„ADCADA.Healthcare Bond:_BaFin_untersagt öffentliches Angebot“

Nachdem bereits am 20.05.2020 eine Meldung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur  Inhaber-Teilschuldverschreibung „ADCADA.healthcare Bond“ für Unruhe bei Anlegern sorgte, geht die deutsche Aufsichtsbehörde nun einen Schritt weiter.

Die BaFin hatte in ihrer Meldung vom 20.05.2020 mitgeteilt, dass diese nach ihrer Rechtsansicht über einen hinreichend begründeten Verdacht verfüge, dass die Wertpapiere in Form von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond” der ADCADA.healthcare GmbH ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich angeboten würden. AdvoAdvice Rechtsanwälte berichteten hier

## **BaFin untersagt öffentliches Angebot der Inhaber-Teilschuldverschreibung „ADCADA.healthcare Bond“ **

Nun wurde mit Meldung vom 02.06.2020 auf der Webseite der BaFin öffentlich mitgeteilt, dass die deutsche Aufsichtsbehörde bereits am 29.06.2020 untersagt habe, die Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH in Deutschland zum Erwerb öffentlich anzubieten.

Nach Auskunft der BaFin wurden jedoch gegen diese Maßnahme bereits Rechtsmittel eingelegt, so dass hier diese Maßnahme zwar nicht bestandskräftig, jedoch aber sofort vollziehbar sei.

Für die betreffenden Anleger in Deutschland ist dies damit die zweite BaFin Meldung zum ADCADA.healthcare Bond binnen zwei Wochen. Nachdem die Aufsichtsbehörde zunächst informierte dass die in Deutschland gesetzlich festgelegte Prospektpflicht nicht beachtet worden sei, wird nun das Angebot der Inhaber-Teilschuldverschreibung  („Unternehmens-Anleihe“) insgesamt vorerst  untersagt. Man wird abwarten müssen, ob die dagegen eingeleiteten Rechtsmittel der betroffenen Unternehmensgruppe eine Änderung der tatsächlichen, von der BaFin angeordnete Sachlage bewirken wird.

## Verantwortliche werden sich Fragen der Anleger stellen müssen

Die Anleger in Deutschland, die bereits eine solche Anleihe gezeichnet haben, erfahren nun durch diese Meldungen der BaFin, dass diese Anleihe nach der bisherigen Rechtsansicht der BaFin bereits aus formalen Gründen, nämlich weil mangels eines von der BaFin gebilligten Wertpapierprospektes ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung vorgelegen habe, gar nicht hätte in Deutschland angeboten werden dürfen.

Die betreffenden Anleger dürften sich nun wahrscheinlich auch die Frage stellen, wie es weitergeht mit der ADCADA.healthcare GmbH. Denn zumindest könnten hier, falls nicht weitere kompensierende legale Einnahmemöglichkeiten gefunden werden sollten, die finanziellen Spielräume kleiner werden.

Die Anleger werden sich wohl auch zu Recht fragen, welche tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen und was man wirtschaftlich sinnvoll machen könnte und sollte, wenn es um das investierte Kapital geht und das Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft geht. Gibt es einen Anspruch auf (vorzeitige) Rückzahlung? Gilt der Vertrag überhaupt, aufgrund dessen man Geld investiert hat? Auch werden sich manche Anleger möglicherweise die Frage stellen, ob es Haftungsansprüche gegen Verantwortliche gibt, falls ihnen Schäden entstehen.

Die Rechtslage in Deutschland, darauf weist auch die BaFin in ihrer Meldung vom 02.06.2020 ausdrücklich hin, sieht folgendermaßen aus:

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde. Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

## Was ist betroffenen Anlegern zu raten?

Anleger, die nun verunsichert sind, sollten in Bezug auf mögliche Ansprüche und Handlungsoptionen dringend Rechtsrat einholen, rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin.

„Bei uns haben sich Anleger gemeldet, die bei der ADCADA Unternehmensgruppe investiert haben und sich fragen, ob und wie getätigte Investitionen gefährdet sein könnten. Die BaFin bringt es dabei in ihren Meldungen auf den Punkt. Im Falle eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften aber auch bei Verstößen gegen Prospektpflichten gibt es für Anleger diverse Möglichkeiten, hier etwaige Ansprüche anzuzeigen und nach einer Einzelfallprüfung auch Rechtsmittel einzulegen.”

“Denn nach der Deutschen Rechtsprechung können sowohl Gesellschaften als auch verantwortliche Personen der Gesellschaften auf Schadensersatz haften.”, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen, der mit seinem Team seit Jahren im Anlegerschutz außergerichtlich und gerichtlich tätig ist.

Die Fachanwälte der Kanzlei AdvoAdvice mbB aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht und beraten Anleger im Rahmen von Beratungsfehlern und weiteren Pflichtverletzungen seitens Emittenten von Vermögensanlagen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und geben Ihnen gerne eine kostenfreie, verständliche und für Sie nachvollziehbare realistische Ersteinschätzung, damit Sie wissen, wo Sie rechtlich stehen. Dann können wir gemeinsam entscheiden, ob und wie eine anwaltliche Begleitung erfolgversprechend und vor allem für Sie wirtschaftlich sinnvoll wäre.

Hier die BaFin-Meldung vom 02.06.2020 im Wortlaut, entnommen von der BaFin-Webseite (Stand 02.06.2020).

„02.06.2020 | Thema Prospekte

**adcada GmbH: BaFin untersagt öffentliches Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen**

Die BaFin hat am 29. Mai 2020 das öffentliche Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH durch die adcada GmbH untersagt.

Grund ist ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung. Daher darf die adcada GmbH keine Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Ein Rechtsmittel wurde eingelegt.

Die Untersagung erfolgte, weil die adcada GmbH keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für dieses Wertpapier veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.“

 

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