind, sondern weil sie zu einem sittenwidrig überteuerten Kaufpreis oder verkauft werden oder die finanziellen Folgen für den Anleger langfristig nicht tragbar sind. Und ist etwas sein Geld eben gerade nicht wert oder für die individuelle wirtschaftliche Lage ungeeignet, so hat sich der Begriff „Schrottimmobilie“ zu einem geflügelten Wort entwickelt.

Zentraler Ansatzpunkt kann dabei die Frage sein, ob man zu viel bezahlt hat beim Kauf, die Immobilie also zu teuer war. Rechtlich relevant wird es, wenn eine sog. sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung vorliegt. Bei Grundstücksgeschäften ist von einem solchen Missverhältnis nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH dann auszugehen, wenn der gezahlte Kaufpreis den Wert der Immobilie um mehr als 90 % übersteigt, also knapp doppelt so hoch ist. Für den Wohnungseigentümer gibt es dabei einfache Methoden, den tatsächlichen Wert seiner Immobilie zu bestimmen.

Auch die individuelle Beratungsleistung des Vermittlers vor dem Erwerb kann der Grund dafür sein, dass sich der Erwerb später als nachteilhaft oder gar ruinös für den Kapitalanleger herausstellt.  

# Insolvenz des Betreibers und geringe Auslastung

Dies sind entscheidende Fragen überhaupt, der sich ein Interessent bzw. potentieller Käufer einer Pflegeimmobilie stellen muss.

Auf nahezu keiner Homepage von Anbietern der Pflegeimmobilien erfolgt ein deutlicher Hinweis auf das Insolvenzrisiko des Pflegeheimbetreibers. Zumeist handelt es sich bei den Betreibern um Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Sollte die Betreiber-GmbH zahlungsunfähig sein, kann der Immobilienmarkt noch so beständig und vielversprechend sein – die Pacht- bzw. Mietverträge können dann nicht mehr erfüllt, die Renditen nicht mehr gezahlt werden.

Gleiches gilt, wenn die projektierte Belegung später von der tatsächlichen Belegung der Pflegeimmobilie abweicht. Wenn die Betreibergesellschaft nicht mehr wirtschaftlich arbeiten kann, dann droht die Zahlungsunfähigkeit. Viel schlimmer allerdings ist der Reputationsschaden, denn Betreibergesellschaften, die knapp bei Kasse sind, fangen in den Einrichtungen mit dem Sparen an. Und das geht zu lasten der Bewohner und der Belegschaft, ganz zu schweigen davon, wenn Betreuungs- und Hygieneprobleme auftreten, die zu einer weiteren Verschlechterung, einer geringeren Belegung oder gar behördlichem Einschreiten führen.

Es wird auch nicht darüber aufgeklärt, was in einem solchen Fall mit den bestehenden Mietverträgen mit den pflegebedürftigen Heimbewohnern passiert.

Müssen dann die Eigentümer einen neuen Betreiber suchen? Und wenn die Mietverträge zwischen Heimbewohner und Betreiber bestehen, würden die Mietzahlungen womöglich im Falle der Insolvenz des Betreibers direkt in die Insolvenzmasse fallen? Manche Betreiber versprechen die Übernahme der Instandhaltungskosten- auch dies würde wegfallen. Ob auch ein neuer Betreiber hierzu bereit wäre, ist fraglich.

# Die individuelle Beratung vor der Kaufentscheidung

Interessenten für eine Pflegeimmobilie sollten ihrem Berater all diese kritischen Fragen stellen und sich vollumfänglich beraten lassen. Sollten Kapitalanleger Zweifel haben oder wenn sich nach dem Erwerb bereits Fragen häufen, ist zu raten, eine unabhängige Zweitmeinung von fachkundigen Rechtsanwälten, Steuerberatern und seriösen Finanzberatern einzuholen.

Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB warnen, die teilweise sehr teuer erscheinenden Eigentumswohnungen im Vertrauen an die vollmundigen Versprechen voreilig zu erwerben.

„Wir werden an der Entwicklung der Pflegeimmobilien als Geldanlage dranbleiben und im Rahmen der Recherche die nächsten Schritte einleiten“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen, Experte für Immobilienrecht in der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB stehen für eine Ersteinschätzung und weiteren Informationen gerne zur Verfügung. Kontakt unter nebenstehender Telefonnummer und Formulare finden Sie auf unserer Internetseite zum Download.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

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