Die SCHUFA hat ihren Score grundlegend umgebaut. Künftig gibt es einen einheitlichen Punktwert statt mehrerer unterschiedlicher Scores, nur noch zwölf statt zuvor deutlich mehr Kriterien und nach eigener Darstellung eine erstmals vollständige Nachvollziehbarkeit. Das klingt nach einem großen Fortschritt. Und tatsächlich: Wer wissen will, welche Informationen in die Bonitätsbewertung einfließen, bekommt heute deutlich mehr Antworten als früher. Die SCHUFA beschreibt den neuen Score selbst als „transparent, nachvollziehbar, beeinflussbar und fair“. Nutzer sollen ihren Wert im neuen SCHUFA-Account künftig Punkt für Punkt nachvollziehen können.
Trotzdem wäre es ein Fehler, den neuen Score vorschnell als Durchbruch für Verbraucher zu feiern. Denn Transparenz beantwortet nur einen Teil der eigentlichen Rechtsfragen. Sie zeigt, dass ein Merkmal wirkt. Sie beantwortet aber noch nicht, warum dieses Merkmal wirken darf und ob diese Wirkung im Einzelfall überhaupt rechtlich tragfähig ist. Gerade an dieser Stelle beginnt die juristische Prüfung erst.
Ein Score, zwölf Kriterien, Punktwert statt Prozent
Die SCHUFA hat ihre Bonitätsberechnung vollständig neu strukturiert. Der neue Score ersetzt sechs Branchenscores und den bisherigen Basisscore. Statt Prozentwerten gibt es nun eine Skala von 100 bis 999 Punkten. Die SCHUFA betont außerdem, dass in den neuen Score nur noch zwölf Kriterien einfließen, während in die früheren Branchenscores insgesamt noch mehr als 100 Kriterien eingeflossen seien. Jedes Kriterium hat eine bestimmte Höchstzahl an Punkten; die Summe ergibt den Scorewert.
Diese Umstellung ist zunächst zu begrüßen. Denn die Kritik am alten SCHUFA-System richtete sich seit Jahren gerade gegen die Intransparenz des Verfahrens. Wer von einer negativen Bewertung betroffen war, konnte häufig nur schwer erkennen, welche Informationen im Hintergrund tatsächlich relevant waren. Das neue Modell macht die Funktionsweise jedenfalls sichtbarer. Das ist ein Fortschritt – aber eben noch keine Antwort auf die Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit.
Das wichtigste Kriterium: Zahlungsstörungen
Besonders aufschlussreich ist, dass die SCHUFA nun selbst offenlegt, wie massiv Zahlungsstörungen den Score beeinflussen. Wer keine Zahlungsstörung hat, erhält bei diesem Kriterium 264 Punkte. Das ist der Maximalwert. Bei einer erledigten Zahlungsstörung sinkt dieser Wert dagegen auf 100 Punkte. Ist die erledigte Zahlungsstörung bereits älter, steigt die Punktzahl zwar wieder an, aber nur schrittweise: ab einem Jahr auf 135 Punkte, ab zwei Jahren auf 152 Punkte.
Noch schärfer ist die Konsequenz bei offenen Zahlungsstörungen. In diesem Fall berechnet die SCHUFA nach eigener Aussage gar keinen Score, sondern übermittelt lediglich die Information, dass aktuell eine oder mehrere Zahlungsstörungen vorliegen. Bereits daran wird deutlich, dass Zahlungsstörungen im neuen Modell nicht nur irgendein Kriterium unter mehreren sind. Sie sind der zentrale Hebel des gesamten Systems.
Für die anwaltliche Praxis ist das von erheblicher Bedeutung. Denn damit wird künftig noch deutlicher zu prüfen sein, ob eine gemeldete Zahlungsstörung überhaupt rechtmäßig eingetragen wurde, ob die gesetzlichen Einmeldevoraussetzungen vorlagen, ob die Forderung bestritten war oder nicht und ob Speicher- und Löschfristen eingehalten wurden. Wo Zahlungsstörungen das stärkste Einzelkriterium sind, entscheiden Fehler in diesem Bereich faktisch über die gesamte wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen.
An dieser Stelle stehen wir als Experten zur Verfügung, um die Frage zu prüfen, ob eine offene Zahlungsstörung auch wirklich bei der Schufa gemeldet werden darf.
Die zentrale Rechtsfrage lautet nicht nur: Was fließt ein? Sondern: Warum darf es einfließen?
An diesem Punkt liegt aus hiesiger Sicht die eigentliche Schwäche des neuen Modells. Die SCHUFA erklärt in ihrem Papier zu nahezu jedem Kriterium die statistische Grundannahme. Längere Vertragsbeziehungen seien positiv, weil man dadurch gezeigt habe, verantwortungsvoll mit finanziellen Verpflichtungen umzugehen. Eine kurze Wohndauer an der aktuellen Adresse sei riskanter. Mehrere Anfragen innerhalb kurzer Zeit deuteten statistisch häufiger auf spätere Zahlungsausfälle hin. Ein Rahmenkredit verschlechtere den Score zunächst, weil er den Spielraum zur Verschuldung erweitere.
