Verfahren vor EuGH und BGH
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Wie die Schufa Holding AG am 28.03.2023 bekannt gegeben hat, verkürzt sie die Speicherfrist für das Merkmal “Restschuldbefreiung erteilt” auf nunmehr nur noch sechs Monate. Zuvor betrug die Speicherfrist drei volle Jahre ab Erteilung der Restschuldbefreiung.
Bereits am 02.07.2021 hatte das Oberlandesgericht Schleswig die Schufa Holding AG zur Löschung des Eintrags “Restschuldbefreiung erteilt” nach einem Speicherungszeitraum von 6 Monaten verurteilt.
Die Entscheidung stellte eine wesentliche Veränderung der bisher zu diesem Thema ergangenen Urteile dar. Diese waren allerdings mehrheitlich noch zur alten Rechtslage nach dem Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG alter Fassung) ergangen.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde erstmals zugelassen und zeigt die Bedeutung der nunmehr aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der DSGVO und den Speicherfristen in der Insolvenzbekanntmachungsverordnung. Die Verhandlung am Bundesgerichtshof führte am 28.03.2023 zu einer Aussetzung des Verfahren, um zwei Entscheidungen des EuGH abzuwarten.
In Klageverfahren gegen den Datenschutzbeauftragten des Landes Hessen, in denen die Schufa Holding AG Beigeladene ist, wurden vom Verwaltungsgericht Wiesbaden sogenannte Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt.
Über diese wurde am 26.01.2023 vor dem EuGH mündlich verhandelt. Für die klagenden Verbraucher tragen dort Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser und Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann auf.
Mittlerweile liegen die Schlussanträge des Generalanwalts Priit Pikamäe vom 16.03.2023 vor. Dieser sieht die Speicherfristen zur Restschuldbefreiung auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt und hat sich in seiner Argumentation dem Vortrag der Kanzlei AdvoAdvice und der Europäischen Kommission angeschlossen.
Der EuGH muss jetzt noch über die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden endgültig entscheiden. Die Situation für Verbraucher, die einen Eintrag über ihre erteilte Restschuldbefreiung bei einer Auskunftei wie z.B. der Schufa Holding AG, Boniversum oder Arvato Infoscore löschen lassen wollen, hat sich aber durch das Verfahren vor dem EuGH entscheidend verbessert.
Spannend bleibt die Frage, ob auch die anderen Auskunfteien nachziehen und ihre Speicherfristen ebenfalls anpassen werden.
Außerdem ist weiterhin offen, ob die Schufa die Einträge zur Restschuldbefreiung überhaupt speichern und aus dem Datenbestand von www.insolvenzbekanntmachungen.de übernehmen darf. Zudem bleibt auch weiterhin offen, wie es sich mit anderen Informationen verhält, die aus dem Datenstand der Insolvenzbekanntmachungen zur Insolvenzeröffnung, Versagung der Restschuldbefreiung oder vorzeitigen Beendigung gespeichert werden.
Hierzu bietet die Kanzlei AdvoAdvice weiterhin fairen Rechtsrat im Rahmen einer kostenfreien telefonischen Erstberatung an.