Insolvenzrecht: Ausländische Insolvenz unterbricht Prozess in Deutschland nach § 240 ZPO

Die Insolvenzeröffnung im europäischen Ausland bietet viele Vorteile. Meist sind Verfahren im Ausland schneller und auch gläubigerfreundlicher.

# Unterbrechnung nach § 240 ZPO

Fragen bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland treten immer wieder auf. So auch die Frage danach, ob ein im Inland vor einem deutschen Gericht geführtes Verfahren durch die Insolvenz im Ausland betroffen wird.

Hierzu gibt es keine klare Aussage dahingehend, dass auch ein im Ausland eröffnetes Insolvenzverfahren (z.B. die Insolvenz in England oder in Lettland) dazu führt, dass das in Deutschland geführte Gerichtsverfahren nach § 240 ZPO unterbrochen wird.

# Schnelles Handeln führt zum Erfolg

Für deutsche Schuldner, die sich Forderungen oder bereits Gerichtsprozessen ihrer Gläubiger ausgesetzt sehen, also ein weiterer Grund, nach Begründung ihres Lebensmittelpunktes im Ausland (z.B. in Lettland) zeitnah Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, da durch die Insolvenzeröffnung dann gerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des Insolvenz im Ausland unterbrochen werden können.

Rückfragen zur Insolvenz in Lettland oder auch in Deutschland beantwortet Ihnen bei der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin gerne Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann unter 030 921 000 40 oder auch per Email unter info@advoadvice.de.

 

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