Bei der ADCADA Unternehmensgruppe aus Bentwisch bei Rostock und Ruggel in Liechtenstein ist gerade Einiges los. Die offiziell von dem 24-jährigen Unternehmer Benjamin Franklin Kühn medial repräsentierte und geleitete Firmengruppe hat sich in den letzten Jahren stetig vergrößert. Nach eigener Aussage auf der webseite adcada.money baue die ADCADA Unternehmensgruppe mit der Unterstützung ihrer privaten Anleger seit der Gründung im Jahr 2015 ihr Unternehmen „Stück für Stück zukunftsorientiert“ auf. Zuletzt war das Unternehmen adcada.healthcare GmbH mit dem Aufbau einer Fertigungsanlage für dringend benötigte Mund-Nasen-Schutzmasken positiv aufgefallen. Doch nun häufen sich auch Meldungen von Aufsichtsbehörden, die Anleger aufhorchen lassen.
## Aufsichtsbehörden beobachten ADCADA-Firmen
Bereits mit Bescheid vom 9. März 2020 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der ADCADA GmbH nach eigener Meldung auf Ihrer Homepage am 16.04.2020, zu lesen unter unter (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/unerlaubte/2020/meldung_200416_Adcada.html) und als Meldung in der Mai Ausgabe des „BaFinJournal“ aufSeite 13 mitgeteilt, die BaFin habe „der ADCADA GmbH aufgegeben, ein nach deren Rechtsansicht unerlaubtes betriebenes Einlagengeschäft auf Grundlage von „Verträgen über eine Immobilienanlage mit einer 110 % besicherten Briefgrundschuld” sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen. Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.“ Gegen diesen Bescheid der BaFin legte die ADCADA GmbH Rechtsmittel ein.
Es folgte dann am 22.04.2020 eine Warnmeldung der Finanzmarktaufsicht in Lichtenstein (FMA), dass die von der ADCADA Unternehmensgruppe in Liechtenstein gegründete ADCADA Investments AG PCC, Ruggel, Registernummer FL-0002.600.340-0 und die ADCADA International AG, Ruggel, Registernummer FL-0002.600.350-5, über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA verfügen. Die Lichtensteiner Finanzmarktaufsicht wies darauf hin, dass den beiden genannten ADCADA-Gesellschaften die Entgegennahme von Einlagen im Zusammenhang mit den “Geldanlagen von “adcada.money Hypozins”, so wie es auf der Webseite adcada.money beworben werde, nicht erlaubt sei.
## Bericht über Hausdurchsuchung im Handelsblatt
Laut einem Artikel im Handelsblatt ließ die Staatsanwaltschaft wohl auch die „Büros des Maskenherstellers ADCADA“ am 07.05.2020 polizeilich durchsuchen. Laut der Meldung des Handelsblatts ermittele angeblich die Staatsanwaltschaft Rostock gegen zwei Manager wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs. Diese sollen nach Angabe des Handelsblatts nach Auffassung der Ermittlungsbehörden in den Jahren 2018 und 2019 gegen das Kreditwesengesetz verstoßen haben. So habe die Rostocker Strafverfolgungsbehörde dem Handelsblatt mitgeteilt, dass ein Finanzprodukt im Mittelpunkt der Ermittlungen stehe, dessen Rückabwicklung die Finanzaufsicht Bafin bereits im März angeordnet hatte:
## Weitere BaFin Meldung über Prospektpflichtverstoß
Nun sorgte am 20.05.2020 eine erneute BaFin Meldung für Unruhe bei Anlegern. In der BaFin Meldung teilte die Aufsichtsbehörde mit, dass sie über einen hinreichend begründeten Verdacht verfüge, dass die Wertpapiere in Form von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich angeboten werde.
Hier sieht die BaFin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung. Eine Ausnahme von der Prospektpflicht sei für die BaFin nicht ersichtlich.
Da bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben in einem Prospekt eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) besteht und dies auch nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren gilt, wenn diese pflichtwidrig gar keinen Prospekt im Rechtssinne veröffentlichen, ist diese Meldung für Anleger bei der ADCADA Unternehmensgruppe sicherlich doppelt interessant.
Die BaFin teilt nämlich ebenfalls mit, dass ein Verstoß gegen die Prospektpflicht nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit darstelle, die gemäß § 24 Abs. 6 WP PG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen EURO bzw. 3 % des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden kann und auch Geldbußen bis zum zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden können.
Dies dürfte bedeuteten, dass durch den jetzt von der BaFin nach deren Ansicht vorliegenden Verstoß gegen die Prospektpflicht hier auch Schadensersatzansprüche gegen die handelnden natürlichen Personen als auch gegen die Unternehmensgruppe selbst im Raume stehen könnten.
## Verunsicherte Anleger
Anleger, die nun verunsichert sind, sollten in Bezug auf mögliche Ansprüche und Handlungsoptionen dringend Rechtsrat einholen, rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin. „Derzeit melden sich bei uns Anleger, die bei der ADCADA Unternehmensgruppe investiert haben und sich fragen, ob und wie getätigte Investitionen gefährdet sein könnten. Die BaFin bringt es dabei in ihren Meldungen auf den Punkt. Im Falle eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften aber auch bei Verstößen gegen Prospektpflichten gibt es für Anleger diverse Möglichkeiten, hier etwaige Ansprüche anzuzeigen und nach einer Einzelfallprüfung auch Rechtsmittel einzulegen.“
„Denn nach der Deutschen Rechtsprechung können sowohl Gesellschaften als auch verantwortliche Personen der Gesellschaften auf Schadensersatz haften.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen, der mit seinem Team seit Jahren im Anlegerschutz außergerichtlich und gerichtlich tätig ist.
Die Fachanwälte der Kanzlei AdvoAdvice mbB aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht und beraten Anleger im Rahmen von Beratungsfehlern und weiteren Pflichtverletzungen seitens Emittenten von Vermögensanlagen.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und geben Ihnen gerne eine kostenfreie, verständliche und für Sie nachvollziehbare Ersteinschätzung, damit Sie wissen, wo Sie rechtlich stehen. Dann können wir gemeinsam entscheiden, ob und wie eine anwaltliche Begleitung erfolgversprechend und vor allem für Sie wirtschaftlich sinnvoll wäre.