Nachdem der Bundesgerichtshof grundlegend Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen für unwirksam erachtet hat, haben Banken nach weiteren Gestaltungsmöglichkeiten für Zusatzgebühren gesucht. Eine Variante hiervon ist ein „einmaliger laufzeitabhängiger Individualbeitrag“ in einem sog. Individual-Darlehensvertrag:
**Der Individual-Darlehensvertrag**
Das von der beklagten Bank angebotene Individual-Darlehen umfasste neben der Kreditbereitstellung folgende zusätzliche Leistungen:
kostenlose Zahlungsplanänderungen, d. h. Änderung der monatlichen Ratenhöhe unter Beibehaltung der vereinbarten Laufzeit bei nicht rückständigen Krediten einmal jährlich kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, wenn sich das Datum der Gehaltszahlung verändert kostenlose Sonderzahlungen bis zu 80% des aktuellen Kreditsaldos bei gegenüber dem Herauslagezeitpunkt unveränderter Bonität ist alle 12 Monate eine Ratenpause möglich, Voraussetzung ist kein Zahlungsrückstand und pünktliche Zahlung der letzten, vor der auszusetzenden Rate fälligen 11 Raten, 28 Tage Rückgaberecht, das heißt nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist sind Sie berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen von dem Kreditvertrag zurückzutreten, wenn Sie den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlen.
In ihren vorvertraglichen Informationen wurde der Darlehensnehmer dann darüber informiert, dass hierfür ein laufzeitabhängiger einmaliger Individualbeitrag anfalle.
**Entscheidung des OLG Düsseldorf**
Eine derartige Bestimmung erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.04.2016 – I-6 U 152/15) – wie bereits das Landgericht Düsseldorf zuvor – für unwirksam: Es liege keine zulässige Individualvereinbarung im Sinne des § 305 Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern eine gerichtlich überprüfbare Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) vor, „weil die beanstandete Bestimmung durch ihre formularmäßige Aufnahme in die vorvertraglichen Informationen und das Individual-Kreditvertragsformular offenkundig für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet bzw. in sonstiger Weise fixiert ist“.
Der Individualbeitrag sei nach seinem Wortsinn hierbei laufzeitunabhängig ausgestaltet und damit weder zinsähnliches Teilentgelt noch Zins im Rechtssinne, sondern unterfalle dem Begriff der laufzeitunabhängigen Kosten. Bei diesem Verständnis wälze die Bank – wie bei den Bearbeitungsgebühren – „mit dem Individualbeitrag Kosten für Tätigkeiten und Aufwand auf ihre Kunden abwälzen, die nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB mit dem vereinbarten Zins abgegolten werden und für die eine gesonderte Vergütung infolgedessen nicht verlangt werden kann, weil der Vertragszins dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB entsprechend alle bei der kreditgebenden Bank im Zusammenhang mit Zustandekommen, Abwicklung, Prüfung und Überwachung anfallenden Tätigkeiten abdeckt“ und sei daher nach § 307 BGB unwirksam.
**Revisionsrücknahme**
In einer Pressemitteilung vom 20.12.2016 hat der Bundesgerichtshof erklärt, dass die Bank ihre Revision zurückgenommen habe, vermutlich um ein für sie negatives Präzedenzurteil zu vermeiden. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist damit rechtskräftig.
Sollten auch Sie Fragen zu einem Darlehensvertrag haben oder sollte sich in Ihren Vertragsbedingungen ein Vereinbarung eines sog. Individualbeitrags befinden, wenden Sie sich gerne an unsere Experten aus dem Bereich des Bankrechts. Diese helfen Ihnen gerne mit fairem Rechtsrat weiter.