Erfolg vor Arbeitsgericht Berlin – Insolvenzverwalter muss Zahlung einer Unfallversicherung aussondern und auszahlen

Das Arbeitsgericht Berlin hat einen Insolvenzverwalter zur Aussonderung einer Zahlung der Allianz Versicherung AG über 14.000 Euro und zur Auszahlung an den durch AdvoAdvice vertretenen Kläger verurteilt. 

Hintergrund des Rechtsstreits

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Unfall, den der Kläger erlitten hatten. Da seine Arbeitgeberin eine Unfallversicherung für ihn als Versicherte Person abgeschlossen hatte, zahlte die Allianz Versicherung AG einen Betrag von 14.000 Euro. 

Die Zahlung ging jedoch gemäß den Versicherungsbedingungen nicht an den Kläger (also den Angestellten), sondern an die Versicherungsnehmerin, eine in Berlin ansässige GmbH, die mittlerweile Insolvenzantrag gestellt hatte. 

Es stellte sich daher die Frage, ob der nunmehr zuständige Insolvenzverwalter die Leistung an den Kläger herausgeben musste oder ob dieser die Leistung erneut von der Allianz Versicherung AG abfordern kann. Diese Auffassung wurde zumindest von dem Insolvenzverwalter vertreten, der die Leistung nicht an den Kläger auszahlen wollte. 

Prozess vor dem Arbeitsgericht Berlin

Es kam daher zu einem Gerichtsprozess vor dem Arbeitsgericht Berlin. Das überrascht vielleicht, da es hier doch eigentlich eher um Versicherungsrecht und Insolvenzrecht gehen dürfte. 

Da hier die Versicherung aber vom ehemaligen Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, landet man mit der spannenden Rechtsfrage als tatsächlich vor dem Arbeitsgericht. 

Da eine Einigung im Gütetermin scheiterte fand ein Kammertermin statt. Hiernach entschied das Arbeitsgericht, dass der Beklagte Insolvenzverwalter die Versicherungszahlung in Höhe von 14.000 Euro von der Insolvenzmasse absondern und an den Kläger auszahlen muss. 

Da Gericht entschied, dass die Klagen auf Aussonderung selbstverständlich nach §§ 47 ff. InsO gegen den Insolvenzverwalter als Partei Kraft Amtes zu richten seien. 

Dem Kläger stehe auch nach der Rechtsprechung des BGH vom 04.03.2020 zum Az. IV ZR 110/19 ein Aussonderungsrecht zu, da er Versicherter sei und ihm daher die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG zustehen. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Insolvenzverwalter hat aber angedeutet, wohl keine Berufung gegen das Urteil einlegen zu wollen. 

Fazit von AdvoAdvice

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin war von Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann bereits bei Klageeinreichung in dieser Form erwartet worden. 

Das Gericht hat hier noch einmal bestätigt, dass der Insolvenzverwalter Versicherungszahlungen an einen Dritten zwar in Empfang nehmen, diese aber nicht zur Insolvenzmasse rechnen darf. 

Vielmehr hat der Versicherte einen Aussonderungs- und Auszahlungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter. 

Weigert sich dieser, die Auszahlung vorzunehmen, kann erfolgreich auf Aussonderung und Auszahlung geklagt werden. 

Eine Klage gegen den Versicherer ist nicht notwendig und auch nicht erfolgversprechend, da dieser bereits an den Versicherungsnehmer (hier den insolventen Arbeitgeber des Versicherten) gezahlt hatte. 

 

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