Lettland Insolvenz: Auch nach Versagung der Restschuldbefreiung in Deutschland möglich

Lettland Insolvenz nach Versagung der Restschuldbefreiung in Deutschland möglich. 

# Deutsche Insolvenz und Versagung der Restschuldbefreiung

Bei Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, Partner bei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin, melden sich in den letzten Woche zahlreiche Anfrager wegen des neuen Angebots der Durchführung des Insolvenzverfahrens in Lettland. Mehrere Betroffen erkundigten sich zuletzt danach, ob eine Insolvenz in Lettland auch nach der Versagung der Restschuldbefreiung in Deutschland möglich wäre. 

Hintergrund der Berichte der Anfragenden sind oftmals Probleme in der Abwicklung der Insolvenz mit dem eingesetzten Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter. Diese habe, so berichteten mehrere Anfrager, die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt und auch durchgesetzt, nachdem dessen Vergütung teilsweise verspätet eingezahlt worden sei. Eine Beschwerde hiergegen habe leider keinen Erfolg gehabt. 

# Rechtsgrundlage in § 298 Abs. 1 InsO beachten

Das Insolvenzgericht versagt nach § 298 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung des Schuldners auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beiträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. 

Eine Versagung kommt hierbei nur in Betracht, soweit das Gericht den Schuldner angehört und er binnen zwei Wochen nach der Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag nicht eingezahlt hat. Eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens darf hierbei nicht erfolgt sein. 

# Lettland Insolvenz nicht gesperrt

Dr. Sven Tintemann kommentiert die Rückfragen wie folgt: „Leider ist das deutsche Insolvenzrecht hier sehr streng mit dem Schuldner. Hat dieser vergessen, eine Verfahrenskostenstundung zu beantragen oder ist dieser Antrag verwehrt worden, muss ggf. schnell Geld auf den Tisch, um die Restschuldbefreiung nicht zu verlieren. Da erleben gerade Schuldner, die sich im Insolvenzverfahren in Deutschland nicht anwaltlich vertreten lassen, oftmals eine böse Überraschung, die auch zur Versagung der eigentlich so lange ersehnten Restschuldbefreiung führen kann.“

„Für die Insolvenz in Lettland, aber auch für ein neues Verfahren in Deutschland, stellt die Versagung der Restschuldbefreiung allerdings kein Hindernis dar. Die Schuldner, die in Deutschland aber schon einmal vergeblich versucht haben, die Restschuldbefreiung zu erhalten, haben hier oft keinen Mut und auch keine Lust mehr, das langwierige und sehr formstrenge Insolvenzverfahren in Deutschland zu wiederholen. Hier kann mit einer Insolvenz in Lettland schnelle und auch effiziente Hilfe zur Erlangung der erwünschten Restschuldbefreiung angeboten werden.“

Schuldner, die in Deutschland bereits eine Versagung der Restschuldbefreiung in der inländischen Insolvenz erhalten haben, aber auch andere Interessierte können sich bei Bedarf gerne an Dr. Sven Tintemann und sein Team wenden. Hierzu stehen die Telefonnummer 030 921 000 40 und die Emailadresse info@advoadvice.de zur Verfügung.

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