Wer ein Insolvenzverfahren einleitet, der möchte am Ende dieses Verfahrens als Privatperson natürlich sicher sein, dass für ihn am Ende des Verfahrens auch die Befreiung von Schulden durch Erteilung der Restschuldbefreiung herauskommt.
**Restschuldbefreiung als Verfahrensziel**
Eine Erteilung der Restschuldbefreiung ist nach der Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO ausgeschlossen, wenn es sich bei den Verbindlichkeiten um solche handelt, die aus unerlaubter Handlung stammen.
**Kosten für Strafverfahren fallen unter Restschuldbefreiung**
Nun kann es aber auch sein, dass man eine Straftat begeht und hieraus weitere Kosten entstehen, wie z.B. Kosten für ein Gerichtsverfahren, an dessen Ende auch die Verurteilung wegen einer begangenen Straftat steht.
Hier stellt sich die Frage, ob die Verfahrenskosten ebenfalls nicht unter die Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO fallen.
**Grundsatzentscheidung des BGH**
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung bereits vor Jahren zu dem Aktenzeichen VI ZR 17/10 geklärt und zwar dahingehend, dass die dem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung darstellen und daher unter die Rechtschuldbefreiung fallen.
Daher können die Kosten eines Strafverfahrens mit im Insolvenzverfahren angegeben werden und unterfallen der Restschuldbefreiung. Das ist die gute Nachricht aus der Entscheidung des BGH.