Crypto-exchange GmbH – BaFin ordnet Einstellung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) reguliert in Deutschland den Kapitalmarkt aufgrund der bestehenden Gesetze und Vorschriften. Im Rahmen ihrer Aufsicht hat die BaFin nunmehr der Firma Crypto.exchange GmbH aus Berlin nach Angaben auf Ihrer Homepage mit Bescheid vom 29.01.2018 aufgegeben, dass ohne Erlaubnis betriebene Finanzkommissionsgeschäft umgehend einzustellen.

Nach Angaben der BaFin warb das Unternehmen im Internet unter www.btv-now.de damit, Bitcoin in Euro umzutauschen. Dabei soll das Unternehmen behauptet haben, durch die BaFin geprüft worden zu sein.

Anleger sollten, so die BaFin in ihrer Mitteilung, ihre Bitcoins auf das Unternehmen übertragen, welches diese im Gegenzug an einer Börse verkaufen wollte. Der dort erzielte Kaufpreis sollte den Anlegern binnen 30 Minuten überwiesen werden.

Aus Sicht der BaFin hat die Crypto.exchange GmbH hierdurch das Finanzkommissionsgeschäft betrieben.

Zudem stellte die BaFin klar, dass das Unternehmen entgegen seiner Eigenwerbung ohne erforderliche Erlaubnis der BaFin tätig war.

Dr. Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Experte im Bankrecht, ist spektisch, ob die Verfügung der BaFin zu Recht ergangen ist. Er hatte sich bereits in seiner Dissertation zum Thema „Ansprüche geschädigter Kapitalanleger und betroffener Gesellschaften bei rechtswidriger Untersagung der Geschäftstätigkeit von Beteiligungsmodellen durch die Kapitalmarktaufsicht“ mit Untersagungen der BaFin von Beteiligungsmodelle als Finanzkommissionsgeschäft befasst.

Tintemann führt hierzu kurz aus: „Es scheint hier schon fraglich, ob überhaupt ein Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung vorliegt. Bitcoins als Finanzinstrumente nach der Definition des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG einzuordenen, dürfte nicht besonders einfach sein, da diese nicht als Zahlungsmittel anerkannt sind. Die BaFin möchte dies über den Begriff der Rechnungseinheiten ermöglichen. Es kann daher sein, dass die Verfügung der BaFin von den Gerichten aufgehoben wird, wenn die von ihr vertretene Betrachtungsweise zu weitgehend und nicht mehr vom Gesetzeswortlauf des KWG gedeckt ist. Hier wurden bereits in der Vergangenheit Verfügungen der BaFin zu Finanzkommissionegeschäften vom Bundesverwalterungsgericht aufgehoben, da diese zu weitgehend waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2008 zum Az. 6 C 11.07 sowie 6 C 12.07). Daher bleibt der Umgang in der Rechtsprechung mit den Entscheidungen der BaFin sicherlich mit Spannung abzuwarten, ebenso wie die Frage, ob die BaFin weiteren Unternehmen den Ankauf oder Handel mit Bitcoin oder anderen Kryptowährungen untersagen wird.“

Die BaFin führt in einem Merkblatt auf ihrer Webseite wie folgt aus:

*“Derjenige, der im eigenen Namen gewerbsmäßig VC für fremde Rechnung an- und verkauft, betreibt das erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäft. Die Anschaffung oder Veräußerung der VC erfolgt für fremde Rechnung, wenn die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile aus diesem Geschäft den Auftraggeber treffen. Des Weiteren muss die Tätigkeit dem Kommissionsgeschäft nach dem Handelsgesetzbuch hinreichend ähnlich sein, wobei einzelne Rechte und Pflichten vom typischen Kommissionsgeschäft abweichen können. Bei VC-Plattformen ist daher das erlaubnispflichtige Finanzkommissiongeschäft erfüllt, wenn:*

*die einzelnen Teilnehmer den Plattformen gegenüber bis zur Ausführung der Order weisungsbefugt sind, indem sie die Zahl und den Preis der Geschäfte vorgeben,*

*den jeweiligen Teilnehmern ihre Handelspartner nicht bekannt sind und die Plattform nicht als Vertreter der Teilnehmer, sondern im eigenen Namen auftritt,*

*die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile der Geschäfte die Teilnehmer treffen, die Geld auf Plattform-Konten überweisen oder VC auf deren Adressen übertragen, und*

*die Plattform verpflichtet ist, den Teilnehmern über die Ausführung der Geschäfte Rechenschaft abzulegen und angeschaffte VC zu übertragen.“*

 

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