Verfahren vor EuGH und BGH
Bereits am 02.07.2021 hat das Oberlandesgericht Schleswig die Schufa Holding AG zur Löschung des Eintrags “Restschuldbefreiung erteilt” nach einem Speicherungszeitraum von 6 Monaten verurteilt.
Die Entscheidung stellt eine wesentliche Veränderung der bisher zu diesem Thema ergangenen Urteile dar. Diese waren allerdings großteils noch zur alten Rechtslage nach dem BDSG alter Fassung ergangen.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde erstmals zugelassen und zeigt die Bedeutung der nunmehr aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der DSGVO und den Speicherfristen in der Insolvenzbekanntmachungsverordnung.
In der Zwischenzeit wurden in Klageverfahren gegen den Datenschutzbeauftragten des Landes Hessen, in denen die Schufa Holding AG beigeladene ist, vom Verwaltungsgericht Wiesbaden sogenannte Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt.
Über diese wurde am 26.01.2023 vor dem EuGH mündlich verhandelt. Für die klagenden Verbraucher tragen dort Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser und Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann auf.
Mittlerweile liegen die Schlussanträge des Generalanwalts Priit Pikamäe vom 16.03.2023 vor. Dieser sieht die Speicherfristen zur Restschuldbefreiung auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt und hat sich in seiner Argumentation dem Vortrag der Kanzlei AdvoAdvice und der Europäischen Kommission angeschlossen.
Der EuGH muss jetzt noch über die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden endgültig entscheiden. Die Situation für Verbraucher, die einen Eintrag über ihre erteilte Restschuldbefreiung bei einer Auskunftei wie z.B. der Schufa Holding AG, Boniversum oder Arvato Infoscore löschen lassen wollen, hat sich aber durch das Verfahren vor dem EuGH entscheidend verbessert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) will die Entscheidung des EuGH bis zu einer eigenen Entscheidung in den parallel geführten Verfahren erst einmal abwarten.