Das alles mag aus Sicht eines Scoring-Modells plausibel erscheinen. Juristisch genügt statistische Plausibilität aber nicht automatisch. Denn aus der Offenlegung einer Korrelation folgt noch nicht deren rechtliche Legitimation. Die eigentliche Prüfung beginnt vielmehr dort, wo gefragt werden muss:
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Ist die zugrunde gelegte Annahme sachlich belastbar?
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Ist die Gewichtung verhältnismäßig?
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Werden bestimmte Gruppen strukturell benachteiligt?
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Ist die Verarbeitung der zugrunde liegenden Daten datenschutzrechtlich zulässig?
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Lässt sich die konkrete negative Bewertung im Streitfall tatsächlich nachvollziehen und angreifen?
Der neue Score macht diese Fragen nicht überflüssig. Er macht sie nur besser sichtbar. Gerade jüngeren Menschen können hier massive Nachteile drohen, da das Alter der Bankverbindung, der Kreditkarte und des Wohnortes eine zentrale Rolle spielen. Belohnt wird beim neuen Score, wer alles beim Alten lässt. Eine Benachteiligung kann sich da finden, wo man öfters Umziehen muss oder ggf. teure alte Kreditkarten los werden will, um diese gegen passendere und günstigere Anbieter zu tauschen. Gerade an diese Stellen stellt sich die Frage nach dem „Warum?!“.
Differenzierung bei der Behandlung erledigter Zahlungsstörungen und öffentlicher Registerdaten
Die Schufa differenziert ausdrücklich zwischen zwei Arten von Informationen zu Zahlungsstörungen: einerseits solchen, die von Unternehmen gemeldet werden, und andererseits solchen aus öffentlichen Verzeichnissen, insbesondere dem Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzbekanntmachungen.
Für von Unternehmen gemeldete Forderungen sagt die SCHUFA klar: Sobald die Forderung bezahlt wurde, wird sie für drei Jahre taggenau als „erledigte Zahlungsstörung“ gespeichert. Zugleich erklärt die SCHUFA, dass sich erledigte Zahlungsstörungen bis zu drei Jahre nach Erledigung negativ auf den Score auswirken, wobei der Einfluss im Laufe der Zeit abnimmt.
Anders formuliert die SCHUFA ihre Linie für Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen. Diese würden „spiegelbildlich“ gespeichert; mit Löschung aus dem betreffenden Verzeichnis erfolge auch die Löschung bei der SCHUFA.
An dieser Stelle drängen sich weiter Fragen auf, denn ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis erhält man i.d.R. erst, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach einer Titulierung über einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Es kann also sein, dass die Forderung gleichzeitig von einem Unternehmen als tituliert und im Wege der Schuldnerregistereintragung bei der Schufa auftauchen. Dies führt dazu, dass ein Eintrag nach Bezahlung gelöscht wird und der andere drei Jahre nachhallt.
Genau an dieser Stelle reicht der Hinweis auf statistisch erhöhte Risiken nicht. Die rechtliche Frage lautet dann nicht, ob ein Schuldnerregistereintrag statistisch relevant sein könnte, sondern ob es nach Löschung des zugrunde liegenden Registereintrags überhaupt noch verarbeitet oder funktional weiterverwertet werden darf. Auch wenn dies von den Aufsichtsbehörden und den Gerichten so gesehen wird, ist dies bei einer Detailprüfung nicht wirklich überzeugend. Aus hiesiger Sicht müsste zu dieser Frage zwingend noch einmal der EuGH gehört werden.
Restschuldbefreiung: Hier bleibt besonderer Klärungsbedarf
Mit Blick auf die Restschuldbefreiung bleibt weiterer Klärungsbedarf. Die SCHUFA erklärt einerseits, Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen nur spiegelbildlich bis zu deren Löschung zu speichern.
Andererseits beschreibt sie bei erledigten Zahlungsstörungen eine bis zu dreijährige negative Nachwirkung im Score. Für insolvenzbezogene Informationen bleibt damit im Lichte der unionsrechtlichen Rechtsprechung noch unklar, ob und welche Daten nach der Restschuldbefreiung bestehen bleiben. Betroffene sollten sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung ihren Datenbestand prüfen, um sicherzugehen, dass alles gelöscht wurde.
Die Vorstandsvorsitzende Tanja Birkholz äußert in einem Interview in der Bild-Zeitung, die Restschuldbefreiung wirkt „noch drei Jahre nach, weil das Risiko in dieser Zeit statistisch deutlich erhöht ist.“ Diese Aussage ist nicht mit den klaren Vorgaben des EuGH (C-26/22 und C-64/22) und des Code-of-Conduct vereinbar, da die Daten nach sechs Monaten gelöscht werden müssen. Es sei erwähnt, dass die Schufa dies in einem LinkedIn-Kommentar richtiggestellt hat, dass hier eine versehentlich fehlerhafte Aussage getätigt wurde.
Die Kanzlei AdvoAdvice wird dies weiter beobachten, um betroffenen Personen im Zweifel weiterzuhelfen.
