Die AdvoAdvice Rechtsanwälte konnten einem Ehepaar aus Süddeutschland in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Lease Trend AG zu ihrem Recht verhelfen. Dabei wollte das Ehepaar nicht selbst eine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern wurde von der Lease Trend AG auf Zahlung eines Abfindungsguthabens von mehr als 7.000,00 Euro in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit wurde vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelt.
**Was passierte bis zur Klage?**
Das Ehepaar wollte eine sichere Kapitalanlage abschließen. So beteiligten sich die beiden im Herbst 2000 als atypisch stille Gesellschafter an der Lease Trend AG. Dazu wurde eine Einmaleinlage von mehr als 20.000,00 Euro gewählt.
Am 10.12.2009 kündigte das Ehepaar die Beteiligung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Kündigung wurde sodann zum 31.12.2010 wirksam. In den folgenden Jahren machte die Klägerin mehrfach ein sog. Abfindungsguthaben geltend. Als Rechtsgrundlage wurde auf eine Klausel im entsprechenden Gesellschaftsvertrag verwiesen.
Um dieser Forderung Ausdruck zu verleihen beantragte die Lease Trend AG sodann im Dezember 2015 einen Mahnbescheid.
**Wieso mussten die Betroffenen nicht zahlen?**
Das Gericht äußerte sich nicht dazu, ob das Abfindungsguthaben richtig berechnet wurde. Vielmehr standen einer Zahlung bereits andere wichtige Gründe entgegen. Die Rechtsanwälte des beklagten Ehepaares erhoben nämlich im Prozess die sog. Einrede der Verjährung. Das bedeutet, dass eine Forderung nicht mehr durchgesetzt werden kann, obwohl sie eigentlich noch besteht. Begründet wurde dies mit der im Zivilrecht üblichen dreijährigen Frist für die Durchsetzung.
Die Vertreter der Lease Trend AG versuchten diesen Einwand zwar zu entschärfen, indem man versuchte, eine umstrittene Rechtskonstruktion zum Aktienrecht zu bilden. Jedoch konnte diese Argumentation in der ersten Instanz nicht durchgreifen. Das Gericht urteilte sehr deutlich, dass der in Frage stehende Anspruch verjährt sei.
Konkret bedeutete dies: Wenn die Kündigung zum 31.12.2010 wirksam wurde, dann wäre der Anspruch auf ein Abfindungsguthaben am 01.01.2011 entstanden. Legt man die Verjährungsregeln der §§ 195, 199 BGB zugrunde, trat die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2014 ein. Dahingehend konnte auch der nachträglich erreichte Mahnbescheid nichts mehr an der Verjährung der Forderung ändern.
Als Besonderheit ist hervorzuheben, dass das Gericht gar eine alternative Verjährungsfrist geprüft hat. Während dieses Zeitraums wurde der Mahnbescheid beantragt und erlassen. Jedoch war dieser aufgrund seiner unzureichenden Ausgestaltung nicht mit der Forderung in Verbindung zu bringen, weshalb auch dadurch keine Hemmung der Verjährung eintreten konnte.
**Was bedeutet dies für andere Anleger?**
Das Urteil hat insofern Auswirkungen, als dass nunmehr festgestellt wurde, dass auf die atypisch stillen Beteiligungen die üblichen Verjährungsfristen anwendbar sind. Da viele Gesellschaften Schwierigkeiten mit der Abwicklung der Kündigungen, bzw. generell mit der Bearbeitung der Vielzahl von Anlegern haben, kommt es zwischen den einzelnen Handlungsschritten immer wieder zu größeren Zeiträumen. In diesem Fall kann eine Verjährung der geltend gemachten Forderung geprüft werden.
Alle Anleger, welche mit der Lease Trend AG verbunden sind, sollten auf eine Zahlungsaufforderung bezüglich eines Abfindungsguthabens nicht einfach bezahlen, sondern sich Rat von einem Experten holen. Selbst die Übersendung eines Mahnbescheides kann womöglich nicht mehr helfen, eine Forderung gegen die Anleger durchzusetzen.
Dr. Tintemann vertritt seit mehreren Jahren Anlegerinnen und Anleger unterschiedlichster Gesellschaften. Er ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Berlin.
Eine Erstberatung oder Vertretung in einem Prozess wird oft von der Rechtsschutzversicherung der Betroffenen übernommen.
Einen Fragebogen für geschädigte Kapitalanleger finden betroffene Personen unter der Rubrik Download Formulare. Gerne stehen die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB auch telefonisch unter 030 921 000 40 oder unter info@advoadvice.de zur Verfügung.