Der Deutsche Bundestag hat heute in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 die Änderung der Insolvenzordnung dahingehend beschlossen, dass nunmehr die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren erteilt werden kann.
Zu den Hintergründen
Das nunmehr beschlossene Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung ist entgegen landläufiger Meinung keine direkte Folge zur Eindämmung der Corona- Pandemie und der in Kürze zu befürchtenden zahlreichen Insolvenzverfahren von mittelständischen Unternehmen, sondern stellt vielmehr eine Umsetzung von europäischen Richtlinien in deutsches Recht dar.
Hier hätte der Gesetzgeber sowieso bis zum Sommer 2021 die Fristen für die Restschuldbefreiung anpassen müssen, um nicht ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU zu riskieren.
Die Anpassung war längst erwartet worden, da sie bereits im September dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegen hatte.
Geltung bereits ab dem 01.10.2020
Besonders wichtig ist die Tatsache, dass die Regelung schon für Insolvenzanträge gilt, die seit dem 1. Oktober 2020 gestellt worden sind. Dies war vom Gesetzgeber auch so angekündigt und geplant worden. Bis zuletzt war jedoch unsicher, ob aufgrund der zeitlichen Verschiebung der Umsetzung im Rahmen der Gesetzgebung diese Frist noch eingehalten werden kann.
Insolvenzen im Ausland weniger attraktiv
Nunmehr ist sicher, dass die Restschuldbefreiung für Insolvenzen, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind oder künftig beantragt werden nach 3 Jahren erlangt werden kann. Die bisher bekannten Fristen für die Restschuldbefreiung verkürzen sich daher erheblich.
Ein Ausweichen auf außerhalb von Deutschland liegende Insolvenzverfahren in Ländern wie England, Irland, Frankreich oder sogar Lettland wird damit weniger attraktiv.
Speicherung der Restschuldbefreiung nicht klar geregelt
Ein Vorschlag des Bunderates, die Speicherfrist für das Merkmal der Restschuldbefreiung bei Auskunfteien auf ein Jahr zu begrenzen, wurde vom Bundestag nicht umgesetzt. Dies kritisieren Verbraucherschützer und Datenschützer.
Es ist daher weiterhin unklar, welche Speicherfristen hier gelten und in welcher Form eine Interessenabwägung nach Art. 6 DSGVO in Bezug auf die Speicherung der Restschuldbefreiung erfolgen muss. Hier hat der Bundestag lediglich eine Evaluation angekündigt, was auch Sicht der Kanzlei AdvoAdvice höchst unbefriedigend für betroffene Verbraucher ist, die bereits in Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen haben.
Zahlreiche Insolvenzanträge im Jahr 2021 erwartet
Da überraschenderweise im Jahr 2020 seit Jahren die wenigsten insolvenzanträge gestellt worden sind, rechnet die Kanzlei Antwort weiß mit einer erheblichen Welle an insolvenzanträgen im Jahr 2021.
Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz beantragen?
Verbraucher müssen vor dem Einreichen eines Verbraucherinsolvenzantrages, der gerne auch als Privatinsolvenz bezeichnet wird, ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen. Hierbei kann ein Rechtsanwalt helfen und eine entsprechende Bescheinigung erteilen, die für die Antragstellung beim Insolvenzgericht erforderlich ist.
Selbständige oder ehemalige Selbständige (deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind) können einen Regelinsolvenzantrag stellen. Hier ist dann kein Schuldenbereinigungsverfahren vorgeschrieben.
AdvoAdvice hilft bei Insolvenzantrag
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann berät bereits seit dem Jahr 2006 Mandanten bei der Vorbereitung und Durchführung von Schuldenbereinigung und Insolvenzverfahren.
Nutzen Sie daher unsere Möglichkeit einer kostenfreien telefonischen Ersteinschätzung und rufen Sie uns unter 030 92100040 an oder schreiben Sie eine Email an info@advoadvice.de.