Alphapool AG: LG Saarbrücken verurteilt drei Haupttäter

Landgericht Saarbrücken verurteilt ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und ehemalige Aufsichtsräte zu Freiheitsstrafen.

Das Landgericht Saarbrücken hat den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Alphapool AG sowie zwei Aufsichtsräte zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende erhielt eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten. Die Aufsichtsräte wurden zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten bzw. sieben Jahren verurteilt.

Bei einem angeklagten Aufsichtsrat wurden Vermögenswerte i.H.v. 428.495,30 € sichergestellt sowie bei dem weiteren Aufsichtsrat i.H.v. 659.811,48 €. Bei dem Vorstandsvorsitzenden wurden 275.227,62 € eingezogen. Von der Firma Financial Word Vertriebs GmbH wurden weitere 422.561 € und von der Victus GmbH 473.412,86 € eingezogen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die verurteilten Angeklagten gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Revision eingelegt haben. Vor dem Bundesgerichtshof ist eine Entscheidung noch nicht ergangen, wie das Landgericht Saarbrücken der Rechtssatzkanzlei AdvoAdvice schriftlich mitteilte.

Dr. Sven Tintemann, der geschädigte Anleger für die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte aus Berlin vertritt, fasst das Urteil wie folgt zusammen:

Die drei verurteilten Angeklagten wurden von der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Angeklagten gemäß einem gemeinsamen Tatplan mit der Firma Alphapool AG vermeintlich unrentable Versicherungsverträge oder Investmentdepots angekauft hatten, ohne jemals die Absicht gehabt zu haben, den Anlegern die versprochenen Kaufpreise zurückzuzahlen. Dabei sei ihnen bewusst gewesen, dass es sich hier um ein zumindest partielles Schneeballsystem handeln würde. Dies taten die Angeklagten nach Ansicht des Landgerichts Saarbrücken, um sich selbst zu bereichern und ihren teuren Lebensstil fortführen zu können.

Als wesentliches Ergebnis der Ermittlungen sah es das Gericht als nachgewiesen an, dass die Firma Alphapool AG niemals Immobilien aus Zwangsversteigerungen angekauft hatte, um diese dann gewinnbringend weiterveräußern zu können.

Auch der Ankauf von Verbindlichkeiten, sogenannten Non Performing Loans, führte nicht zu einem Ertrag. Vielmehr wurde in Kick-Back-Zahlungen an die Aufsichtsräte bzw. deren Firmen geleistet, welche sich zum Teil in Liechtenstein befanden.

Auch der Vertrieb erhielt hohe Provisionen bis hin zu 25 %, sodass sich die Kapitalanlage niemals rechnen konnte und nur funktionierte, solange weitere Anlegergelder zum Erhalt des Schneeballsystems eingeworben wurden.

Erfreulich ist, dass seitens der Ermittlungsbehörde zahlreiche Vermögenswerte sichergestellt und nun eingezogen werden konnten. Für die Anleger, welche hier Anlegergelder i.H.v. insgesamt 12.456.759,42 € investiert hatten, dürfte somit noch ein wenig Hoffnung bestehen, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens sowie auch durch Schadensersatzklagen in etwa 50 % der eingezahlten Gelder wieder zurückfließen könnten. Genaueres muss noch abgewartet werden.

Nach der Einziehungsentscheidung haben Verletzte der Straftat innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung gemäß § 459k StPO die Möglichkeit, ihre Ansprüche bei der Verfolgungsbehörde anzumelden. Es kommt dann zu einem Verteilungsverfahren bezogen auf die einzelnen Vermögenswerte.

Da das Urteil der Großen Strafkammer vom 2. März 2018 stammt, müssten betroffene Anlieger hier Ihre Ansprüche bis spätestens zum 3. September 2018 bei der Behörde anmelden.

Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin wird dies für ihre Anleger rechtzeitig unternehmen und steht auch weiteren betroffenen Anlegern hilfreich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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