Das Landgericht Hannover hat die CT Infrastructure Holding Limited zur Zahlung von 91.700 Euro an eine Anlegerin verurteilt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem sowohl die Berufung der Beklagten beim Oberlandesgericht Celle als auch die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zurückgewiesen wurden.
Der Fall im Detail
Landgericht Hannover
Die Klägerin hatte sich im Jahr 2014 mit drei atypisch stillen Beteiligungen in Höhe von insgesamt 53.700 Euro an der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH und zwei Genussrechtsbeteiligungen von 38.000 Euro vom Typ Thomas Lloyd High Yield Fund 425 an der ThomasLloyd Investments GmbH beteiligt. Im Jahr 2018 kündigte die Klägerin die Genussrechtsbeteiligungen an der Thomas Lloyd Investments GmbH fristlos und forderte die Zahlung des Wertes der Anlage. Eine derartige Auszahlung erfolgte jedoch nicht. Vielmehr teilte die Anlegerverwaltung mit, dass , dass die ThomasLloyd Investments GmbH auf die CT Infrastructure Holding Limited mit Sitz in England kurz vor dem Brexit verschmolzen wurde und informierte die Klägerin im Zuge dessen, dass sie nun anstatt der Genussrechtsbeteiligung sog. B-Shares an der neuen Firma erhalten würde.
Die Klägerin meldete sich daraufhin in der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB in Berlin, um mit rechtlicher Unterstützung und dem nötigen Druckmittel die Auszahlungen einzufordern. Im Zuge dessen kündigten die erfahrenen Rechtsanwälte aus Berlin auch gleich noch die atypisch stillen Beteiligungen der Betroffenen und forderten das nach einer Kündigung fällige Auseinandersetzungsguthaben ein.
Nach den Genussrechtsbedingungen wäre die Beklagte dazu verpflichtet gewesen, die Verträge im Laufe des Jahres 2019 abzurechnen und das Guthaben bis spätestens 31.03.2019 zur Auszahlung zu bringen. Da dies nicht erfolgte und die Beklagte in einen Zahlungsverzug geriet, blieb Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann nichts anderes übrig, als Klage auf Zahlung vor dem Landgericht Hannover einzureichen.
Erstinstanzliches Urteil
Das Landgericht Hannover stellte in seinem Urteil fest, dass die Kündigungen wirksam waren. Da die Genussrechtsbeteiligung zum selben Zeitpunkt endeten, in der die Umwandlung stattfand, hatte die Klägerin einen Anspruch auf die Rückzahlung des Nennbetrages ihrer Beteiligung. Laut § 6 Abs. 4 GRB wird dabei grundsätzlich eine Rückzahlung des eingezahlten Betrages vorgesehen. Gerade deswegen ist unklar, wieso die Beklagte mit Schreiben vom Februar 2019 mitteilte, dass sich der Rückzahlungsbetrag auf Null Euro reduziert hätte.
Insgesamt wurde die Beklagte zur Zahlung der vollen Klagesumme in Höhe von 91.700 Euro verurteilt zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins. Zudem wurde die Beklagte dazu verurteilt, die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 1.410,09 Euro zu tragen ebenfalls zzgl. Zinsen. Das Gericht folgte der Argumentation der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB vollumfänglich.
Nach dem erstinstanzlichen Erfolg konnte die Hinterlegung der Klageforderung in Höhe von 91.700,00 Euro durch die Beklagte vor dem Amtsgericht Hannover (Hinterlegungsstelle) erreicht werden.
Zweite Instanz (OLG Celle)
Mit dem Erfolg des Landgericht Hannovers ging es dann in die zweite Runde. Denn, wie zu erwarten war, legte die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim hierfür zuständigen Oberlandesgericht Celle ein. Die Beklagte rügte dabei unter anderem, dass das Landgericht die Kündigungen der Beteiligungen fälschlicherweise als wirksam gesehen habe.
Das OLG Celle wies die Berufung der Beklagten jedoch zurück mit der Begründung, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keinen Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Damit bestätigt es die Auffassung des Landgerichts Hannover. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde durch das OLG Celle nicht zugelassen.
Letzte Instanz (Bundesgerichtshof)
Doch die Thomas Lloyd gab immer noch nicht auf und erhob Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof. Dies war möglich, da der Streitwert oberhalb von 20.000 Euro lag.
Das Verfahren wurde fortan über Rechtsanwälte geführt, die eine gesonderte Zulassung beim Bundesgerichtshof haben. Für die Klägerin war Rechtsanwalt Dr. Peter Wessels zuständig, der sich eng mit der Kanzlei AdvoAdvice für seine Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung abstimmte.
Am 24.10.2023 konnte dem Verfahren dann endlich ein Ende gesetzt werden. Der BGH fasste einen Beschluss, in dem er die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten kostenpflichtig zurückwies, mit der Begründung, dass keiner der im Gesetz vorgeschriebenen Gründe vorliege, nach denen der Senat die Revision zulassen müsse.
Auszahlung der Hinterlegungssumme und Abschluss des Verfahrens
Es konnte danach durch die Kanzlei AdvoAdvice ein Rechtskraftvermerk für die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hannover beantragt werden. Zudem konnte die Auszahlung der Hinterlegungssumme von 91.700 Euro seitens der Hinterlegungsstelle mit dem rechtskräftigen Urteil erreicht werden.
Die Mandant freute sich daher über die Rückzahlung von 91.700 Euro, welche bereits am 12.02.2024 an sie erfolgte.
Unsere Fälle gegen ThomasLloyd
Die Kanzlei AdvoAdvice berät schon seit mehr als fünf Jahren Anleger der ThomasLloyd-Gruppe zu deren Ansprüchen und deren gerichtlicher Durchsetzung. Konkret haben wir bereits Anleger zu folgenden Anlagen beraten:
- ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
- DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
- CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
- Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Genussrechte)
- Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg
- Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)
- ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24 (Teilschuldverschreibungen)
Weitere Informationen zu unserer Anlegergemeinschaft finden Sie unter:
https://advoadvice.de/leistungen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/