Das Landgericht München I hat zwei Klagen von Anlegern der Leasetrend AG auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens stattgegeben und die Leasetrend AG jeweils zu Zahlung an die Anleger verurteilt.
Die Hintergründe der Prozesse
Geklagte hatten zwei Anleger aus dem Landkreis Uckermark, welcher am nördlichen Rand von Brandenburg gelegen ist. Diese hatten jeweils eine atypisch stille Beteiligung an der Leasetrend AG abgeschlossen und diese zum 31.12.2017 gekündigt.
Die Gesellschaft teilte den Anlegern auch mit, dass diese einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 11.569,62 Euro bzw. 17.255,69 Euro hätten. Eine Auszahlung erfolgte jedoch nicht.
Die Anleger wandten sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB und reichten Klage vor dem Landgericht München I ein.
Erstinstanzliche Urteile pro Anleger
Nachdem die Leasetrend AG in der Vergangenheit schon mehrfach nach Klagen der Kanzlei AdvoAdvice gezahlt hatte, ohne es zu einem längeren Prozess kommen zu lassen (wir berichteten), wollte die Beklagte dieses Mal wohl eine Entscheidung durch das Landgericht München I herbeiführen.
Die Beklagte verwies daher auf die Vertragsbedingungen im dem atypisch stillen Gesellschaftsvertrag und meinte, es sei keine Auszahlung geschuldet.
Dieser Rechtsansicht erteilte das Landgericht München I nun erstinstanzlich eine deutliche Absage. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 11.569,62 Euro sowie 17.255,69 Euro zzgl. Zinsen sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.
Dies begründete das Landgericht München I damit, dass der Anspruch der Anleger fällig sei und diesem insbesondere die Regelung unter § 10 Nummer 6 des Gesellschaftsvertrages nicht entgegen stehe.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig und können durch die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden. Diese wäre bei dem OLG München einzureichen.
Kommentar von AdvoAdvice
Anleger der Leasetrend AG, die ihre Beteiligung gekündigt haben und denen ein Auszahlungsanspruch aus der Beteiligungsvariante Sprint durch die Anlagegesellschaft selbst ausgerechnet und bestätigt worden ist, können nach der Entscheidung des Landgerichts München I aufatmen.
Ihr Anspruch ist nicht nachrangig und somit auch weiterhin durchsetzbar. Die Argumentation der Beklagten wurde von dem LG München I nicht bestätigt.
Anleger, die noch Ansprüche gegen die Leasetrend AG nach gekündigter atypisch stiller Beteiligung geltend machen wollen, sollten sich daher zeitnah an einen Experten für das Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.
In der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit fairem Rechtsrat und ausgewiesener Expertise in Fragen rund um die Leasetrend AG zur Verfügung.