In den vergangenen Monaten berichteten wir bereits hier über einen negativen Schufa-Eintrag, welcher von der Collectia GmbH aus Deggendorf vorgenommen wurde. Wie in dem anderen Verfahren war auch der nunmehr Betroffene Kunde bei dem Fitnessstudio-Anbieter FitX Deutschland GmbH. In beiden Fällen resultierten aus nicht gezahlten Mitgliedsbeiträgen Meldungen an die Schufa Holding AG.
Mahnung ohne Warnhinweis
Obgleich die juristischen Feinheiten um die Einmeldung von Forderungen bei Auskunfteien wie der Schufa Holding AG, der infoscore Consumer Data GmbH oder der Creditreform Boniversum GmbH noch immer umstritten sind, kann man sich als „groben Leitfaden“ an dem sogenannten „Fünferkatalog“ des § 31 Abs. 2 BDSG orientieren. Allgemein kann man sagen, dass eine Meldung an die Schufa Holding AG zumindest dann nicht berechtigt ist, wenn keine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Im Streit stehen daher häufig die Konstellationen der Nr. 4 (ausreichende Mahnung) und Nr. 5 (fristlose Kündigung).
Vorliegend ging es nur um die Frage, ob der Betroffene ausreichend gemahnt wurde. Der Mandant äußerte selbst, dass er sowohl im Februar 2020 als auch im Juni 2020 gemahnt wurde und legte diese Schreiben auch vor. Die Mindestfrist von vier Wochen wurde damit auch eingehalten.
Bei genauerer Überprüfung der Mahnungen fiel jedoch auf, dass in keiner Mahnung ein sog. Warnhinweis enthalten war. Es wurde zwar der offene Betrag angemahnt, ein Hinweis darauf, dass eine Datenübermittlung erfolgen sollte, wenn die Forderung nicht ausgeglichen wird, fehlte damit. In der Konsequenz waren also die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG damit nicht erfüllt.
Löschung des Eintrages dennoch nicht einfach zu erzielen
Wer davon ausgeht, dass die Löschung bei einem solchen Sachverhalt sehr schnell umsetzbar ist, täuscht sich leider. Bereits Anfang September wurden die Collectia GmbH sowie die SCHUFA Holding AG kontaktiert und auf den Fehler hingewiesen.
Die Schufa Holding AG erkundigte sich dann bei der Collectia GmbH nach dem Fall. Die Collectia GmbH verweis auf einen ordnungsgemäßen Mahnablauf und teilte die konkreten Daten mit, wann ein Hinweis erfolgt sein soll. Die Collectia GmbH meldete sich inhaltlich auf das Anspruchsschreiben der Kanzlei AdvoAdvice aus Berlin zunächst nicht.
Erst nach einer Erinnerung wandte sich die Collectia GmbH mit ca. 2 Monaten Verspätung an Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann und teilte mit, dass die Forderung erledigt und eine Löschung des Eintrages veranlasst worden sei.
In der Folgezeit konnte die Löschung des Eintrages zeitnah bestätigt werden. Unklar ist bis heute, welche Informationen zu den Mahnschreiben die Collectia GmbH konkret an die Schufa Holding AG weitergegeben hatte.
Fazit
Rechtsanwalt Dr. Tintemann, Experte für die Prüfung von Datenübermittlungen an Auskunfteien, zeigte sich nach Löschung des Eintrages zufrieden. Sein Kommentar:
„Bei nahezu jedem Negativeintrag muss überprüft werden, ob die Meldevoraussetzungen vorliegen. Bei der Meldung passieren mehr Fehler, als man annehmen würde. Gleichzeitig kann nicht jede Forderung frühzeitig gelöscht werden. Wer unter einem Eintrag bei der Schufa oder anderen Auskunfteien leidet, kann versuchen, selbst eine Löschung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, bietet sich Hilfe von einer spezialisierten Anwaltskanzlei an.“
Anfragen zum Zwecke der Überprüfung von Einträgen bei Auskunfteien nimmt die Kanzlei AdvoAdvice gerne unter 030 921 000 40 oder per Email an info@advoadvice.de entgegen. Bitte übersenden Sie am besten gleich einen Auszug ihrer Datenkopie, welche sie bei der Auskunftei vorher kostenfrei anfordern können.