Ein zweites Problemfeld: die aktuelle Wohnadresse
Ein weiteres Kriterium verdient besondere Aufmerksamkeit, weil es rechtspolitisch und möglicherweise auch gleichbehandlungsrechtlich heikel ist: die Dauer des aktuellen Wohnsitzes. Die SCHUFA erklärt ausdrücklich, dass der Einfluss auf den Score umso positiver sei, je länger eine Person an derselben Adresse wohne. Wer erst seit kurzer Zeit dort wohnt, habe statistisch ein erhöhtes Risiko, in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten. Die Punkteverteilung ist deutlich: Bei einer Wohndauer von bis zu sieben Monaten gibt es 0 Punkte, ab einem Jahr 17 Punkte, ab zehn Jahren 63 Punkte und ab zwanzig Jahren 94 Punkte.
Dieses Kriterium ist deshalb brisant, weil es typischerweise gerade Menschen benachteiligt, deren Lebenssituation von Mobilität geprägt ist: jüngere Personen, Studierende, Berufseinsteiger, Getrenntlebende, Menschen nach Umzug aus familiären oder beruflichen Gründen oder Personen mit weniger stabilen Wohnverhältnissen. Auch hier zeigt sich das Grundproblem des neuen Scores: Die Offenlegung des Kriteriums ersetzt nicht die Prüfung, ob diese Annahme in ihrer Breite und Härte tatsächlich sachgerecht und fair ist.
Anfragen, Girokonten, Kreditkarten: Nicht alles ist nur negativ
Der neue Score enthält allerdings auch Punkte, die man fairerweise positiv erwähnen sollte. So weist die SCHUFA ausdrücklich darauf hin, dass mehrere Anfragen und Abschlüsse innerhalb von 28 Tagen nur einmal gezählt werden. Das gilt sowohl für Anfragen und Abschlüsse im Bankenbereich als auch für mehrere Anfragen außerhalb des Bankenbereichs. Wer also Konditionen vergleicht oder in kurzer Zeit einen Anbieterwechsel vorbereitet, soll nicht mehrfach negativ belastet werden.
Auch die grundsätzliche Offenlegung der Punktelogik bei einzelnen Kriterien schafft erstmals eine bessere Ausgangslage für Betroffene. Die SCHUFA macht etwa sichtbar, wie alte Kreditkarten, Bankverträge, Immobilienkredite oder das Vorliegen einer Identitätsprüfung positiv in die Bewertung einfließen. So werden etwa ein Immobilienkredit mit 55 Punkten und eine gemeldete Identitätsprüfung mit 38 Punkten bewertet.
Diese Offenheit ist ein begrüßenswerter Schritt. Gerade deshalb wird die SCHUFA sich künftig aber stärker an ihrer eigenen Beschreibung messen lassen müssen. Wer seinen Score als „transparent, nachvollziehbar, beeinflussbar und fair“ bewirbt, setzt den Maßstab für die eigene rechtliche Überprüfbarkeit selbst.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Für Verbraucher bedeutet der neue Score vor allem eines: Es lohnt sich mehr denn je, die bei der SCHUFA gespeicherten Daten genau zu prüfen. Wer eine Finanzierung nicht erhält, bei einem Mobilfunkvertrag scheitert, beim Rechnungskauf abgelehnt wird oder ungewöhnlich schlechte Konditionen bekommt, sollte nicht vorschnell hinnehmen, dass „der Score eben schlecht ist“. Gerade jetzt kommt es darauf an, systematisch zu prüfen,
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welche Negativmerkmale gespeichert sind,
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ob eine Zahlungsstörung überhaupt wirksam gemeldet werden durfte,
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ob erledigte Einträge noch gespeichert werden dürfen,
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ob registerbezogene Informationen bereits löschungsreif sind,
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ob unzutreffende Anfragen oder Vertragsdaten gespeichert wurden,
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und ob einzelne negative Bewertungslogiken im Einzelfall überhaupt nachvollziehbar sind.
Die bessere Transparenz des neuen Systems macht solche Prüfungen nicht nur sinnvoller, sondern häufig auch erheblich leichter, in dem man sich bei der Schufa App anmelden kann, um über alles auf dem Laufenden zu sein.
Fazit
Der neue SCHUFA-Score ist transparenter als das alte System. Das ist zu begrüßen. Aber Transparenz ist nicht dasselbe wie Rechtmäßigkeit.
Die entscheidende Frage lautet weiterhin nicht nur, welche Merkmale in die Bewertung einfließen. Entscheidend ist vielmehr, warum sie einfließen dürfen, wie stark sie gewichtet werden und ob die zugrunde liegenden Daten nach Datenschutzrecht und unionsrechtlichen Vorgaben überhaupt noch verwendet werden dürfen.
Besonders bei Zahlungsstörungen muss weiter sehr detailliert geprüft werden, ob diese Störungen gespeichert werden dürfen. Der neue SCHUFA-Score ist deshalb kein Grund zur Entwarnung.
Wenn Sie negative Informationen in Ihrer Schufa-Auskunft finden, stehen wir Ihnen gerne mit einer kurzen Ersteinschätzung zur Verfügung, ob sich ein Vorgehen inhaltlich lohnt. Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder über info@advoadvice.de