Nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) befindet sich die Leonidas Associates III GmbH & Co. KG zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einer finanziellen Krise. Die Bafin meldet in einer Veröffentlichung vom 04.01.2022 gemäß § 11a Abs.1 VermAnlG den möglichen Ausfall von Forderungen. Den Wortlaut der Bafin Meldung finden Sie hier.
Die Gesellschaft ist nach Ansicht der BaFin „drohend zahlungsunfähig“, die Rückzahlung der Nachrangdarlehen, welche Anleger bereits 2013 gewährten, sei gefährdet. Zum Jahresende 2021 fällige Zahlungen seien derzeit noch nicht gesichert, teilte die BaFin ebenfalls mit.
Nachrangdarlehen von 2013 keine Vermögensanlagen mit Prospektpflicht
Das Angebot an die Anleger und damit die Emission erfolgten bereits im Jahr 2013. Dies hat eine besondere Bedeutung für den Verbraucherschutz. Die Geldanlage wurde nämlich damit zu einem Zeitpunkt in Deutschland öffentlich angeboten, als das für den Verbraucherschutz wichtige Kleinanlegerschutzgesetz noch gar nicht in Kraft getreten war.
Deshalb war zum damaligen Zeitpunkt in 2013 auch eine Prüfung und Billigung eines Wertpapierprospekts durch die BaFin und dessen Hinterlegung bei der BaFin nicht notwendig.
Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet
Beim zuständigen Amtsgericht Fürth als Insolvenzgericht wurde bereits am 27.12.2021 das vorläufige Insolvenzverfahren und eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG eröffnet.
Für die Anleger und Nachrangdarlehensgläubiger dürfte diese Nachricht ein Schock und eine beunruhigende Entwicklung sein.
Wörtlich heißt es in der Bafin Meldung als zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG**:**
**“***Ursächlich hierfür ist, dass u.a. Zahlungen von Konzerngesellschaften nicht rechtzeitig erfolgen. Schäden an der Dachkonstruktion der Photovoltaikanlagen erforderten einen Rechtsstreit u.a. gegen das seinerzeitige Bauunternehmen und dessen Versicherung. Das Bauunternehmen ist inzwischen insolvent; das Verfahren gegen die Versicherung wird weiter fortgeführt. Die Photovoltaikanlagen konnten aufgrund von Instandsetzungsmaßnahmen durchweg betrieben und die Zinsleistungen an die Anleger erbracht werden. *
*Um die rechtzeitige Rückzahlung der Darlehen an die Anleger zu gewährleisten, wurden Verhandlungen mit potentiellen Investoren aufgenommen. Diese haben jedoch trotz guter Aussichten auf ein Obsiegen in den Rechtsstreitigkeiten und solider Einspeisevergütungen eben wegen der juristischen Auseinandersetzungen vorerst von einer Übernahme Abstand genommen. Daher fehlt der Emittentin per 31.12.2021 die Liquidität zur Rückführung der dann fällig werdenden Darlehen. Die Emittentin hat am 23.12.2021 einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Mit Beschluss vom 27.12.2021 hat das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Fürth, Az. IN 654/21, das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet.“*
Anlegerberatung – Wie geht es weiter?
Falls es zum regulären Insolvenzverfahren kommen sollte, könnten auch Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden, allerdings wird hier die Nachrangklausel eine entscheidende Bedeutung haben. Nachrangdarlehen befriedigen bei einer Insolvenz die Ansprüche des Darlehensgebers nur nachrangig im Verhältnis zu allen anderen Gläubigern. Dies bedeutet, dass das Nachrangdarlehen erst dann zurückgezahlt wird, nachdem alle anderen – nicht nachrangigen – Gläubiger in voller Höhe befriedigt wurden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der spezialisierten Berliner Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB meint dazu: „Betroffene Anleger sollten sich jetzt Gedanken machen wie man mit so einer Situation überhaupt umgeht. Dazu gehörte eine Beratung, was es überhaupt für Möglichkeiten gibt und welche zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt sinnvoll oder überhaupt rechtlich möglich sind. Insbesondere die Tatsache, dass hier zum Zeitpunkt der Emission die Rechtslage noch nicht so anlegerschützend wie heute war, macht die Sache hochkomplex. Ich rate dringend, sich im Zweifel über die weitere Vorgehensweise im Rahmen einer Erstberatung Rechtsrat bei einem auf diese Materie spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.”
“Das Geschäftsmodell mit Investition in Photovoltaikanlagen war für viele Anleger sehr reizvoll und auch lukrativ. Hier wurden Millionenbeträge durch Nachrangdarlehen eingesammelt. Es wird sich zukünftig im laufenden Verfahren herausstellen, wieviel davon überhaupt noch an die Anleger ausgekehrt werden kann oder ob und wie der Schaden auf anderem Weg auch für die Anleger minimiert werden kann. Ein (vorläufiges) Insolvenzverfahren ist keine Einbahnstraße. Hier ergeben sich viele Verlaufsmöglichkeiten und rechtliche Abzweigungen.”, sagt Fachanwalt Klevenhagen, der sich mit seinem Team bereits seit langem mit gleichgelagerten Sachverhalten befasst und zahlreiche Anleger außergerichtlich und in Anlegerprozessen vertritt.
Die Fachanwälte der Kanzlei AdvoAdvice mbB aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis über eine umfassende Expertise im Bank-und Kapitalmarktrecht und beraten Anleger bei der Prüfung von Beratungsfehlern und weiteren Pflichtverletzungen seitens Emittenten von Vermögensanlagen.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und geben Ihnen gerne eine kostenfreie, verständliche und für sie nachvollziehbare realistische erst Einschätzung, damit Sie wissen, wo sie rechtlich stehen. Dann können wir gemeinsam entscheiden, ob und wie eine anwaltliche Begleitung erfolgversprechend und vor allem für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist.
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